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   BGH, 06.11.2014 - 4 StR 384/14   

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BGH, 06.11.2014 - 4 StR 384/14 (https://dejure.org/2014,40280)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2014 - 4 StR 384/14 (https://dejure.org/2014,40280)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2014 - 4 StR 384/14 (https://dejure.org/2014,40280)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Nebenkläger - und ihre Bezeichnung in der Revisionsschrift

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 196
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - 4 StR 384/14
    Da das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos ist, findet eine Auslagenerstattung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, § 473 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 17.07.2013 - 4 StR 214/13

    Revision des Nebenklägers (beschränkter Umfang: Anforderung an die

    Auszug aus BGH, 06.11.2014 - 4 StR 384/14
    Hinsichtlich der Nebenklägerin T. D. genügt die Rechtsmittelbegründung im Übrigen nicht den Anforderungen von § 400 Abs. 1 StPO, wonach die Revision des Nebenklägers eines Antrags oder einer Begründung bedarf, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - 4 StR 214/13 mwN).
  • BGH, 14.11.2023 - 1 StR 224/23

    Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung; Erkennbarkeit des unbedingten

    Als verfahrensgegenständliche Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 4 StR 384/14 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 27.03.2018 - 4 StR 612/17

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. Versäumung der Frist

    Zwar nimmt der Rechtsmittelschriftsatz im Betreff ebenso wie im Text (nur) Bezug auf den Mitangeklagten L. F. Als Prozesserklärung ist die Revisionseinlegung jedoch der Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Erklärungsumstände zugänglich (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 4 StR 384/14; LR-StPO/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 6 mwN).
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