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   BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83   

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https://dejure.org/1983,905
BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83 (https://dejure.org/1983,905)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1983 - 4 StR 39/83 (https://dejure.org/1983,905)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - 4 StR 39/83 (https://dejure.org/1983,905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen des Entfernens der hinteren Stoßstange eines Kraftfahrzeugs auf die Betriebserlaubnis - Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs - Begriff des Veränderns von Fahrzeugteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 16
  • NJW 1983, 2951
  • MDR 1983, 853
  • MDR 1983, 950
  • MDR 1983, 953
  • NStZ 1983, 511 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83
    Dies würde die Grenze einer noch mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Auslegung sprengen und auf eine nach § 3 OWiG auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten verbotene Analogie zu Ungunsten des Täters hinauslaufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.1980 - 5 Ss OWi 17/80
    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83
    So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1980 (VRS 59, 392), in dem die Ansicht vertreten wird, die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs erlösche, wenn die hintere Stoßstange mit der in sie eingebauten Kennzeichenbeleuchtung abmontiert wird.
  • BayObLG, 30.09.1974 - RReg. 5 St 573/74

    Betriebserlaubnis; Kraftwagen; Lenkrad

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83
    Die Bestimmung will sicherstellen, daß ein zugelassenes Kraftfahrzeug, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß das Fahrzeug auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriften der StVZO entspricht, und wenn die Behörde aufgrund dieser Feststellungen eine neue Betriebserlaubnis erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (BayObLGSt 1974, 106, 107 = VRS 48, 153, 154; OLG Köln DAR 1980, 183, 184; Jagusch, a.a.O. § 19 StVZO Rdn. 6; Dvorak, a.a.O. D I).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.1977 - 2 Ss OWi 186/77

    Betriebserlaubnis; Bremsleuchte; Fahrtrichtungsanzeiger

    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83
    Dieser Beispielkatalog hat allerdings nicht den Charakter einer Rechtsverordnung und ist weder verbindlich noch erschöpfend (OLG Düsseldorf VRS 54, 467, 468; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl., § 19 StVZO Rdn. 12; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht § 19 StVZO Rdn. 5).
  • OLG Köln, 21.12.1979 - 1 Ss 777 Bz/79
    Auszug aus BGH, 23.06.1983 - 4 StR 39/83
    Die Bestimmung will sicherstellen, daß ein zugelassenes Kraftfahrzeug, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, daß das Fahrzeug auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriften der StVZO entspricht, und wenn die Behörde aufgrund dieser Feststellungen eine neue Betriebserlaubnis erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (BayObLGSt 1974, 106, 107 = VRS 48, 153, 154; OLG Köln DAR 1980, 183, 184; Jagusch, a.a.O. § 19 StVZO Rdn. 6; Dvorak, a.a.O. D I).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09

    Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch

    Dieser Beispielkatalog hatte allerdings auch nach bisheriger strafgerichtlicher Rechtsprechung nicht den Charakter einer Rechtsverordnung und war weder verbindlich noch erschöpfend; er sollte lediglich allgemeine Hinweise geben und in der Praxis häufig vorkommende Anwendungsfälle darstellen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.06.1983 - 4 StR 39/83 - BGHSt 32, 16).
  • OLG Köln, 07.02.1997 - Ss 11/97

    Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen

    Nicht verkannt werden darf allerdings, daß solche Übersichten (vgl. Beispielkatalog des Bundesministers für Verkehr, VkBl 1994, 159 ff.; abgedruckt auch bei Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 19 StVZO Rdnr. 12) ohnehin nicht den Charakter einer Rechtsverordnung haben und deshalb auch unter der früheren Gesetzesfassung für die Gerichte weder verbindlich noch erschöpfend waren (vgl. BGHSt 32, 16 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 5 Ss OWi 457/95
    In dem "Beispielkatalog" des Bundesministers für Verkehr (VB1.1994, 159 ff), der zwar nicht den Charakter einer Rechtsverordnung hat und weder verbindlich noch erschöpfend ist, jedoch eine der einheitlichen Rechtsanwendung förderliche Auslegungshilfe darstellt (BGHSt 32, 16, 18), ist der ausdrücklich angeführte Lenkradknauf nicht in der Spalte "Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt" aufgeführt.
  • OLG Zweibrücken, 24.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 101/21

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Verbau von Zusatzleuchten an einem LKW und dessen

    Denn bei der Beleuchtungsanlage eines Fahrzeugs als Inbegriff aller in ihm vorhandenen lichttechnischen Einrichtungen handelt es sich nicht um ein einheitliches Fahrzeugteil (Senat a.a.O., BGH 4 StR 39/83, BGHSt 32, 16).
  • BayObLG, 06.03.1986 - 2 ObOWi 25/86

    Kfz; Kennzeichen; Kennzeichenbeleuchtung; Stoßstange; Versetzen;

    Hier ändert sich die größere Teileinheit durch die Wegnahme eines ihrer Bestandteile (BGHSt 32, 16 m. w. Nachw.).
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