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   BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93   

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https://dejure.org/1993,1605
BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93 (https://dejure.org/1993,1605)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1993 - 4 StR 374/93 (https://dejure.org/1993,1605)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93 (https://dejure.org/1993,1605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Verletzung der Aufklärungspflicht - Ausschluss der Annahme einer fahrlässigen Tötung nach den Grundsätzen actio libera in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 30
  • NStZ 1994, 336 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88

    Verminderte Schuldfähigkeit aufgrund krankhaften Alkoholsucht als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9).

    Eine Ausnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12).

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Eine Ausnahme gilt aber unter anderem dann, wenn der Täter an einer krankhaften Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12).

    Es reicht aus, wenn die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB gleichsteht (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12).

  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4 und 9).
  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 611/90
    Auszug aus BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93
    Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 9; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 69).
  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 327/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der

    a) Erforderlich für die Annahme, dass der Täter infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, ist - als Ergebnis einer Gesamtwürdigung der zum Zeitpunkt der Verurteilung vorliegenden prognostisch relevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 StR 188/18; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 106, 112 mwN) - eine begründete Wahrscheinlichkeit, welche die Begehung weiterer erheblicher Straftaten besorgen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234; LK-StGB/Cirener, aaO Rn. 106).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Wiewohl der Begriff der Krankhaftigkeit in diesem Zusammenhang nicht näher erläutert wird, kommt dies doch stets deutlich zum Ausdruck (z.B. BGH NStZ 1986, 331, 332: "Eine aus psychischer Erkrankung erwachsene ... Alkoholsucht"), insbesondere auch in den (wenigen) Entscheidungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Einweisung eines alkoholsüchtigen Täters in ein psychiatrisches Krankenhaus gebilligt (BGHR StGB § 63 Zustand 12; Konkurrenzen 1) oder die Ablehnung der Maßregel beanstandet hat (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93; Urt. v. 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 79/03

    Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Allein durch den nicht näher begründeten Hinweis darauf, daß beim Beschuldigten mit erneutem impulshaftem Verhalten zu rechnen sei, ist eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB - für die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 19) - nicht hinreichend dargetan.
  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer den Angeklagten nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen und in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 wiederum seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen können, wird sie auch zu erwägen haben, ob eine Verurteilung nach § 323a Abs. 1 StGB in Betracht kommt, sofern sich der Angeklagte in einem seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand in den Rauschzustand versetzte (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 ? 4 StR 374/93, juris Rn. 9).
  • BGH, 22.11.2018 - 4 StR 356/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen einer begründeten

    Für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die "begründete' Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten erforderlich (BGH, Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30, 31; ebenso Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 StR 141/91); es muss mit einer Wiederholung "zu rechnen' (BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18), dies muss "konkret (zu) besorgen' sein (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 Ss 170/10).

    Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. September 1993 aaO; Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 611/90, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 2 StR 608/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 6).

  • BGH, 19.01.2010 - 4 StR 605/09

    Unbeendeter oder beendeter Versuch des Totschlags (strafbefreiender Rücktritt;

    Diese Erwägungen genügen unabhängig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, dass bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer (einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19).
  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 215/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellungen der

    Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19).
  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 519/96

    Auswirkungen einer Alkoholaufnahme im Zustand verminderter Schuldfähigkeit -

    Dieser Rechtsfehler berührt nur den Rechtsfolgenausspruch; denn es kann nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bereits schuldunfähig (§ 20 StGB) war, als er sich in den Rauschzustand versetzt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 30, 31 mit Anm. Müller-Dietz NStZ 1994, 336, 337).

    Wenn die Alkoholaufnahme im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit erfolgte (vgl. BGH bei Detter NStZ 1996, 186), wird im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten und seine "süchtige alkohologene Fehlentwicklung" (UA 14) zu prüfen sein, ob seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) geboten ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 4, 5, 6, 9, 12; Müller-Dietz NStZ 1994, 336, 337 f.).

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Minder schwerer Fall; Strafrahmenwahl;

    Dies genügt unabhängig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, daß bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer (einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19).
  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 279/94

    Mordversuch - Beweisantrag - Fragepflicht - Auslegung

    Daß ein anderer Tatbeteiligter (hier der Angeklagte S.) von dieser Absicht (jedenfalls auch) geleitet wird, reicht hierzu nicht aus (BGH NStZ 1994, 30 m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 572/93

    Unterbringung in Entziehungsanstalt - Tat als Ausfluß der Sucht - Gefahr

  • BGH, 04.02.2004 - 5 StR 472/03

    Erörterungsmangel: Rücktritt vom Versuch; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 547/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97

    Unterbringung eines behandlungsbedürftigen Straftäters bei nachgewiesener

  • BGH, 04.08.1994 - 1 StR 467/94

    Abgrenzung zwischen Täter und Gehilfe beim Raub - Folgen eines Handeln ohne

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