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   BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68   

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BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68 (https://dejure.org/1968,3731)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1968 - 4 StR 398/68 (https://dejure.org/1968,3731)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68 (https://dejure.org/1968,3731)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68
    Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder doch den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; 16, 190, 192. Vgl. hierzu und zum Folgenden auch Jagusch in LK 8. Aufl., Vorbemerkungen vor § 242 StGB, Anm. D I und III; Schönke/Schröder StGB § 242 Rz. 45 ff).
  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

    Auszug aus BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68
    Zueignung einer fremden Sache liegt auch dann vor, wenn der Täter schon bei ihrer Wegnahme den Willen hat, sie einem Dritten schenkungsweise zu überlassen, d.h. über sie wie über den Bestandteil seines Vermögens im eigenen Namen zu verfügen (BGHSt 4, 236, 238) [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52].
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Auszug aus BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68
    Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder doch den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; 16, 190, 192. Vgl. hierzu und zum Folgenden auch Jagusch in LK 8. Aufl., Vorbemerkungen vor § 242 StGB, Anm. D I und III; Schönke/Schröder StGB § 242 Rz. 45 ff).
  • RG, 10.11.1933 - 4 D 156/33

    Kann eine Amtsunterschlagung darin gefunden werden, daß ein

    Auszug aus BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68
    Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder doch den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; 16, 190, 192. Vgl. hierzu und zum Folgenden auch Jagusch in LK 8. Aufl., Vorbemerkungen vor § 242 StGB, Anm. D I und III; Schönke/Schröder StGB § 242 Rz. 45 ff).
  • RG, 07.03.1927 - III 976/26

    1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68
    Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder doch den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; 16, 190, 192. Vgl. hierzu und zum Folgenden auch Jagusch in LK 8. Aufl., Vorbemerkungen vor § 242 StGB, Anm. D I und III; Schönke/Schröder StGB § 242 Rz. 45 ff).
  • RG, 26.02.1894 - 510/94

    1. Ist es diebische Zueignung oder nur Selbsthilfe, wenn der Inhaber eines

    Auszug aus BGH, 25.10.1968 - 4 StR 398/68
    So bereichert etwa ein Täter, der gegen einen anderen eine Geldforderung hat und diesem - gegen dessen Willen, wenn auch mit seiner Kenntnis - einen den Wert der Geldforderung nicht überschreitenden Geldschein wegnimmt, nicht sein Vermögen; trotzdem macht er sich des Diebstahls schuldig (RGSt 25, 172, 174).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11

    Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil);

    Weder wollte er sich den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307 zur fehlenden Aneignungskomponente bei der Wegnahme zwecks Inhaftierung; S/S-Eser/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 242 Rn. 53, 55; NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., § 242 Rn. 82; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 150).
  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 37/19

    Raub (Zueignungsabsicht)

    Eine Zueignungsabsicht scheidet aber aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2012 - 3 StR 434/11 Rn. 13 und vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306 f.).
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 48/15

    Strafbarkeit wegen Raubes: Erzwingung der Herausgabe eines Mobiltelefons zur

    Zwar kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307).
  • BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17

    Raub (Zueignungsabsicht: Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung; Abgrenzung zur

    Zwar kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307).
  • BGH, 01.03.2012 - 3 StR 434/11

    Diebstahl (Zueignungsabsicht) und Unterschlagung

    Die im Ausgangspunkt zutreffende Erwägung des Landgerichts, der Täter, der fremde bewegliche Sachen wegnehme, um sodann gestellt zu werden und sie sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, handele ohne die für einen vollendeten oder versuchten Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 41 a.E.), greift daher zu kurz.
  • BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15

    Zueignungsabsicht beim (besonders schweren) Raub eines Mobiltelefons zum Zwecke

    Zwar kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307).
  • BGH, 15.01.1970 - 4 StR 527/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unterschlagung - Anforderungen an die

    Zwar ist nicht entscheidend, daß der Täter den Wert seines Vermögens erhöht, sich bereichert; denn die Unterschlagung ist, anders als der Betrug, keine Bereicherungsstraftat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68).
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