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   BGH, 11.09.2018 - 4 StR 406/18   

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https://dejure.org/2018,31546
BGH, 11.09.2018 - 4 StR 406/18 (https://dejure.org/2018,31546)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - 4 StR 406/18 (https://dejure.org/2018,31546)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - 4 StR 406/18 (https://dejure.org/2018,31546)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 473 Abs. 1 StPO, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG

  • Wolters Kluwer

    Tragung der Kosten der vom Angeklagten eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 1
    Tragung der Kosten der vom Angeklagten eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05

    (Keine) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - 4 StR 406/18
    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 25a).
  • BGH, 03.03.2009 - 1 StR 61/09

    Voraussetzungen der Kostentragung durch den Angeklagten bzgl. der von ihm

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - 4 StR 406/18
    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 25a).
  • BGH, 25.11.2008 - 4 StR 414/08

    Zuständigkeit für sofortige Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - 4 StR 406/18
    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 25a).
  • BGH, 10.03.2021 - StB 32/20

    BGH trifft erste Entscheidung zum Urteil im sog. NSU-Verfahren

    Ob über die Kostenbeschwerde in der Sache zu entscheiden ist, wenn die Rücknahme der Revision erst nach deren Vorlage erklärt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 - 2 ARs 355/88, aaO unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14. August 1975 - 3 StR 239/75, juris, wonach bei erstinstanzlichen landgerichtlichen Entscheidungen von einer fortbestehenden Annexkompetenz auszugehen ist; gegen eine solche Kompetenz BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09, juris; vom 11. September 2018 - 4 StR 406/18, juris mwN), kann hier dahinstehen.
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