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   BGH, 13.10.2005 - 4 StR 379/05   

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https://dejure.org/2005,8889
BGH, 13.10.2005 - 4 StR 379/05 (https://dejure.org/2005,8889)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 StR 379/05 (https://dejure.org/2005,8889)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 379/05 (https://dejure.org/2005,8889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts; Vorrang des Erziehungsgedankens bei der Strafbemessung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18 Abs. 2
    Strafzumessung bei Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 195
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 4 StR 379/05
    Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe alleine wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9).
  • BGH, 14.07.1994 - 4 StR 367/94

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Einbeziehung erzieherischer

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 4 StR 379/05
    Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe alleine wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9).
  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 411/08

    Begründung der Schuldfähigkeit bei einem 15jährigen Angeklagten (Verhängung einer

    Jedoch lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht erkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entscheidend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) abgewogen worden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.).
  • BGH, 19.06.2013 - 2 StR 498/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Vorrang des Erziehungsgedanken)

    Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 379/05).
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