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   BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90   

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https://dejure.org/1990,2233
BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90 (https://dejure.org/1990,2233)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1990 - 4 StR 392/90 (https://dejure.org/1990,2233)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90 (https://dejure.org/1990,2233)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Erheblich verminderte Schuld - Paranoische Wahnvorstellungen - Ausschluss der Schuldfähigkeit - Mangel an Unrechtseinsicht - Anforderungen an Urteilsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 31
  • NStZ 1991, 31
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (ständ. Rechtspr. des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (ständ. Rechtspr. des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Im weiteren Verfahren wird bei entsprechenden Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite Gelegenheit gegeben sein, auch die Frage neu zu prüfen, ob die beim Angeklagten offenbar vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (die als Grund für eine Unterbringung nach § 63 StGB beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allerdings ebenfalls genügt: BGH NStZ 1990, 122, 123; NJW 1986, 2893, 2894) einzuordnen, sondern als krankhafte seelische Störung zu beurteilen sind.
  • OLG Hamm, 30.11.1976 - 5 Ss 695/76
    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    In Fällen (nicht krankheitsbedingter) schwerer anderer seelischer Abartigkeit wird zwar anders als etwa bei Psychosen eine völlige Exkulpation im allgemeinen ferner liegen (BGH bei Holtz MDR 1984, 979, 980; OLG Hamm NJW 1977, 1498, 1499 [OLG Hamm 30.11.1976 - 5 Ss 695/76]; Rudolphi in SK StGB § 20 Rdn. 14; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 20 Rdn. 12; Lackner StGB 18. Aufl. § 20 Anm. 2 c bb; vgl. auch Lange in LK StGB 10. Aufl. §§ 20, 21 Rdn. 64, 65, 67; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 20 Rdn. 26).
  • BGH, 26.10.1988 - 3 StR 297/88
    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Dem in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis des Landgerichts, daß es dem Angeklagten am 24. Juli 1989 immer wieder möglich war, "sich auf das konkrete Geschehen einzustellen und sich danach gezielt zu verhalten" (UA 22), kommt hier zur Frage der Einsichtsfähigkeit allenfalls geringe Aussagekraft zu (vgl. für "zielbewußtes" Handeln: BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 4).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Im weiteren Verfahren wird bei entsprechenden Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite Gelegenheit gegeben sein, auch die Frage neu zu prüfen, ob die beim Angeklagten offenbar vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (die als Grund für eine Unterbringung nach § 63 StGB beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allerdings ebenfalls genügt: BGH NStZ 1990, 122, 123; NJW 1986, 2893, 2894) einzuordnen, sondern als krankhafte seelische Störung zu beurteilen sind.
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (ständ. Rechtspr. des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.03.1985 - 4 StR 80/85

    Minderung der Schuld bei Einsehbarketi des Unrechts ungeachtet der geistigen

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (ständ. Rechtspr. des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.1985 - 4 StR 665/85

    Einsicht - Seelische Störung - Strafmilderung - Anforderungen an Erklärung einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (ständ. Rechtspr. des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

    Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Erkrankung an einem Anfallsleiden

    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2; BGH NStZ 1986, 264 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 513/07

    Darlegungsvoraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit

    Kann ihm das Fehlen dieser Einsicht nicht vorgeworfen werden, liegt ein Fall des § 20 StGB vor (vgl. nur BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.); § 21 StGB käme nur in Betracht, wenn ihm das Fehlen der Einsicht vorzuwerfen wäre (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2012 - 3 StR 33/12

    Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz

    Unabhängig davon bedurfte es angesichts der getroffenen Feststellungen einer näheren Begründung, wieso der Angeklagte in den konkreten Tatsituationen das Unrecht seines Tuns einsehen konnte oder dazu bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre (s. BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90, NStZ 1991, 31, 32), da Wahnkranken in vom Wahn geprägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stehen und damit zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 145).
  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 153/97

    Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit - Eifersuchtswahn als krankhafte

    Die genaue Zuordnung zu einem der "biologischen" Merkmale des § 20 StGB ist rechtlich von Bedeutung; denn - anders als etwa bei endogenen Psychosen - führen Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zu völliger Exkulpation (vgl. BGH NJW 1986, 141 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; NStZ 1991, 31, 32; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 22; Jähnke in LK/StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 64; aus psychiatrischer Sicht eingehend Saß, Psychopathie, Soziopathie, Dissozialität , S. 113 ff.).
  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld (§ 20 StGB) handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 40, 341, 349; 42, 385, 389; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2, 3; § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; § 63 Tat 4).
  • BGH, 14.07.2004 - 2 StR 71/04

    Schuldunfähigkeit (Darlegung, Steuerungsfähigkeit, Stalking); verminderte

    Da die Annahme einer die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufhebenden Schwere einer Persönlichkeitsstörung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung eine seltene Ausnahme darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 3101; 1998, 2752; BGH NStZ 1991, 31 f.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 42; jeweils m.w.N.), hätte es hier einer genauen Darlegung der Ergebnisse beider Gutachten sowie der Gründe bedurft, warum sich das Landgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. P. angeschlossen und solch einen Ausnahmefall hier als gegeben angesehen hat.
  • BGH, 21.04.2005 - 2 StR 124/05

    Verminderte Schuldfähigkeit (Unrechtseinsicht; Vermeidbarkeit;

    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2013 - 5 StR 104/13

    Anforderungen an die Abgrenzung zwischen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit

    b) Unter solchen Vorzeichen wäre das Landgericht gehalten gewesen, sich nicht nur mit einer etwaigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, sondern auch mit der - gegebenenfalls ersichtlich nicht verschuldeten - Aufhebung der Unrechtseinsicht des Angeklagten aufgrund des diagnostizierten Wahnsyndroms und damit der Aufhebung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB zu befassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3, BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90, NStZ 1991, 31, 32).
  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 3/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zweifelssatz; sichere

    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2; BGH NStZ-RR 1999, 207).
  • BGH, 04.11.2004 - 4 StR 388/04

    Schuldunfähigkeit (unzureichender Ausschluss des § 20 StGB bei

    Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2001 - 1 StR 68/01

    Folgen einer verminderten Einsichtsfähigkeit - Kriterien für die Aussetzung einer

  • BGH, 09.01.2002 - 5 StR 556/01

    Andere seelische Abartigkeit; verminderte Schuldfähigkeit (verminderte

  • BGH, 21.10.2020 - 6 StR 298/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Verhältnis von Einsichtsfähigkeit

  • BGH, 16.03.1999 - 3 StR 64/99

    Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit

  • BGH, 22.10.1996 - 4 StR 506/96

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung - Anordnung der Unterbringung

  • BGH, 10.08.2011 - 2 StR 203/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten beim Totschlag

  • OLG Jena, 15.09.2005 - 1 Ss 90/05

    Schuldfähigkeit, verminderte

  • BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94

    Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den

  • OLG Jena, 21.11.2005 - 1 Ss 307/05

    Schuldfähigkeit

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