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   BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06   

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https://dejure.org/2006,6023
BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06 (https://dejure.org/2006,6023)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2006 - 4 StR 374/06 (https://dejure.org/2006,6023)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2006 - 4 StR 374/06 (https://dejure.org/2006,6023)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten; Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; Anklage wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 Abs. 1
    Beihilfe durch bloßes Dabeisein

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.03.1995 - 2 StR 32/95

    Beihilfe - Täterschaft - Mittäterschaft - Mittäter - Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06
    Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 18 m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Auszug aus BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06
    Zwar kann auch das bloße Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 18 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.1993 - 2 StR 666/93

    Betäubungsmittel: unerlaubte Einfuhr - Mittäterschaft durch bloße körperliche

    Auszug aus BGH, 14.11.2006 - 4 StR 374/06
    Es bedarf aber bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 15).
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Wird die Tat ohne Zutun eines Beteiligten nicht vollendet, worunter der Fall des Fehlschlags des Versuches fällt (BGH, Beschluss vom 14.11.2006 - 4 StR 374/06 -, juris), ist für den Rücktritt eines Tatbeteiligten das freiwillige und ernsthafte Bemühen um die Verhinderung ausschlaggebend, § 24 Abs. 2. S. 2 StGB.
  • OLG Koblenz, 25.08.2014 - 2 OLG 3 Ss 100/14

    Jugendstrafverfahren wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung:

    Eine Beteiligung an der Tat eines anderen - sei es als Mittäter oder als Gehilfe - setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte.

    Jedoch bedarf es in einer solchen Fallkonstellation sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrem konkreten Ablauf objektiv gefördert oder erleichtert worden ist (BGH NStZ-RR 2007, 37).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen

    (Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1996, 563; BGH, NStZ 2002, 139; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37.).
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