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   BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05   

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https://dejure.org/2006,4719
BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05 (https://dejure.org/2006,4719)
BGH, Entscheidung vom 31.01.2006 - 4 StR 403/05 (https://dejure.org/2006,4719)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05 (https://dejure.org/2006,4719)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO
    Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht); ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen bei justiziellem Verschulden; einwöchige Nachholfrist; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden der Justizbehörden; Mangelnde Zustellung eines Urteils

  • Judicialis

    StPO § 44 ff.; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 145 a Abs. 1; ; StPO § 145 a Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 § 145a Abs. 3
    Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen; Verschulden des Gerichts; Unterlassen der Benachrichtigung des Angeklagten von der Urteilszustellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 211
  • StV 2006, 283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BVerfG Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 283/03; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8).
  • BGH, 16.02.1990 - 4 StR 663/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 283/03

    Mangelnde Ausnutzung aller Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren zur

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BVerfG Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 283/03; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8).
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 162/88

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5).
  • BGH, 11.07.1990 - 2 StR 312/90

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insbesondere das

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Bei der in § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an den Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (BVerfG NJW 2002, 1640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1).
  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5).
  • BGH, 12.05.1976 - 3 StR 100/76

    Revisionsbegründung durch einen nach § 146 Strafprozessordnung (StPO)

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Da der Angeklagte bislang ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch die zweite Urteilszustellung erlangt hat, ist von dem Grundsatz, dass die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachzuholen ist, eine Ausnahme zu machen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 f.; OLG Koblenz NStZ 1991, 42 f.; Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 11).
  • OLG Koblenz, 26.07.1990 - 1 Ss 202/90
    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Da der Angeklagte bislang ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch die zweite Urteilszustellung erlangt hat, ist von dem Grundsatz, dass die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachzuholen ist, eine Ausnahme zu machen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 f.; OLG Koblenz NStZ 1991, 42 f.; Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 11).
  • BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 1356/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 bei Nichtinformation des Angeklagten über

    Auszug aus BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
    Bei der in § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an den Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (BVerfG NJW 2002, 1640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1).
  • KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im

    Das Unterbleiben der Benachrichtigung hat jedoch - da § 145a Abs. 3 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist - keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Verurteilten bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist (vgl. - jeweils zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO - BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NStZ 2010, 584; wistra 2006, 188; NJW 1977, 640; ferner OLG Stuttgart StV 2011, 85; Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 363/08 - juris; OLG München NJW 2008, 3797; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; Senat StV 2003, 343, std.

    Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681; KG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 4 Ws 134/09 - Senat VRS 117, 166; StV 2003, 343 ; Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 2 Ws 140/09 -, 20. November 2008 - 2 Ws 577-578/08 -, 1. April 1999 - 5 Ws 191/99 - juris und 11. Juni 1998 - 5 Ws 333/98 - Meyer-Goßner, § 44a StPO Rdn. 17 und § 145a StPO Rdn. 14; Laufhütte/Willnow a.a.O., § 145a StPO Rdn. 6; einschränkend [Vertrauensschutz grundsätzlich nur bei versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist] BayObLG NJW 1993, 150; MDR 1982, 774; VRS 50, 292; OLG München StV 2011, 86; NJW 2008, 3797; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 114; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; vgl. ferner BGH wistra 2006, 188 [zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO]; OLG Celle StV 1994, 7 [sprachunkundiger Beschuldigter]).

  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ss 6/16

    Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Revision in

    Ihm muss daher zur Begründung der Revision die Regelfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Verfügung stehen, die die sonst für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StPO verdrängt (vgl. für den Ausnahmefall der Zurückweisung der Revisionsbegründung als unzulässig wegen eines Verstoßes gegen § 146 StPO: BGHSt 26, 335 (338-339) sowie für den Ausnahmefall der verspäteten Kenntnis von der Zustellung des schriftlichen Urteils: BGH, NStZ-RR 2006, 211 (212)).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 1 Ws 40/16

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Wirksamkeit der Zustellung des

