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   BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62   

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BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62 (https://dejure.org/1963,154)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1963 - 4 StR 385/62 (https://dejure.org/1963,154)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62 (https://dejure.org/1963,154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen eines Strafklageverbrauchs ohne Bindung an die Feststellungen des angefochtenen Urteils - Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen des § 211 Strafprozessordnung (StPO) - Schutzzweck des § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 211

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 225
  • NJW 1963, 1019
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.12.1954 - 6 StR 272/54
    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    In allen übrigen Fällen ist die Strafklage verbraucht, wie bei einem freisprechenden Urteil (vgl. BGHSt 7, 64, 66 [BGH 08.12.1954 - 6 StR 272/54]; OLG Köln in NJW 1952, 313; MDK 1953, 313).

    So wird nicht nur die bloße Möglichkeit , den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, als bedeutungslos angesehen (KG in GA 1940, 440), sondern sogar eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eindeutig unzutreffende Entscheidung für verbindlich erachtet, sofern sich nicht auf Grund neuer Tatsachen ergibt, daß sie unrichtig war und ist (BGHSt 7, 64, 66) [BGH 08.12.1954 - 6 StR 272/54].

  • RG, 18.02.1926 - II 11/26

    Ist im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 211 StPO.) die Aburteilung des

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Revisionsgericht in eigener Verantwortung , ohne dabei an Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden zu sein, über das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauche nach § 211 StPO zu entscheiden hat (RGSt 60, 99).

    Ein bei der Eröffnung des neuen Hauptverfahrens in dieser Hinsicht vorliegender Mangel wird gegenstandslos, wenn in der neuen Hauptverhandlung für den Tatverdacht erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder sich ihre Erheblichkeit erst auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung herausstellt (KG in HRR 1935, 1639; RGSt 57, 158, 159 a.E.; 60, 99).

  • RG, 16.04.1912 - V 1263/11

    Wem steht die Prüfung der Frage zu, ob die Voraussetzungen des § 210 StPO.

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    Dabei ist es an den Eröffnungsbeschluß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (vgl. RGSt 46, 67, 70; 47, 335, 337; 56, 91, 92; HRR 1935, 1639; Loewe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 211 Anm. 7; Kleinknecht-Müller, Kommentar nur StPO 4. Aufl. § 211 Anm. 6 c).

    Wie schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 46, 67, 69 ausgesprochen worden ist, soll die Vorschrift des § 211 StPO den Angeschuldigten vor einer erneuten Klageerhebung wegen derselben Tat schützen, gleichviel unter welchen veränderten rechtlichen Gesichtspunkten diese etwa gestellt wird, insbesondere auch dann, wenn in der Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge, die der ursprünglichen Klage zugrundelagen, gegen früher lediglich ein Wechsel in der Rechtsanschauung eingetreten ist.

  • BGH, 15.04.1955 - 1 StR 675/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    Ein Freispruch des Angeklagten wäre nur gerechtfertigt, wenn sich schon im Rahmen der Prüfung des Klageverbrauchs eindeutig ergeben hätte, daß nicht nur kein ausreichender Tatverdacht bestand, sondern daß ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten ausgeschlossen war (HGSt 70, 193; JW 1936, 2239 Nr. 42; BGH 1 StR 675/54 vom 15. April 1955).
  • LG Hannover, 26.11.1958 - 23 Qs 234/58
    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    Wie sich aus dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß der Strafkammer vom 2. März 1960 i.V. mit den in ihm Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Heilbronn ergibt, vertrat die Strafkammer damals, entsprechend der Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1959, 351 Nr. 17), die Rechtsauffassung , die strafrechtlich erhebliche Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Unfall beginne auch im vorliegenden Fall erst mit dem Eintritt der "kritischen Verkehrslage", die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg führe, also hier ungeachtet der vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschwindigkeit des Zuges, erst in dem Augenblick, in dem der angeklagte Führer des Triebwagens bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Gefahrensituation hätte erkennen können.
  • RG, 01.12.1922 - IV 457/22

    Unter welchen Voraussetzungen ist das Gutachten eines Sachverständigen als neues

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    Ein bei der Eröffnung des neuen Hauptverfahrens in dieser Hinsicht vorliegender Mangel wird gegenstandslos, wenn in der neuen Hauptverhandlung für den Tatverdacht erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder sich ihre Erheblichkeit erst auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung herausstellt (KG in HRR 1935, 1639; RGSt 57, 158, 159 a.E.; 60, 99).
  • RG, 14.10.1913 - V 117/13

