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   BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86   

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https://dejure.org/1986,1204
BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86 (https://dejure.org/1986,1204)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86 (https://dejure.org/1986,1204)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 386/86 (https://dejure.org/1986,1204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Vorschriftzeichens nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Straßenverkehrsordnung)- Zeichen 250 - als Verkehrsverbot für den fahrenden und für den ruhenden Verkehr - Verbindung mit einem eine zeitliche Ausnahme anordnenden Zusatzschild - Aussprechen eindeutiger und aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StVO (1970) § 41 Abs. 2
    Halte- und Parkverbot

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 194
  • NJW 1987, 198
  • MDR 1987, 161
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 30.03.1977 - Ss 149/77

    Parken; Erlaubte Einfahrt; Gesperrte Straße

    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Erkenntnisse des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 47, 475), des Oberlandesgerichts Köln (VerkMitt 1977, 47) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 54, 309) gehindert.
  • OLG Hamm, 13.02.1962 - Ss 367/61

    Verkehrserhebliiches Verhalten; Verkehrsteilnehmer; Einwirken auf

    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86
    Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei aber, wie sich aus § 1 StVO ergebe (dazu OLG Hamburg VRS 23, 139; BayObLG VRS 24, 460, 461; Cramer, Straßenverkehrsrecht Bd. 1 2. Aufl. § 1 StVO Rdn. 25), jedermann, der sich verkehrserheblich verhalte, also auch derjenige, der sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen parkt.
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86
    Maßgeblich ist vielmehr eine am Sinn der Vorschrift orientierte Auslegung, welche den Anforderungen entspricht, die an Verkehrszeichen gestellt werden müssen, nämlich, daß sie eindeutige und aus sich heraus sofort verständliche Gebote und Verbote aussprechen (vgl. BGH VRS 47, 218, 221; BGHSt 34, 127).
  • VGH Hessen, 07.07.1980 - VIII OE 118/79
    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86
    Die gegenteilige Auffassung wird vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1980 (VerkMitt 1981, 22) vertreten.
  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86
    Maßgeblich ist vielmehr eine am Sinn der Vorschrift orientierte Auslegung, welche den Anforderungen entspricht, die an Verkehrszeichen gestellt werden müssen, nämlich, daß sie eindeutige und aus sich heraus sofort verständliche Gebote und Verbote aussprechen (vgl. BGH VRS 47, 218, 221; BGHSt 34, 127).
  • OLG Karlsruhe, 08.08.1977 - 3 Ss B 210/77

    Verkehrszeichen; Verbot; Verkehr

    Auszug aus BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Erkenntnisse des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 47, 475), des Oberlandesgerichts Köln (VerkMitt 1977, 47) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 54, 309) gehindert.
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2009 - 1 Ss 65/08

    Regelungsgehalt des Verkehrszeichens 260 zu § 41 Abs. 2 StVO; Ordnungswidrigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem auf Vorlage des OLG Düsseldorf ergangenen Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86 (BGHSt 34, 194 ff. = VRS 72, 134 ff. = NStE Nr. 2 zu § 41 StVO = NJW 1987, 198 f.; a.A. vorhergehend: OLG Hamm VRS 47, 475 f.; OLG Karlsruhe VRS 54, 309 ff.; OLG Köln VerkMitt 1977, 47 ff.; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf VRS 92, 231 ff.; Hentschel NJW 1993, 1171 ff., 1173; ders., Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVO , § 41 Rn. 248e m.w.N.) entschieden, dass das Verkehrsverbot nach StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 - Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" - dann kein Verbot für Halten oder Parken enthalte, wenn es mit einem zeitlich eingrenzenden Zusatzschild (dort "20.00 bis 5.00 Uhr") versehen sei.
  • AG Bremen, 23.06.2009 - 94 OWi 348/09

    Annahme eines Verkehrsverstoßes allein durch Parken eines Kraftfahrzeugs ohne

    Gerade Verkehrszeichen müssen eindeutig und aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH NJW 1987, 198).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1991 - 5 Ss OWi 358/91
    Gegenteiliges läßt sich auch aus dem Beschluß des BGH in BGHSt 34, 194 = DRsp II (286) 217 d nicht entnehmen.
  • VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 2393/96

    Abschleppen eines Fahrzeugs - Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art"

    Mit am 15. Januar 1990 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ausführt, der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 21. Oktober 1986 (-- 4 StR 386/86 --, BGHSt 34, 194) ausdrücklich festgestellt, dass das Zeichen 250 nur für den fahrenden, nicht aber auch für den ruhenden Verkehr gelte.

