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   BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20   

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https://dejure.org/2020,36991
BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20 (https://dejure.org/2020,36991)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2020 - 4 StR 408/20 (https://dejure.org/2020,36991)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2020 - 4 StR 408/20 (https://dejure.org/2020,36991)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81e StPO, §§ 81eff StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 242 StGB
    Täteridentifizierung im Strafurteil wegen Wohnungseinbruchsdiebstählen: Notwendige Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung von DNA-Spuren beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in den Urteilsgründen bzgl. Nachweises der Täterschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in den Urteilsgründen bzgl. Nachweises der Täterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ruhrnachrichten.de (Pressebericht, 11.02.2021)

    Dortmunder Urteil gekippt: Mutmaßlicher Serieneinbrecher erneut vor Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 797
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Für die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung das Folgende: Beziehen sich die Untersuchungen auf eine eindeutige Einzelspur und ergeben sich auch sonst keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung, ist es ausreichend, wenn in den Urteilsgründen lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.).

    Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 Rn. 17 f.; Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119).

  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 318/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darstellung der Ergebnisse

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Für die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung das Folgende: Beziehen sich die Untersuchungen auf eine eindeutige Einzelspur und ergeben sich auch sonst keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung, ist es ausreichend, wenn in den Urteilsgründen lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.).

    Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 Rn. 17 f.; Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119).

  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 211/20

    Anforderungen an die Darstellung von DNA-Gutachten eines Sachverständigen bei

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können auch geringere Anforderungen gelten (zu den Darlegungsanforderungen bei Mischspuren mit eindeutiger Hauptkomponente vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20 Rn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 Rn. 2).
  • BGH, 19.01.2016 - 4 StR 484/15

    Urteilsgründe (Umgang mit Sachverständigengutachten:

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 Rn. 17 f.; Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119).
  • BGH, 31.10.2006 - 2 StR 417/06

    Indizienbeweis (Beweiswürdigung; Darlegung; Urteilsgründe); Schätzung (Grundlage;

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    a) Will das Tatgericht seine Überzeugungsbildung auf indizielle Beweisergebnisse stützen, müssen die dafür maßgeblichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte so mitgeteilt werden, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 2 StR 417/06, NStZ-RR 2007, 86; MüKo-StPO/Wenske, 1. Aufl., § 267 Rn. 69).
  • BGH, 06.02.2019 - 1 StR 499/18

    Molekulargenetische Vergleichsuntersuchung (Darstellungsanforderungen im Urteil)

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 Rn. 17 f.; Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 100/13

    Teilrücknahme der Revision; Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Denn der Verteidiger des Angeklagten hat nicht nachgewiesen, dass er über die für eine wirksame Teilrücknahme erforderliche besondere Ermächtigung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 100/13, NStZ-RR 2013, 352).
  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 183/20

    Strafverfahren: Darstellung der DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können auch geringere Anforderungen gelten (zu den Darlegungsanforderungen bei Mischspuren mit eindeutiger Hauptkomponente vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20 Rn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 Rn. 2).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 459/10

    Unzulässige Revision mangels Beschwer des Angeklagten (Beschlussverwerfung;

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20
    Damit ist die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer auch weiterhin gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 ? 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 308; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 64 Rn. 28a).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 217/21

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Danach muss bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden, bei Mischspuren hingegen grundsätzlich, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 15. Dezember 2020 - 6 StR 438/20; Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21, jeweils mwN).
  • BGH, 29.04.2021 - 4 StR 46/21

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anforderungen an die

    In diesen Fällen genügt die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (im Einzelnen: BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 Rn. 10 und vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20 Rn. 4).

    Bei Mischspuren, d.h. bei Spuren, die - wie hier - mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher "Wahrscheinlichkeit' die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. November 2018 ? 5 StR 362/18, StV 2019, 331).

    Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen, können für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für die Einzelspur entwickelten Grundsätze gelten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20; vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20).

  • BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20

    Darstellungsmangel bei einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung

    Reduzierte Darlegungsanforderungen bestehen bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen; in diesen Fällen genügt die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189).

    Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20, juris Rn. 4; vom 29. November 2018 - 5 StR 362/18, StV 2019, 331).

    Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).

  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 265/22

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Wohnstätte: Tod des Bewohners. Entwidmung,

    Da in diesen Fällen lediglich Mischspuren gesichert werden konnten, wäre in den Urteilsgründen auch mitzuteilen gewesen, inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21 Rn. 10; Beschluss vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20 Rn. 4; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 42; Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118).
  • BGH, 09.11.2021 - 4 StR 262/21

    Urteilsgründe (molekulargenetische Vergleichsuntersuchung: Darstellung,

    a) Stützt das Tatgericht seine Überzeugung auf indizielle Beweisergebnisse, müssen die dafür maßgeblichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte in den Urteilsgründen so mitgeteilt werden, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20, StV 2021, 797).
  • BGH, 08.11.2022 - 2 StR 193/22

    Urteilsgründe (Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen

    Danach muss bei einer Mischspur, in der eine Hauptkomponente erkennbar ist, das Ergebnis der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form mitgeteilt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 Rn. 2 und 6 StR 211/20 Rn. 4 und 3. November 2020 - 4 StR 408/20 Rn. 4).
  • BGH, 15.12.2020 - 6 StR 438/20

    Beweiswürdigung (erforderliche Darstellung bei der Würdigung von DNA-Spuren)

    Sie wird den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20; vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189) nicht gerecht.
  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 297/21

    Revision wegen der Darstellung des DNA-Vergleichsgutachtens im Rahmen der

    Die Urteilsgründe ergeben aber noch hinreichend auch die erforderlichen Parameter für die Darstellung der Zuordnung einer Mischspur (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 5 StR 362/18; vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20).
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