    Zwar lässt sich der Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer I vom 3. März 2016 (Bl. 74 Rs des Bewährungshefts) und dem übrigen Inhalt der Akte nicht entnehmen, dass der Verurteilte - neben der formlosen Übersendung einer Abschrift der Entscheidung an ihn - von der an den Wahlverteidiger erfolgten Zustellung des Widerrufsbeschlusses unterrichtet wurde, was - über den Wortlaut des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehend - in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch dann geboten ist, wenn - wie hier - nicht aufgrund einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht nach § 145a Abs. 1 StPO, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht wirksam an den Wahlverteidiger zugestellt wird (vgl. Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 145a Rn. 13; vgl. auch SK-Wohlers, a. a. O., § 145a Rn. 24); das Unterbleiben der Unterrichtung des Beschuldigten nach § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO kann - ebenso wie das Unterlassen der Mitteilung an den Verteidiger nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2011 - 1 Ws 75/11 - und vom 22. Juni 2011 - 1 Ws 146/11 -) - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die Fristversäumung hierauf beruht (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 211 f. - juris Rn. 7 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 44 Rn. 17).
  • KG, 27.11.2020 - 5 47/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen § 145a Abs. 3 Satz 2

    Auch ein Verstoß gegen die in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO normierte Verpflichtung, den Verteidiger von der Zustellung an den Angeklagten zu unterrichten (s. dazu sogleich unten 2.), begründet nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern kann lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05 -, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 Ws 2/14 -, juris Rn. 5; Willnow in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 145a Rn. 6; Schmitt, a. a. O., Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 13.08.2018 - 2 Rev 47/18

    Neuerliche Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bei bereits erfolgter

    Grundsätzlich ist die Gewährung der Wiedereinsetzung zu diesem Zweck abzulehnen (BGH NStZ-RR 2006, 211 f.; vgl. Brauer aaO. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2008 - 2 Ws 363/08

    Wiedereinsetzung: Fristversäumnis wegen nicht erfolgter Benachrichtigung des

    Unterbleibt jedoch eine Benachrichtigung des Verteidigers, so kann dies jedenfalls dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf beruht (BGH vom 31.01.2006 - 4 StR 403/05; KK zur StPO, 6. Auflage, § 145 a, Rdnr. 6 m. w. N.).
  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 440/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, die hier mangels Vorliegens besonderer Umstände auch für die Nachholung der Revisionsbegründung galt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76, BGHSt 26, 335, 338 f.; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 StR 710/95, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1; Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05, BGHR StPO § 44 Verschulden 9), ist damit auch dann nicht gewahrt, wenn zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird, er habe erst unmittelbar vor Formulierung des Wiedereinsetzungsantrags von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt.
  • BayObLG, 01.02.2023 - 201 ObOWi 49/23

    Anforderungen an den Tatsachenvortrag beim Wiedereinsetzungsantrag

    Selbst ein etwaiger Verstoß gegen die in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO normierte Ordnungsvorschrift, den Verteidiger von der Zustellung an den Betroffenen zu unterrichten, begründet nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern kann lediglich im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2006 - 4 StR 403/05 bei juris = wistra 2006, 188 = BGHR StGB § 44 Verschulden 9 = NStZ-RR 2006, 211 = BeckRS 2006, 1918; KG, a.a.O; KK/Willnow StPO 9. Aufl. § 145a Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 14; i.E. so auch BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - 5 StR 279/22 bei juris = BeckRS 2022, 27294).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2020 - 4 B 4/20

    Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines

    vgl. BGH, Beschluss vom 31.1.2006 - 4 StR 403/05 -, NStZ-RR 2006, 211 = juris, Rn. 6.
  • KG, 27.11.2020 - 161 Ss 155/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen die

    Auch ein Verstoß gegen die in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO normierte Verpflichtung, den Verteidiger von der Zustellung an den Angeklagten zu unterrichten (s. dazu sogleich unten 2.), begründet nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, sondern kann lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05 -, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 2 Ws 2/14 -, juris Rn. 5; Willnow in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 145a Rn. 6; Schmitt, a. a. O., Rn. 14).
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