    Das Zeichen 250 hat im Ergebnis auch die Wirkung eines Haltverbotes (BGH, B. v. 21.10.1986 -- 4 StR 386/86 --, NJW 1987, 198).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 1986 (-- 4 StR 386/86 --, a.a.O., ergangen auf Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf) ausführt, die unterschiedlichen, für den gewählten Beispielfall jeweils zutreffenden Auslegungen des Merkmals "Straßenverkehr" zeigten, dass aus einer bloßen Wortinterpretation des Merkmals "Verkehrsverbote" der Regelungsgehalt des Zeichens 250 nicht ermittelt werden könne, trifft dies zu, soweit man aus dem Wortlaut eine abschließende Auslegung des Bedeutungsinhalts dieses Zeichens entnehmen wollte.

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2024 - 1 ORbs 4 SsRs 60/23
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1986 (BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86, BeckRS 1986, 237) steht der Annahme, dass sich das Verkehrszeichen auch auf den ruhenden Verkehr erstreckt nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 10.06.2008 - 3 Ss OWi 795/07

    Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen

    § 41 StVO sieht unter anderem vor, dass Schilder Gebote und Verbote und Zusatzschilder allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote oder allgemeine Ausnahmen von diesen enthalten (vgl. BGH NJW 1987, 198).
  • OLG Köln, 05.09.1996 - Ss 417/96
    Indes läßt sich dem Zeichen 242 mit der für Verkehrszeichen gebotenen Eindeutigkeit und Verständlichkeit (vgl. BGHSt 34, 194, 197; OLG Düsseldorf NZV 1992, 85) auch ein Regelungsgehalt für den ruhenden Verkehr entnehmen.
  • VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19

    Abschleppkosten für Entfernung eines geparkten Pkw aus mit Verkehrszeichen 250

    Dem vom Kläger zitierten Grundsatzbeschluss des BGH vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 386/86 - (amtliche Entscheidungssammlung BGHSt 34, S. 194 ff.; zustimmend etwa das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 9. November 1995 - 2 Ss (OWi) 290/95 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, S. 80 [81], überzeugend ablehnend dagegen u. a. der Hessische Verwaltungsgerichtshof etwa im Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2396/96 -, juris Rdnr. 24 ff.), der aus der heterogenen Zielrichtung der mit den Zeichen 250 ff. ausgesprochenen "Verkehrsverbote", insbesondere solcher zur Lärmminderung, die fehlende Eindeutigkeit einer Geltung des Zeichens 250 auch für den ruhenden Verkehr folgerte, ist durch diese textliche Neufassung im Abschnitt 6 der Anlage 2 zur StPO im Zusammenhang mit deren klarer Begründung die Basis entzogen.
  • OLG Oldenburg, 09.05.1990 - Ss 163/90

    Fußgängerbereich; Anliegerverkehr; Parken

    Dadurch, daß ein Zusatzschild zum Zeichen 242 der StVO zu bestimmten Zeiten den Fahrzeugverkehr bestimmter Verkehrsteilnehmer (z.B. Anlieger) zuläßt, wird es diesen Verkehrsteilnehmern nicht gestattet, das Fahrzeug nach dem Einfahren während eines zugelassenen Zeitraums innerhalb des Fußgängerbereichs auf der Straße zu parken, um es während eines späteren zugelassenen Zeitraums wieder herauszufahren; ein solches Verhalten verstößt · vielmehr gegen § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (Abgrenzung zu BGHSt 34, 194).
  • OLG Dresden, 09.11.1995 - 2 Ss OWi 290/95
    Das Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO Zeichen 250 mit Zusatzschildern "nur gültig von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr" hat das Recht des Betroffenen, bis zum Ablauf der zwei Stunden dort zu parken, nicht berührt; denn es galt nur für den fahrenden, dagegen nicht für den ruhenden Verkehr (BGHSt 34, 194 ff., 198).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2021 - 1 LB 488/20

    Kosten einer Abschleppmaßnahme - Abrechnung von Personalkostenanteil und

  • OLG Celle, 07.08.1987 - 1 Ss OWi 274/87
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