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   BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86   

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BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86 (https://dejure.org/1986,1960)
BGH, Entscheidung vom 07.08.1986 - 4 StR 371/86 (https://dejure.org/1986,1960)
BGH, Entscheidung vom 07. August 1986 - 4 StR 371/86 (https://dejure.org/1986,1960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Totschlag - Besonders schwerer Fall - Mordmerkmal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 296
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1981 - 3 StR 24/81

    Totschlag - Besonders schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86
    Dazu gehört, daß die Gründe, die den Täter zu seiner Tat bewegen haben, sorgfältig bewertet (BGH NJW 1981, 2310) und schuldmindernde Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGH NStZ 1984, 311 f.).
  • BGH, 24.11.1983 - 4 StR 551/83

    Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit - Totschlag - Willensbestätigungen -

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86
    Dazu gehört, daß die Gründe, die den Täter zu seiner Tat bewegen haben, sorgfältig bewertet (BGH NJW 1981, 2310) und schuldmindernde Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGH NStZ 1984, 311 f.).
  • BGH, 19.05.1982 - 1 StR 77/82

    Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall -

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86
    Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265).
  • BGH, 26.03.1986 - 3 StR 49/86

    Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86
    Ob die damit vorgenommene Abstufung des Grades der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, die, wenn sie rechtlich möglich wäre, im Ergebnis dazu führen müßte, jedenfalls innerhalb des Anwendungsbereiches des § 21 StGB Fälle mit leichten, mittleren und schwereren Beeinträchtigungen zu unterscheiden, begründbar ist, ist zweifelhaft (vgl. aber BGH, Urteil vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86 - S. 5; Schöch in Monatsschrift für Kriminologie 1983, 333) und bedürfte näherer für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Darlegungen.
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    So kann wegen Totschlags im besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB) eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn sie im Einzelfall im Hinblick auf den einem Mord gleichwertigen Unrechts- und Schuldgehalt tat- und schuldangemessen ist (vgl. BGH, BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1 - 3).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Eine solchermaßen differenzierende Bestimmung des Umfangs und der Auswirkungen verminderter Schuldfähigkeit auf die Tatschuld setzt jedoch nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraus (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2, 17).
  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, daß es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders; zu der "Nähe" der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; NStZ 1993, 342; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3; Eser NStZ 1984, 49, 51 f.).
  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 174/01

    Totschlag; Mord; Besonders schwerer Fall des Totschlages; Niedrige Beweggründe;

    So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; BGH StV 2000, 309; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 186/99 -).
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 47/18

    Voraussetzungen der Annahme eines besonders schweren Totschlags (besonders großes

    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1986 - 4 StR 371/86, BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; Urteil vom 25. April 1991 - 4 StR 110/91, BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 3; Beschluss vom 20. Januar 2004 - 5 StR 395/03, NStZ-RR 2004, 205, 206).
  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; StV 2000, 309; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3, 4).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91

    Körperliche Gewalt als Tatbestandsvoraussetzung einer Vergewaltigung - Gewaltsam

    Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Tatrichter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 2; BGH, Urteile vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - und vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 = bei Holtz MDR 1977, 638), der im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1) zu beurteilen hat, ob trotz Nichterfüllung des Mordtatbestandes sonstige Unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen (BGH NStZ 1984, 311, 312).
  • BGH, 19.09.2007 - 2 StR 248/07

    Ablehnung eines Beweisantrages (Indiztatsache; Bedeutungslosigkeit; Widerspruch

    Denn das Landgericht hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht genügt, wenn die Tatumstände den Mordmerkmalen nur nahe kommen, sondern es müssen zusätzliche schulderhöhende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden des Täters ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1).
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Schließlich sei noch bemerkt, daß innerhalb des gemilderten Strafrahmens den Umständen, die der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zugrunde liegen, ohne nachvollziehbare Darlegungen kein geringeres Gewicht beigemessen werden darf, weil diese "im unmittelbaren Grenzbereich zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit" lag (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2); auch darf nach erfolgter Strafrahmenmilderung die zu verhängende Strafe nicht etwa an der "absoluten Höchststrafe" für Mord gemessen werden (vgl. BGH NStZ 1985, 164 f).
  • LG Aachen, 09.05.2022 - 52 Ks 17/21
    Dazu gehört, dass die Gründe, die den Täter zu seiner Tat bewegen haben, sorgfältig bewertet und schuldmindernde Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 07.08.1986 - 4 StR 371/86, BeckRS 1986, 31108276).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 321/87

    Verurteilung wegen Totschlags - Revision wegen Verletzung formellen und

  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 366/89

    Geringere Bewertung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des

  • BGH, 09.12.1988 - 2 StR 624/88

    Annahme eines minder schweren Falles bei einer Einschränkung der

  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

  • LG Mainz, 12.10.2004 - 3214 Js 10076/04

    Tötung eines Kleinkindes: Beurteilung des Tötungsvorsatzes bei Rettungsbemühungen

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