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   BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87   

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BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87 (https://dejure.org/1987,1774)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1987 - 4 StR 419/87 (https://dejure.org/1987,1774)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1987 - 4 StR 419/87 (https://dejure.org/1987,1774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung - Tatbestand der Entführung - Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung durch Festhalten einer Taxifahrerin in ihrem Taxi

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 70
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.02.1984 - 1 StR 829/83

    Ausgestaltung der Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt - Ausschluss

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Der Anwendung von § 237 StGB steht zwar nicht entgegen, daß Frau L. das Fahrzeug selbst zu dem einsamen Gelände gelenkt hat; ihr durch Täuschung über das eigentliche Ziel der Fahrt und damit durch List erschlichenes Einverständnis ist unbeachtlich und kann infolgedessen keine tatbestandsausschließende Wirkung haben (BGHSt 32, 267, 269/270).

    Die Voraussetzungen einer Entführung gemäß § 237 StGB sind hier aber deshalb nicht erfüllt, weil das weitere Tatbestandsmerkmal des nunmehr als zweiaktiges Delikt ausgestalteten Straftatbestandes, nämlich das tatsächliche Ausnutzen der hilflosen Lage der Entführten zu außerehelichen sexuellen Handlungen (BGHSt 29, 233, 235; 32, 267, 269), vom Angeklagten nicht verwirklicht worden ist.

  • BGH, 03.08.1962 - 4 StR 155/62

    Vorliegen einer oder mehrerer Handlungen im Rechtssinne - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Sein Verhalten ging damit wesentlich über das hinaus, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört, so daß hier die Verletzung des § 239 Abs. 1 StGB nicht in der Bestrafung nach § 178 StGB aufgeht, sondern Tateinheit zwischen beiden Delikten gegeben ist (vgl. BGHSt 18, 26, 27).
  • BGH, 31.08.1962 - 4 StR 257/62

    Anhalterin - § 237 StGB aF, § 177 StGB, Teilidentität der Ausführungshandlung,

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs werden hier allerdings nicht durch den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), die erst beim Anhalten des Angeklagten vor der Polizeisperre beendet gewesen wäre (vgl. BGHSt 18, 29, 31; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84), zur Tateinheit zusammengefaßt.
  • BGH, 26.05.1964 - 5 StR 136/64
    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Eine Verurteilung nach § 239 StGB scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil ein Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn seine Handlungen lediglich einer Entführung gemäß § 237 StGB dienten, und weil dies auch dann gelten soll, wenn mangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch der Entführung vorliegt und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Lackner, 17. Aufl. § 238 StGB Anm. 1).
  • BGH, 22.06.1976 - 1 StR 216/76

    Versuch der Vergewaltigung als Ausnutzung der hilflosen Lage im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Da der Versuch des § 237 StGB nicht strafbar ist, genügt insoweit das Ansetzen zu einer sexuellen Handlung nicht; der Tatbestand setzt vielmehr die Vornahme einer solchen Handlung voraus (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl. § 237 StGB Rdn. 15; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 237 StGB Rdn. 13, 14; BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 - 1 StR 216/76).
  • BGH, 04.04.1978 - 5 StR 127/78

    Fehlen des Strafantrags bei Vorliegen einer Entführung - Auslegung einer

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Eine Verurteilung nach § 239 StGB scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil ein Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn seine Handlungen lediglich einer Entführung gemäß § 237 StGB dienten, und weil dies auch dann gelten soll, wenn mangels einer sexuellen Handlung nur ein strafloser Versuch der Entführung vorliegt und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH, Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78; Lackner, 17. Aufl. § 238 StGB Anm. 1).
  • BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Die Voraussetzungen einer Entführung gemäß § 237 StGB sind hier aber deshalb nicht erfüllt, weil das weitere Tatbestandsmerkmal des nunmehr als zweiaktiges Delikt ausgestalteten Straftatbestandes, nämlich das tatsächliche Ausnutzen der hilflosen Lage der Entführten zu außerehelichen sexuellen Handlungen (BGHSt 29, 233, 235; 32, 267, 269), vom Angeklagten nicht verwirklicht worden ist.
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung -

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Dieses Verhalten wird jedoch bereits durch die speziellere Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB erfaßt, so daß daneben eine Bestrafung wegen Nötigung nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 30, 235 [BGH 15.10.1981 - 4 StR 461/81]).
  • BGH, 03.02.1984 - 4 StR 17/84

