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   BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03   

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BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03 (https://dejure.org/2004,1470)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 StR 371/03 (https://dejure.org/2004,1470)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 4 StR 371/03 (https://dejure.org/2004,1470)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 46 StGB; § 337 StPO
    Unzulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen bei Anregung eines tatfremden oder verfahrensfremden Verhaltens (fehlender innerer Zusammenhang: Konnexität zur Vermeidung eines Handels mit der Gerechtigkeit; allgemeiner und besonderer latenter Druck auf den Angeklagten); ...

  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 3; StGB § 46

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer verfahrensbeendenden Absprache; Voraussetzungen der Bindung an eine Zusage des Landgerichts; Geständige Einlassung und Begleichung einer Steuerschuld; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Durchsetzung eines gegen den Angeklagten wegen einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; StGB § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3; StGB § 46
    Unzulässigkeit einer Absprache über verfahrensfremde Leistungen; Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Absprache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Strafzumessung - Absprache über verfahrensfremde Leistung

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 84
  • NJW 2004, 1396
  • NStZ 2004, 338
  • StV 2004, 314
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Eine verfahrensbeendende Absprache ist unzulässig, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich vordergründig einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (im Anschluss an BGHSt 43, 195).

    Eine das Landgericht bindende Zusage (vgl. BGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) läge nur dann vor, wenn es zu der vom Landgericht angestrebten Verständigung gekommen wäre.

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 43, 195 ff.) ist anerkannt, daß dem Angeklagten für den Fall der Ablegung eines Geständnisses die bindende Zusage erteilt werden kann, eine bestimmte Strafobergrenze nicht zu überschreiten.

    Inhaltlich setzt eine zulässige Verständigung voraus, daß bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Absprache die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleibt (BGHSt 43, 195, 204).

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Der Beschwerdeführer rügt hiernach zu Recht, in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419; BGHSt 29, 109, 111; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 28 jew.m.w.N.) verletzt worden zu sein.

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung (BVerfG NJW 1987, 2662).

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Eine das Landgericht bindende Zusage (vgl. BGHSt 36, 210, 214; 43, 195, 210) läge nur dann vor, wenn es zu der vom Landgericht angestrebten Verständigung gekommen wäre.

    Das Landgericht hat zudem in den Beschlüssen, mit denen es Beweiserhebungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und seinen Antrag auf Haftverschonung abgelehnt hat, ausgeführt, daß es sich im Falle der Verurteilung des Angeklagten an die zunächst in Aussicht gestellte Obergrenze nicht gebunden fühlt, so daß der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten darauf einrichten konnte (vgl. BGHSt 36, 210, 216).

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03
    Der Beschwerdeführer rügt hiernach zu Recht, in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419; BGHSt 29, 109, 111; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 28 jew.m.w.N.) verletzt worden zu sein.
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    c) Alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in der Folgezeit in einer Reihe von Entscheidungen die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen anhand der Mindestbedingungen von BGHSt 43, 195 beurteilt (vgl. nur BGHSt 48, 161; 49, 84; BGH StV 2004, 417, 470, 639; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2000, 3).
  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Eine bindende Zusage der Strafkammer dahin, daß nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF (Fassung aufgrund des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes - BGBl I 2002 S. 2028 ff.) in Betracht komme, liegt schon deshalb nicht vor, weil die angestrebte verfahrensbeendende Absprache gescheitert war (vgl. BGH NStZ 2004, 338 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Vertrauensbegründend im Sinne des Grundsatzes des fair trial sind nur solche Absprachen oder Zusicherungen, die protokolliert sind (vgl. BGH NStZ 2004, 342; BGH NStZ 2004, 338; BVerfG StV 2000, 3).

  • OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer

    Begrenzt werden die Möglichkeiten verfahrensbeendender Absprachen insbesondere durch die Gewährleistung der freien Willensentschließung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.) und durch den Grundsatz schuldangemessenen Strafens (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, GSSt 1/04, BGHSt 50, 40 ff.).

    Unzulässig wird der latente Druck, der auch von einem Absprachevorschlag eines Staatsanwaltes ausgeht, daher insbesondere dann, wenn das dem Angeklagten angesonnene Verhalten ersichtlich einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und dem Gang der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.).

    Ein die freie Willensentschließung des Angeklagten unzulässig beeinträchtigender Druck liegt dann vor, wenn das dem Angeklagten als Gegenleistung angesonnene Verhalten einem Zweck dient, der mit der angeklagten Tat und der Hauptverhandlung in keinem inneren Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 19.02.2004, 4 StR 371/03, BGHSt 49, 84 ff.) und insbesondere die versprochene Strafmilderung nicht zu rechtfertigen vermag.

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

    Sie sind indes nur dann hinnehmbar, wenn sie im Rahmen eines geordneten Strafverfahrens mit Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten unter Wahrung ihrer prozessualen Rechte bei hinreichender Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl. BGHSt 43, 195 ff.; BGH NJW 2004, 1396, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Revision betreffend die Rückforderung eines Geldbetrages durch

    Insbesondere durfte der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen.

    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob das zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und seinem Verteidiger erzielte Einvernehmen, das - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts zustande kommt, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden muss, ist auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht entscheidungserheblich.

  • BGH, 19.03.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung eines

    Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass entgegen der Auffassung des Klägers der Staatsanwalt von dem notwendigen inneren Zusammenhang (vgl. insoweit BGHSt 49, 84, 88 f) zwischen der angeklagten versuchten Geiselnahme und der Erlangung der später an den Fiskus abgetretenen beziehungsweise übertragenen, verfahrensgegenständlichen Geldmittel ausgehen durfte.

    Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob und inwieweit Verfahrensabsprachen zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger einerseits sowie der Staatsanwaltschaft andererseits, die - anders als in den Sachverhalten, die den vom Bundesgerichtshof zu verfahrensbeendenden Absprachen im Strafprozess ergangenen Entscheidungen (insbesondere BGHSt 43, 195 ; 49, 84 ; 50, 40 [Großer Senat für Strafsachen]) zugrunde lagen - ohne Beteiligung des Gerichts getroffen werden, in der Hauptverhandlung offen gelegt und protokolliert werden müssen, ist hier nicht entscheidungserheblich.

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04

    Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf

    Das Landgericht setzte sich damit nämlich - was die Revision prinzipiell zutreffend sieht - in nicht nachzuvollziehender Weise in Widerspruch zu seinen eigenen im Rahmen der Verständigung gefundenen und bekanntgegebenen Rechtsfolgenbewertungen (vgl. BGH NJW 2004, 1396, 1397 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Weider NStZ 2002, 174, 176).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    Es kann auch offenbleiben, ob ein Fall der Verständigung vorliegt, in dem die Frage des Untersuchungshaftvollzugs zu einem maßgeblichen, dabei aber nicht "konnexen", sachwidrigen Absprachegegenstand gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 2004 - 4 StR 371/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), und welche rechtlichen Folgerungen gegebenenfalls hieraus, auch für die Wirksamkeit des anschließend erklärten Rechtsmittelverzichts, zu ziehen wären.
  • BGH, 27.05.2009 - 5 StR 140/09

    Unzulässige Revision

    Die allein erhobene, unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84, 87 und BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 1 (3) Ss 188/15

    Strafverfahren: Anforderungen an die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage;

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang sich solche Erkenntnisse auch aus einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge ergeben und zu einer Berücksichtigung im Rahmen der Sachrüge führen finden können (vgl. hierzu BGHSt 49, 84; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 337 Rn. 5 a.E.), weil das Urteil schon aus sich heraus lückenhaft ist.
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 1 (3)Ss188/15

    Revision des Angeklagten

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