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BGH, 13.09.2007 - 4 StR 394/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 2 StPO
Wirksame Rücknahme der Revision (keine besondere Form) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rücknahme einer Revision durch den Angeklagten
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 2
Form und Nachweis der Ermächtigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.02.2005 - 3 StR 12/05
Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Aufhebung einer fehlerhaften …
Auszug aus BGH, 13.09.2007 - 4 StR 394/07
Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). - BGH, 30.06.2000 - 3 StR 141/00
Widerruf der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme
Auszug aus BGH, 13.09.2007 - 4 StR 394/07
Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahlverteidiger umfassend wirksam ... (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 3 StR 141/00)".
- BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12
Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision
Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 4 StR 394/07).