Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43665
BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15 (https://dejure.org/2015,43665)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - 4 StR 371/15 (https://dejure.org/2015,43665)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15 (https://dejure.org/2015,43665)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,43665) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 62 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: zumindest erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Tatbegehung; Gefährlichkeitsprognose, Verhältnismäßigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 62 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erforderlichkeit der positiven Feststellung einer Verminderung der Schuldfähigkeit; Zusammenwirken von psychischer Störung und Alkoholisierung; Erörterung der Verhältnismäßigkeit der Maßregel

  • IWW

    § 63 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 62 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionrechtliche Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erfordernis der Dauerhaftigkeit des psychischen Defekts als Voraussetzung einer Unterbringung

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erforderlichkeit der positiven Feststellung einer Verminderung der Schuldfähigkeit; Zusammenwirken von psychischer Störung und Alkoholisierung; Erörterung der Verhältnismäßigkeit der Maßregel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionrechtliche Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erfordernis der Dauerhaftigkeit des psychischen Defekts als Voraussetzung einer Unterbringung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 726
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 9/10

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat müssen danach zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10).

    Die Anwendung des Zweifelssatzes steht der für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten positiven Feststellung eines dauerhaften Zustandes entgegen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10 für § 21 StGB).

  • BGH, 14.12.1994 - 3 StR 475/94

    Verminderte Einsichtsfähigkeit - Handlungsunrecht - Schuldunfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat müssen danach zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09

    Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung);

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat müssen danach zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 614/11

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    Es bedarf danach eines symptomatischen Zusammenhangs dergestalt, dass die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist und dass sich auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 2 StR 614/11 mwN).
  • BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alkoholkonsum

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    In einem solchen Fall kann ein die Unterbringung rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB aber nur angenommen werden, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 271/14

    Verhältnis von verminderter Schuldfähigkeit und verminderter Einsichts- und

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht vorliegen, wird § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten sein, da der Freispruch ebenfalls der Aufhebung unterliegt und das Verbot der Schlechterstellung der Verhängung einer Strafe nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14 mwN).
  • BGH, 28.01.2015 - 4 StR 514/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    Sollte der neue Tatrichter, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Ange9klagte unter einer schizoaffektiven Störung leidet, wird er mit Blick auf das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des psychischen Defekts als Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB insbesondere bedenken müssen, dass schizoaffektive Störungen phasenhaft verlaufen, wobei es auch zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169, 170; BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15).
  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 239/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 4 StR 371/15
    Sollte der neue Tatrichter, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Ange9klagte unter einer schizoaffektiven Störung leidet, wird er mit Blick auf das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des psychischen Defekts als Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB insbesondere bedenken müssen, dass schizoaffektive Störungen phasenhaft verlaufen, wobei es auch zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169, 170; BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15).
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16

    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren

    Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber - entsprechend obiger Rechtsprechung - auch vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 27; vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., juris Rn. 11; Beschlüsse vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, juris Rn. 5; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209, juris Rn. 5; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15, juris Rn. 9), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 25 f.).
  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Die Prognoserelevanz einer früheren Tat erfordert, dass auch diese durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist, als deren Folgewirkung sich die für die Zukunft zu erwartenden Taten darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 2015 ? 4 StR 371/15, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 28. März 2012 ? 2 StR 614/11, juris Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 11.07.2019 - 3 StR 254/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    c) Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Allgemeinen ausdrücklich in Bedacht zu nehmen (s. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 210/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Bejahung eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Dauerzustands zwar aus, dass der Täter an einer länger dauernden, unter § 20 StGB zu subsumierenden psychischen Störung leidet, bei der bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 f.; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, NStZ-RR 2008, 141; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15 Rn. 9; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 63 Rn. 6a; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 29).
  • BGH, 19.11.2019 - 4 StR 437/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung des Zustandes

    Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat müssen danach zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht