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   BGH, 19.12.2018 - 4 StR 410/18   

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https://dejure.org/2018,47914
BGH, 19.12.2018 - 4 StR 410/18 (https://dejure.org/2018,47914)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - 4 StR 410/18 (https://dejure.org/2018,47914)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18 (https://dejure.org/2018,47914)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 261 StPO
    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in Bezug auf DNA-Einzelspuren: allgemein anerkanntes und standardisiertes Verfahren); Ablehnung von Beweisanträgen (Einstellung unter Beweis ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Anforderungen an die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit und eigener richterlicher Sachkunde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224
    Darstellung des DNA-Gutachtens des gehörten Sachverständigen in den Urteilsgründen i.R.d. Beweiswürdigung des Gerichts zur gefährlichen Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 294
  • StV 2020, 835
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.09.2010 - 5 StR 345/10

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; Wiedergabe nicht allgemein anerkannter

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - 4 StR 410/18
    Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).
  • BGH, 31.07.2013 - 4 StR 270/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - 4 StR 410/18
    a) Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN).
  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 19.12.2018 - 4 StR 410/18
    b) Nach diesen Grundsätzen muss nach der neueren Rechtsprechung in den in der Praxis vorkommenden Regelfällen der DNA-Vergleichsuntersuchungen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, Rn. 10, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 564/18

    Erforderliche Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten im Urteil

    Jedoch muss er in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN).

    Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5 und vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

    Diese Vereinfachung gilt demnach nicht für Mischspuren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 7; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, juris Rn. 17); solche Spuren weisen mehr als zwei Allele in einem DNA-System auf, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person.

  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19

    Erforderliche Darstellung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im Urteil

    Jedoch muss es in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, juris Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN).

    Liegt dem Gutachten ein standardisiertes Verfahren zugrunde, wie es etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5 und vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

    Diese Vereinfachung gilt demnach aber nicht für Mischspuren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 7; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, juris Rn. 17); solche Spuren weisen mehr als zwei Allele in einem DNA-System auf, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person.

  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 318/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darstellung der Ergebnisse

    Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19, Rn. 5; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294; jeweils mwN).

    Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zu Grunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294; vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

  • BGH, 26.10.2023 - 4 StR 102/23

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; Behauptung einer relevanten belastenden

    Dies muss so geschehen, dass die Beweistatsache ohne Abstriche (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18 Rn. 12) sowie ohne Hinzufügung von nicht belegten, spekulativen Umständen in das bisher gewonnene Beweisgefüge einzustellen und als Teil des Gesamtergebnisses in ihrer indiziellen Bedeutung zu würdigen ist (vgl. KK-StPO/Krehl aaO; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 283/13 Rn. 6; Schneider, NStZ 2019, 103, 106; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 zur Wahrunterstellung).
  • BGH, 19.12.2019 - 4 StR 496/19

    Urteilsgründe (Darlegung wesentlicher Anknüpfungstatsachen aus Gutachten eines

    b) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 5; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294).

    Liegt dem Gutachten ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294; vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

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