    Straftaten - Entführung - Minder Schwerer Fall - Vergewaltigung - Verminderte

    Auszug aus BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87
    Die versuchte sexuelle Nötigung und die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs werden hier allerdings nicht durch den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), die erst beim Anhalten des Angeklagten vor der Polizeisperre beendet gewesen wäre (vgl. BGHSt 18, 29, 31; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84), zur Tateinheit zusammengefaßt.
  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 569/00

    Sexuelle Nötigung; Erheblichkeitsschwelle; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

    Danach ist zwar das mehrfache Erzwingen des Berührens des (bedeckten) Geschlechtsteils des Angeklagten als sexuelle Nötigung zu werten; das Streicheln des (bedeckten) Beines der Geschädigten und der mißlungene Kußversuch stellen aber keine (gesondert zu berücksichtigenden) sexuellen Handlungen dar (s. BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 2, BGH NStZ 1988, 70, 71; 1992, 432; StV 20001 197; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 184 c Rdn. 7, 8 m. w. N.).
  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

    Diese durchgehend verübte Freiheitsberaubung faßt die während ihrer Begehung außerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 177 und 315 c StGB zur Tateinheit zusammen (BGH NStZ 1988, 70, 71; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87 - und Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85).
  • BGH, 12.09.2012 - 2 StR 219/12

    Beweiswürdigung (Würdigung der Aussage eines sich auf sein

    Bei einem Kussversuch ist dies nicht ohne weiteres der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1987 - 4 StR 419/87, NStZ 1988, 70, 71; Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 569/00 2001, 370, 371; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StraFo 2006, 251, 252; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 Ss 70/09, NStZ-RR 2010, 45).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 346/88

    Sexuelle Handlung - Umarmung - Küssen - Entkleiden - Penis - Geöffnete Hose -

    Diese Delikte wären jedenfalls bloße Bestandteile eines nur mangels sexueller Handlung nicht zur Vollendung gelangten Vergehens gegen § 237 StGB, so daß auch ihre Verfolgung gemäß § 238 Abs. 1 StGB einen Strafantrag voraussetzen würde (BGHSt 19, 320 f; vgl. auch BGH NStZ 1988, 70 f).
  • BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94

    Versuch - Straflosigkeit - Entführung - Menschenraub - Freiheitsberaubung -

    Das gilt auch für eine zum Zwecke der Entführung begangene Freiheitsberaubung, selbst wenn die Entführung, wie hier, nur bis zum - nicht strafbaren - Versuch gediehen ist (vgl. BGHSt 19, 320; BGH NStZ 1988, 70 f; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Strafantrag 1; § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

    Zwar sind die mißlungenen Kußversuche mangels Erheblichkeit - noch - keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 177 StGB (vgl. BGH, NStZ 1988, 70, 71; BGH, NStZ 2001, 370, 371), sondern erfüllen lediglich den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184 i Abs. 1 StGB, der gegenüber anderen Tatbeständen, deren Erfüllung mit schwererer Strafe bedroht ist, indes subsidiär ist.
  • BGH, 13.02.1997 - 4 StR 648/96

    Erfüllung des Tatbestandes der vollendeten sexuellen Nötigung - Sexuelle Nötigung

    Diese stünde, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mit der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung in Tateinheit, die hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, weil sie wesentlich über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 4 m.w.N.).
  • BGH, 26.07.1988 - 1 StR 379/88

    Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen

    Anders liegt es nur, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 239 Rdn. 13; Horn in SK StGB 4. Aufl. § 177 Rdn. 9, § 178 Rdn. 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 16; vgl. auch BGHR StGB § 239 Abs. 1 - Konkurrenzen 1).
  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 4 Ss 604/03

    Bedrohung; Freiheitsberaubung; Hausfriedensbruch; Tateinheit;

    Die Ausführungshandlungen dieser verschiedenen Tatbestände treffen zwar nicht allesamt unmittelbar zusammen, doch wird eine Tateinheit hier dadurch hergestellt, dass sie sich jeweils mit der Ausführungshandlung des Dauerdeliktes der Freiheitsberaubung überschneiden (vgl. hierzu BGH NStZ 1988, 70, 71; 1993, 39 und 134; NJW 1989, 1227 f; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., vor § 52 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.08.1994 - 4St RR 120/94
    Hingegen tritt das Vergehen der Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der sexuellen Nötigung zurück, da die Freiheitsberaubung nach den vom Landgericht festgestellten Umständen nicht über das hinausgegangen ist, was zur Verwirklichung der sexuellen Nötigung gehört, sondern nur ein Mittel und Bestandteil dieser Nötigung war (vgl. BGHSt 18, 26/27; 28, 18/19; bei Holtz MDR 1988, 627 und 1991, 1021; NStZ 1988, 70/71).
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