Rechtsprechung
BGH, 25.09.2003 - 4 StR 381/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,19672) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung; Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren
- Judicialis
-
- ra.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wittenberg, 21.05.2001 - 2 Ds 1544/00
- BGH, 25.09.2003 - 4 StR 381/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01
Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung …
Auszug aus BGH, 25.09.2003 - 4 StR 381/03
Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2001, 645).
- BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erneute Hauptverhandlung nach Aufhebung des …
Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).