    1. Kann ein Prozeßverstoß darin gefunden werden, daß bei Erlassung eines

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    Dabei ist es an den Eröffnungsbeschluß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (vgl. RGSt 46, 67, 70; 47, 335, 337; 56, 91, 92; HRR 1935, 1639; Loewe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 211 Anm. 7; Kleinknecht-Müller, Kommentar nur StPO 4. Aufl. § 211 Anm. 6 c).
  • RG, 10.05.1921 - 20/21

    Wiederaufnahme der öffentlichen Klage. Zum Begriff der neuen Tatsachen in § 210

    Auszug aus BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62
    Dabei ist es an den Eröffnungsbeschluß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (vgl. RGSt 46, 67, 70; 47, 335, 337; 56, 91, 92; HRR 1935, 1639; Loewe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 211 Anm. 7; Kleinknecht-Müller, Kommentar nur StPO 4. Aufl. § 211 Anm. 6 c).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Als neu im Sinne dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Tatsachen angesehen, die der Richter nicht kennt, auch wenn er sie im Zeitpunkt der Nichteröffnung des Hauptverfahrens hätte kennen können (BGHSt 18, 225, 226; 7, 64, 66).

    Verlangt wird grundsätzlich eine - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ursprungsgerichts (BGHSt 18, 225, 226 f.) - gewisse Erheblichkeit der neu bekanntgewordenen Tatsache.

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Vor Einführung des § 336 Satz 2 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dem Vorliegen von Nova im Sinne des § 211 StPO um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. RG, Urteile vom 16. April 1912 - V 1263/11, RGSt 46, 67, 71 f.; vom 10. Mai 1921 - IV 20/21, RGSt 56, 91 f.; vom 1. Dezember 1922 - IV 457/22, RGSt 57, 158; vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020 [insoweit in BGHSt 18, 225 nicht abgedruckt]).

    Sie sind dann erheblich, wenn sie vom Standpunkt des eröffnenden Gerichts aus geeignet gewesen sind, allein oder im Zusammenwirken mit den übrigen, dem Erstgericht schon bekannt gewesenen Tatsachen und Beweismitteln die Frage nach dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO nunmehr anders zu beurteilen als bisher (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2001 - 3 Ws 662/01, NStZ-RR 2002, 78; KK-Schneider aaO, Rn. 5; LR/Stuckenberg aaO, Rn. 12; MüKoStPO/Wenske aaO, Rn. 23).

    Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzung auch hinsichtlich nicht doppelrelevanter Tatsachen an die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden ist (so LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 32; SSW-StPO/Sättele, 2. Aufl., § 244 Rn. 19; die "beachtlichen Argumente" anerkennend MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 42, Fn. 211) oder - trotz der höheren Richtigkeitsgewähr der Feststellungen des sachnäheren Tatgerichts - eigene Feststellungen im Wege des Freibeweises zu treffen hat (so die hM, vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 1960 - 2 StR 576/58, BGHSt 14, 137, 139; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 337 Rn. 6, jew. mwN; explizit für § 211 StPO BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; inzident auch RG, Urteil vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.).

  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Das Wiederaufnahmegericht muss sich bei dieser Prüfung - wie schon bei der hypothetischen Prüfung im Rahmen des Aditionsverfahrens nach § 368 StPO (BGHSt 18, 225; vgl. BGHSt 17, 303; BGHSt 19, 365; Beck"scher Onlinekommentar StPO § 368 Rn. 13) - auf den Standpunkt des erkennenden Gerichts stellen (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 21; Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann § 370 Rn. 10; BVerfG NJW aaO; OLG Bremen aaO; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309; BayVerfGH BeckRS 2016, 52503 Rn. 37) und dabei alle von diesem erhobenen und in den Urteilsgründen gewürdigten Beweise erneut unter Einbeziehung des Ergebnisses der im Rahmen des Probationsverfahrens nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme würdigen (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 20 und 21; Meyer-Goßner / Schmitt aaO; OLG Karlsruhe GA 1974, 250; OLG Bremen aaO; OLG Köln aaO).
  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

    Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muß das Wiederaufnahmegericht die Geeignetheit des Wiederaufnahmevorbringens unter Zugrundelegung des Standpunktes und nach der Rechtsauffassung des Gerichts beurteilen, das den Angeklagten verurteilt hat (BGHSt 18, 225, 226; Meyer-Goßner in KK § 368 Rdn. 10; Gössel in LR § 359 Rdn. 143).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 3 Ws 100/04

    Probationsverfahren zur Wiederaufnahme: Bewertung im Wiederaufnahmeantrag

    Dabei durfte die Entscheidung weder auf Tatsachen gestützt werden, die das früher erkennende Gericht nicht festgestellt oder jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (BGHSt 19, 365; OLG Celle OLGSt § 360 S.1), noch durften Beweisanzeichen, die von dem Wiederaufnahmegrund nicht betroffen sind, erneut und mit anderem Ergebnis gewürdigt werden, als das erkennende Gerichts es getan hat (BGH aaO und BGHSt 18, 225, 226), da anderenfalls die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit verletzt wären.
  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Unanfechtbarkeit der neuen Eröffnungsentscheidung

    Auch regelt § 211 StPO -unbeschadet aller dogmatischen Unklarheiten und Differenzen in der Literatur (vgl. hierzu Rieß, § 211 Rn 2; Tolksdorf, § 211 Rn - jew. mzwN) bezüglich der dogmatischen Konstruktion der in ihr normierten Sperrwirkung des vorangegangenen Nichteröffnungsbeschlusses - keinen Sondertatbestand der Eröffnung ("besonderen Eröffnungsbeschluss" nach der Sprachregelung der Beschwerdeschrift), sondern einen Sonderfall des Strafklageverbrauchs: Bei Nichtvorliegen von Nova ist nämlich die Strafklage ebenso verbraucht wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 226 f).
  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

    Das Wiederaufnahmegericht ist an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts grundsätzlich gebunden (BGHSt 18, 225 [226]; Meyer-Goßner in KK, 2. Aufl., § 368 Rdn. 10; Gössel in LR, 24. Aufl., § 359 Rdn. 143).
  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07

    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach rechtsfehlerhafter und

    So gestattet die Vorschrift des § 211 StPO als Konsequenz der Prüfung allein nach Aktenlage eine Wiederaufnahme zuungunsten des Beschuldigten bei einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Grundlagen (vgl. BGHSt 18, 225, 226; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 211 Rdn. 1).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04

    Eignung eines Notarbewerbers bei zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht

    "Diese Auffassung der Kammer ist nach dem Akteninhalt nicht zutreffend, wird von den Tatsachen nicht getragen, stellt demnach eine Fehlbeurteilung dar, die allerdings für die jetzige Entscheidung über die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens ... bindend ist (BGHSt 18, 225).
  • BVerfG, 10.08.2006 - 2 BvR 2324/04

    Keine Verletzung der Rechtsweggarantie durch Ablehnung eines

    Ebenso wie § 211 StPO soll § 174 Abs. 2 StPO den Angeschuldigten vor einer Klageerhebung wegen derselben Tat schützen; dieser Schutz versagt nur dann, wenn die Klageerhebung in dem Hervortreten neuer Tatsachen oder Beweismittel ihren Grund und ihre Rechtfertigung findet (vgl. zu § 211 StPO BGHSt 18, 225 ).
  • OLG Hamm, 24.02.2015 - 1 Ws 32/15

    Zulässiger Wiederaufnahmeantrag zu einem durch Verurteilung wegen Mordes im Jahre

  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1256/02

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit eines Eröffnungsbeschlusses nach vorausgegangener

  • OLG Frankfurt, 14.02.1986 - 1 Ws 27/85

    Keine Rücknahme der öffentlichen Klage nach Zustellung des Eröffnungs- bzw.

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2013 - 2 Ws 456/13

    Neues Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren durch das Belegen einer

  • OLG Frankfurt, 23.11.2001 - 3 Ws 662/01

    Klageerzwingungsverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung

  • OLG Frankfurt, 26.11.2002 - 3 Ws 1171/02
  • OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
  • OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97
  • BGH, 03.05.1988 - KRB 1/88

    Auskunftsperson - Betroffener - Zeugenvernehmung - Beweismittel

  • BGH, 21.12.1988 - 3 StR 460/88

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens - Anforderungen an Tatsachen und

  • BGH, 20.02.1985 - 4 StE 1/78

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Ablehnungsgesuch von

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