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   BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11   

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https://dejure.org/2011,3346
BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11 (https://dejure.org/2011,3346)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2011 - 4 StR 362/11 (https://dejure.org/2011,3346)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11 (https://dejure.org/2011,3346)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 66 StGB
    Anwendung des Rechts der Sicherungsverwahrung nach dem Grundsatzurteil des BVerfG (Hang; Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 Nr 3 StGB vom 27.12.2003, § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB
    Sicherungsverwahrung: Vorliegen einer schweren Gewalt- oder Sexualstraftat i.S. der Anordnung des BVerfG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Bejahen des Hangs zu erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Vorliegen einer schweren Gewalt- oder Sexualstraftat i.S. der Anordnung des BVerfG

  • ra.de
  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Vorliegen einer schweren Gewalt- oder Sexualstraftat i.S. der Anordnung des BVerfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 3 S. 1 u. 2
    Anforderungen an das Bejahen des Hangs zu erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 109
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11
    Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen Straftaten bejaht hat, hält unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.; NJW 2011, 1931) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

    Die Anordnung wird danach "in der Regel" nur verhältnismäßig sein, wenn "eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 aaO, Tz. 172).

  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11
    Ob die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besonders strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit dazu führt, hinsichtlich der Taten, deren künftige Begehung durch den Täter als möglich erscheint, bestimmte Deliktsgruppen oder Begehungsweisen ohne Hinzutreten besonderer Umstände generell als nicht ausreichend für die Anordnung der Maßregel anzusehen (dies bejahend BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 StR 184/11, Tz. 14, für Verstöße gegen das BtMG ohne konkrete Gefährdung von Leib oder Leben Dritter; verneinend BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, Tz. 6, für schwere räuberische Erpressungen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

    Daher kann auch dahinstehen, ob hinsichtlich des zweiten Elements der Gefährlichkeit, also der Wahrscheinlichkeit der Begehung einer erheblichen Straftat, ebenfalls ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, Tz. 18; Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, Tz. 5).

  • BGH, 27.09.1994 - 4 StR 528/94

    "Hang" - Seelischer Zustand - Alkoholeinfluß - Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11
    Der Tatrichter hat das Vorliegen des Hangs unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgeblichen Umstände darzulegen (Senatsbeschluss vom 27. September 1994 - 4 StR 528/94, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8).
  • BGH, 07.07.2011 - 2 StR 184/11

    Grenzen der Sicherungverwahrung (verfassungskonforme Änderung; drohende Taten aus

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11
    Ob die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besonders strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit dazu führt, hinsichtlich der Taten, deren künftige Begehung durch den Täter als möglich erscheint, bestimmte Deliktsgruppen oder Begehungsweisen ohne Hinzutreten besonderer Umstände generell als nicht ausreichend für die Anordnung der Maßregel anzusehen (dies bejahend BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 StR 184/11, Tz. 14, für Verstöße gegen das BtMG ohne konkrete Gefährdung von Leib oder Leben Dritter; verneinend BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, Tz. 6, für schwere räuberische Erpressungen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11
    Daher kann auch dahinstehen, ob hinsichtlich des zweiten Elements der Gefährlichkeit, also der Wahrscheinlichkeit der Begehung einer erheblichen Straftat, ebenfalls ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, Tz. 18; Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, Tz. 5).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 27.09.2011 - 4 StR 362/11
    Nicht alle "erheblichen Straftaten", durch welche die Opfer "seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), sind auch "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" im Sinne der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB (BGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, Tz. 12).
  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    aa) Nicht alle Straftaten, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten, sind danach als "schwere Gewalt- oder Sexualtaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, 206, und vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, aaO, und vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs will schließlich auch mit einer Scheinwaffe begangene Raubtaten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Mindeststrafe und die für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als "ausreichend schwere Straftaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung verstehen (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673, nicht tragend; vgl. auch den Beschluss des 4. Strafsenats vom 24. Januar 2012 - 4 StR 594/11, NStZ-RR 2012, 141, 142; noch offen gelassen im Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, 110).

  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

    Rechtsprechung anderer Senate (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

    bb) Nicht alle "erheblichen Straftaten", durch welche die Opfer "seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sind auch "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschluss 4 StR 362/11 vom 27.09.2011, Rn. 9 zit. nach juris, NStZ-RR 2012, 109).
  • BGH, 28.03.2012 - 5 StR 525/11

    Sicherungsverwahrung (Anordnungsvoraussetzungen, schwere Sexual- oder

    b) Die Bezugnahme auf ausschließlich "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" bringt - worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat - eine Einschränkung gegenüber den Taten zum Ausdruck, die bislang für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügten (BGH, Urteil vom 13. März 2012 - 5 StR 497/11; Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11 Rn. 9; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, StV 2011, 672, 673; Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit 1).
  • BGH, 24.04.2013 - 5 StR 83/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Anforderungen an die

    Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) geltenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 5 StR 525/11, NStZ-RR 2012, 205, und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 305/11, StV 2012, 213, BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 4 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 109, und vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 1) zu beachten haben; dieser ist aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12 und 5 StR 617/12).
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