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   BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15   

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https://dejure.org/2015,30447
BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15 (https://dejure.org/2015,30447)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - 4 StR 364/15 (https://dejure.org/2015,30447)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2015 - 4 StR 364/15 (https://dejure.org/2015,30447)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 349 Abs 1 StPO
    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Pflicht des Verteidigers zur vorsorglichen Revisionseinlegung bei nicht erfolgter Abklärung der Vorgehensweise mit dem Angeklagten

  • IWW

    § 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO, § 44 StPO

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer unverschuldeten Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags

  • Anwaltsblatt

    § 44 StPO, § 341 StPO, § 349 StPO
    Verteidiger muss nicht rein vorsorglich Revision einlegen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Pflicht des Verteidigers zur vorsorglichen Revisionseinlegung bei nicht erfolgter Abklärung der Vorgehensweise mit dem Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Nachweis einer unverschuldeten Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiedereinsetzung, eigenes Verschulden, oder: Ohne Auftrag muss der Verteidiger nichts tun.

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Revision ohne Auftrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht erreichbare Mandant - und die Frage des vorsorglichen Einlegens eines Rechtsmittels

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 44 StPO, § 341 StPO, § 349 StPO
    Verteidiger muss nicht rein vorsorglich Revision einlegen

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 44 StPO, § 341 StPO, § 349 StPO
    Verteidiger muss nicht rein vorsorglich Revision einlegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 172
  • NStZ-RR 2017, 98
  • AnwBl 2016, 73
  • AnwBl Online 2016, 25
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 299/12

    Unzulässigkeit der Revision (Verspätung; Entscheidung des Revisionsgerichts);

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15
    Das eigene Verschulden der Angeklagten wird dadurch aber nicht beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 299/12).
  • BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision (Hinderungsgrund;

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15
    Ein Angeklagter, der die definitive Zusage seines Verteidigers, ein Rechtsmittel einzulegen, noch nicht erhalten hat, kann aber während des Laufs der Einlegungsfrist nicht darauf vertrauen, dass dies gleichwohl geschieht (BGH, Beschluss vom 6. August 2009 - 3 StR 319/08, NStZ-RR 2009, 375; Tsambikakis aaO, § 44 Rn. 41).
  • BGH, 11.09.1996 - 2 StR 426/96

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15
    Gerade weil die Frage der Revisionseinlegung noch offen war, war es Sache der Angeklagten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Verteidiger sie für eine Rücksprache erreichen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1996 - 2 StR 426/96, NStZ 1997, 95).
  • OLG Bamberg, 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17

    Anforderungen an Wiedereinsetzungsgesuch bei Verteidigerverschulden

    Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil müssen die Ausführungen der Verteidigung als erste und unabdingbare Voraussetzung für eine unverschuldete Säumnis des Rechtsmittelführers erkennen lassen, dass dieser die Verteidigung überhaupt mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt und die Verteidigung dies ihm gegenüber zugesagt hatte (st.Rspr.; vgl. u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 StR 240/17 [bei juris]; 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145; 23.09.2015 - 4 StR 364/15 = NStZ 2017, 172 = AnwBl 2016, 73 und OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 [bei juris]).

    erste und unabdingbare Voraussetzung wäre (st.Rspr.; vgl. neben BGH a.a.O u.a. BGH, Beschluss vom 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145, 146; BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 StR 364/15 = NStZ 2017, 172 = AnwBl 2016, 73 und schon BGH, Beschluss vom 05.08.2008 - 5 StR 319/08 = NStZ-RR 2009, 375 = StraFo 2008, 431; siehe zuletzt auch schon OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 [bei juris] und BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 StR 283/17 = StraFo 2017, 418; BeckOK/Cirener StPO [27. Edit.] § 44 Rn. 24a m.w.N.).

  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 240/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

    Angesichts der gegenüber dem Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung erheblich veränderten Sachlage war der Angeklagte gehalten, sich zu vergewissern, dass sein Verteidiger den vor dem Teilgeständnis erteilten Rechtsmittelauftrag auch tatsächlich erfüllen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 364/15, NStZ 2017, 172 f.).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 233/19

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Das Vorbringen der Beschuldigten belegt schon nicht, dass der Verteidiger die Einlegung der Revision zugesagt hat, was erforderlich wäre, um ein Verschulden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 364/15 Rn. 4 ff. und vom 6. August 2009 - 3 StR 319/09 Rn. 2).
  • BayObLG, 06.04.2022 - 202 ObOWi 366/22

    Fristbeginn bei Doppelzustellung eines Abwesenheitsurteils

    Erforderlich für ein fehlendes Verschulden wäre es, dass der Betroffene seinen Verteidiger rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 16.12.2021 endete, mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hätte (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.12.2021 - 4 StR 439/21; 11.07.2019 - 1 StR 233/19; 02.07.2019 - 2 StR 570/18; 12.12.2018 - 3 StR 519/18; 12.07.2017 - 1 StR 240/17, bei juris; 14.01.2015 - 1 StR 573/14 = NStZ-RR 2015, 145; 23.09.2015 - 4 StR 364/15 = NStZ 2017, 172 = AnwBl 2016, 73; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 bei juris und 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17 = OLGSt StPO § 45 Nr. 20, jeweils m.w.N.).
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