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   BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13   

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https://dejure.org/2013,34233
BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13 (https://dejure.org/2013,34233)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2013 - 4 StR 368/13 (https://dejure.org/2013,34233)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13 (https://dejure.org/2013,34233)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 404 Abs 1 S 1 StPO, § 404 Abs 1 S 2 StPO
    Adhäsionsverfahren: Anbringungszeitpunkt des Antrags; Bezugnahme auf Anklage

  • Wolters Kluwer

    Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe hinsichtlich Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen

  • rewis.io

    Adhäsionsverfahren: Anbringungszeitpunkt des Antrags; Bezugnahme auf Anklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe hinsichtlich Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 90
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 342/88

    Anspruch der Verletzten auf Entschädigung - Antrag auf Prozeßkostenhilfe -

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13
    Danach ist der Adhäsionsantrag hier noch rechtzeitig angebracht worden; der Zweck der Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass der Staatsanwalt Gelegenheit haben muss, zu dem geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch des Verletzten Stellung zu beziehen (BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1, und 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567), ist auch in der hier gegebenen Fallgestaltung erfüllt.
  • BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Verfolgungsverjährung); Adhäsionsklage

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13
    Unter den hier gegebenen Umständen reichte dazu jedoch die im Antrag vom 12. Februar 2013 erfolgte Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13).
  • BGH, 18.11.2011 - 1 StR 475/11

    Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten (wirksamer Adhäsionsantrag)

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13
    Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, NStZ-RR 2009, 382, und 18. November 2011 - 1 StR 475/11).
  • BGH, 09.09.2008 - 1 StR 449/08

    Verhältnis von Sicherungsverwahrung und vorbehaltener Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13
    Danach ist der Adhäsionsantrag hier noch rechtzeitig angebracht worden; der Zweck der Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass der Staatsanwalt Gelegenheit haben muss, zu dem geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch des Verletzten Stellung zu beziehen (BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1, und 9. September 2008 - 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567), ist auch in der hier gegebenen Fallgestaltung erfüllt.
  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 239/09

    Auslegung eines Adhäsionsantrags hinsichtlich des Zinslaufs

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13
    Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, NStZ-RR 2009, 382, und 18. November 2011 - 1 StR 475/11).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Eine weitere Konkretisierung ist - soweit ersichtlich - nicht erfolgt, auch nicht in Form einer Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe, was bei einfach gelagerten Sachverhalten ausreichen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

    Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im Beschlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90 mwN; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22).
  • BGH, 08.12.2021 - 3 StR 264/21

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mindestanzahl für die Annahme der

    Der Senat kann über die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO befinden, obwohl der Generalbundesanwalt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, Rn. 5; vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Die Angabe des Grundes kann nur in einfachen Fällen durch Bezugnahme auf die Anklageschrift erfolgen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90).
  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 573/21

    Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Versuchsbeginn:

    Er kann ungeachtet der - auf Änderung des Zinszeitpunktes und teilweise Aufhebung des Feststellungsausspruchs gerichteten - Anträge des Generalbundesanwalts durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98; vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09; vom 22.Oktober 2013 - 4 StR 368/13).
  • BGH, 26.05.2021 - 4 StR 476/20

    Adhäsionsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag

    Da eine weitere Konkretisierung - soweit ersichtlich - auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017, aaO; vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1) und ist daher unzulässig.
  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 306/19

    Zinsanspruch des Adhäsionsklägers

    Soweit der Generalbundesanwalt in seinem geänderten Antrag vom 1. August 2019 davon ausgegangen ist, der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 849, 246 BGB, und infolgedessen beantragt hat, die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts dahin zu ändern, dass Zinsen aus dem Schadenersatzanspruch lediglich in Höhe von "4 Prozentpunkten' geschuldet sind, steht dieser Teilaufhebungsantrag einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (siehe BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, juris Rn. 4; vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5 jew. mwN).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 194/15

    Verspätung der mündlichen Stellung des Adhäsionsantrags nach dem Schlussvortrag

    Ein Adhäsionsantrag ist deshalb vor Beginn der Schlussvorträge zu stellen, weil (auch) der Vertreter der Staatsanwaltschaft Gelegenheit haben muss, zu Schadensersatzansprüchen Stellung zu nehmen (BGH NStZ 2009, 566 f.; NStZ-RR 2014, 90).
  • OLG Brandenburg, 10.09.2018 - 53 Ss 93/16

    Beruhen des Strafurteils auf einem Transparenzverstoß

    Zum andern fehlt es an einer hinreichend konkreten Darlegung des Schadenshergangs und des Schadensumfangs, wofür im vorliegenden Fall die - allerdings nicht erfolgte - Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.10.2013, Az.: 4 StR 368/13, Rn. 7 - m. w. Nachw.).
  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 473/18

    Zahlung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeld ab dem auf den

    Der Senat kann die Revision des Angeklagten auch insoweit im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350 f.).
  • BGH, 24.07.2019 - 3 StR 271/19

    Prozesszinsen bei der Adhäsionsklage

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