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   BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08   

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BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08 (https://dejure.org/2008,3371)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2008 - 4 StR 364/08 (https://dejure.org/2008,3371)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08 (https://dejure.org/2008,3371)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; § 357 StPO
    Keine Erstreckung des Erfolgs der Revision auf die Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nach dem sog. Vollstreckungsmodell (Begriff der Gesetzesverletzung; enge Auslegung der Revisionserstreckung; Staatshaftung)

  • lexetius.com

    StPO § 357

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 307
  • NStZ 2009, 108
  • StV 2009, 682
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Die Revisionen der Angeklagten Y. und E. führen zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht hinsichtlich der Beschwerdeführer davon abgesehen hat, die nach den bisherigen Feststellungen vorliegenden Verfahrensverzögerungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) zu kompensieren.

    Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 52, 124, 146).

    Er wird zunächst zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund der vorgenommenen Strafmilderung zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten (vgl. BGHSt 52, 124, 146).

    Durch die Kompensation nach dem so genannten Vollstreckungsmodell, die allein der Wiedergutmachung des durch die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient, auf die der Betroffene gemäß Art. 13 MRK Anspruch hat, wird vielmehr eine Art Staatshaftungsanspruch erfüllt, wie er in gleicher Weise einer Partei eines Zivilprozesses oder einem an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Bürger erwachsen kann (vgl. BGHSt 52, 124, 137 f.).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Dass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, soweit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erforderliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Goßner aaO Art. 6 MRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemeiner Meinung (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Vorschrift des § 357 StPO.

    Zwar hat das Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge einzugreifen, wenn sich - wie hier - bereits aus den Urteilsgründen ergibt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGHSt 49, 342).

    Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen Fall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Strafabschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht (auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Strafrechts.

  • BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Vollstreckungslösung

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Wenn aber - wie hier - der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerungen festgestellt sind, ist neben der Berücksichtigung der vorgenannten Milderungsgründe bei der Strafzumessung und davon unabhängig eine Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Wege der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl. BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 7. August 2008 - 3 StR 201/08 Rdn. 9).

    Grundlage dieser von Fragen des Unrechts, der Schuld- und Strafhöhe abgekoppelten Kompensation (vgl. BGHSt aaO S. 129 und 138; BGH, Urteil vom 7. August 2008 - 3 StR 201/08 Rdn. 9) ist ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bzw. gegen das auch verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 19 m. N.), mithin die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; zur Abgrenzung zum materiellen Recht vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 8; Frisch in SK-StPO § 337 Rdn. 61, jew. m.w.N.).

  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 238/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Voraussetzungen einer Verletzung:

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Eine analoge Anwendung des § 357 StPO kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, nach den individuellen Umständen des Einzelfalles für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 Rdn. 14).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Danach dienen die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie zu ihren Ursachen zwar wie bisher (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 181) zunächst als Grundlage für die Strafzumessung.
  • BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02

    Adhäsionsverfahren (fehlende Eignung); Erstreckung auf einen Mitangeklagten

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Dass die Aufhebung hier auf die Sachrüge erfolgt und nicht auf eine, soweit es sich um Verzögerungen vor Urteilserlass handelt, grundsätzlich erforderliche Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342, 343 f.; Meyer-Goßner aaO Art. 6 MRK Rdn. 9 e m.N.), führt nicht zur (analogen) Anwendung der nach allgemeiner Meinung (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 9; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 357 Rdn. 23; Wohlers aaO Rdn. 52) als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Vorschrift des § 357 StPO.
  • BGH, 19.08.2005 - 2 StR 335/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer sexueller Nötigung kenntlich zu machen (vgl. BGH StraFo 2005, 516 m.N.).
  • BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95

    Strafverfolgungsbehörden - Verfahrensverzögerung - Vertretenmüssen -

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 364/08
    Der sachlich-rechtliche Mangel, der in einem solchen Fall zur Aufhebung führt, liegt nach der Aufgabe der früher praktizierten Strafabschlagslösung, bei der die Anwendung des § 357 StPO in Betracht gezogen worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 328; BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, insoweit in BGHSt 49, 342 nicht abgedruckt), aber nicht (auch) in einer Gesetzesverletzung bei der Anwendung des materiellen Strafrechts.
  • OLG Köln, 28.03.2017 - 1 RVs 281/16

    Verletzung des Urheberrechts durch Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter

    rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen (vgl. dazu BGH NStZ 2008, 478; BGH NJW 2009, 307).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Bei der fehlerhaften Bestimmung der Kompensation kommt eine direkte oder analoge Anwendung von § 357 StPO schließlich ebenfalls nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308 mwN).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09

    Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt

    Es liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Prüfung einer Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebots des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vor (vgl. BGH NJW 2009, 307; BGHSt 49, 342; OLG Köln B.v. 21. April 2009 - Az.: 82 Ss 8/09 -).
  • BGH, 01.12.2020 - 2 StR 384/20

    Recht auf ein faires Verfahren (Kompensation einer rechtsstaatswidrigen

    aa) Für den Fall, dass allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation nicht ausreicht, ist im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 ? 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308).
  • OLG Köln, 25.08.2017 - 1 RVs 171/17

    Keine Strafbarkeit wegen Waffenhandels bei unregelmäßigen Privatverkäufen

    Danach sind Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (BGH NStZ 2008, 478; BGH NJW 2009, 307).
  • BGH, 03.11.2021 - 6 StR 448/21

    Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen

    Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten De. war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308).
  • OLG Köln, 21.04.2009 - 82 Ss 8/09

    Nichtberücksichtigung einer dem Angeklagten nicht anzulastenden

    Die bloße Hervorhebung der langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessungsbegründung machte Ausführungen dazu nicht entbehrlich (eingehend zum Verhältnis einer Kompensation von Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot durch Strafzumessung und Vollstreckungslösung: BGH NJW 2009, 307 = NStZ 2009, 108 = StraFo 2009, 115; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Art. 6 MRK Rn. 9 b).
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