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   BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95   

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BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95 (https://dejure.org/1995,2422)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1995 - 4 StR 37/95 (https://dejure.org/1995,2422)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 4 StR 37/95 (https://dejure.org/1995,2422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1910
  • MDR 1995, 730
  • NStZ 1995, 287
  • StV 1996, 30
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.1993 - 1 StR 276/93

    Versagung einer Strafrahmenmilderung

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95
    Diese würde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der schuldmindernde hochgradige Angst- und Zornaffekt des Angeklagten eine wesentliche Ursache in der tatprovozierenden Mißhandlung hatte, also in dem Umstand, der auch die Anwendung des § 213 1. Alt. StGB begründet (vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3).
  • BGH, 29.08.1973 - 2 StR 268/73

    Überprüfung der Versagung des Schwurgerichts auf mildernde Umstände nach § 228

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - 4 StR 37/95
    Entgegen diesen Erwägungen ist aber, wenn - wie hier - die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB vorliegen, die Strafmilderung nach dieser Vorschrift zwingend (BGHSt 25, 222, 224; Jähnke aaO. Rdn. 2 m.w.N.) und unabhängig davon geboten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können lediglich solche dem späteren Täter zugefügten Misshandlungen die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 1 StGB begründen, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die "Jähtat als verständliche Reaktion" auf das provozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95, NJW 1995, 1910, 1911; BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5; aber auch Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 1 StR 577/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 3).

    Diese Voraussetzungen können selbst bei einer lediglich versuchten Körperverletzung gegeben sein (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5).

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 169/02

    Strafausspruch des Urteils gegen Manfred Schmider im "FlowTex"-Verfahren

    Die Revision kann, solange sie dadurch nicht widersprüchlich wird, auch dann auf den Strafausspruch beschränkt werden, wenn, wie in den Fällen einer Rüge nach § 338 Nr. 1 bis 7 StPO, ein Verfahrensfehler beanstandet wird, der auch den Schuldspruch berührt und ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil insgesamt zu Fall brächte (vgl. BGH NJW 1995, 1910; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 7; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 6, § 344 Rdn: 6; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdn. 157 m. w. Nachw.).
  • BGH, 31.05.2021 - 1 StR 123/21

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der Misshandlung: kein

    Daher ist ein Verletzungserfolg nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 Rn. 8, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; vom 14. Mai 2002 - 5 StR 119/02 Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 5 StR 221/02 Rn. 3; Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96 Rn. 7, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5); auch seelische Misshandlungen können genügen.

    Entscheidend ist demnach nicht, in welchem Umfang das körperliche Wohlbefinden des Täters des Totschlags beeinträchtigt ist, sondern, ob die diesem zugefügten Misshandlungen nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die ?Jähtat als verständliche Reaktion? auf das provozierende Verhalten des anschließend getöteten Opfers erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 Rn. 8, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4).

  • BGH, 09.07.2002 - 5 StR 617/01

    Abwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung; absoluter Revisionsgrund;

    Nunmehr hat die Angeklagte das Rechtsmittel wirksam (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 9) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 191/04

    Schuldunfähigkeit; verminderte Schuldfähigkeit; Strafmilderung

    Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ 1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213 Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95

    Provokation - Totschlag - Minder schwerer Fall des Totschlags - Beeinträchtigung

    Ob das Vorgehen des H G N unter diesen engen Voraussetzungen eine Mißhandlung oder eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 erste Alternative StGB darstellt, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluß v. 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
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