Rechtsprechung
BGH, 20.09.2005 - 4 StR 396/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 78a StGB; § 46 Abs. 2 StGB
Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung; Prüfung für jede Gesetzesverletzung; Ruhen der Verjährung: keine Rückwirkung auf verjährte Taten); Strafzumessung (angemessene Rechtsfolge; strafschärfende ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung des Schuldspruchs wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich einer Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; ; StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 174
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1
Verjährung bei Verwirklichung mehrerer Straftatbestände - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.06.2004 - 4 StR 165/04
Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem …
Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 4 StR 396/05
Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH NStZ 2005, 89). - BGH, 22.03.1994 - 4 StR 117/94
Verjährung - Strafzumessung - Strafschärfung - Verfolgbarkeit
Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 4 StR 396/05
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174 StGB beachtet hätte, zumal auch verjährte Taten bzw. Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).