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   BGH, 03.12.2002 - 4 StR 426/02   

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https://dejure.org/2002,5104
BGH, 03.12.2002 - 4 StR 426/02 (https://dejure.org/2002,5104)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2002 - 4 StR 426/02 (https://dejure.org/2002,5104)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 4 StR 426/02 (https://dejure.org/2002,5104)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 81 JGG; § 17 Abs. 2 JGG; § 46 StGB; § 406 StPO
    Heranwachsende (Strafzumessung; Ausschluss der Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten); Jugendstrafe (Schwere der Schuld; formelhafte Berücksichtigung des Erziehungsgedankens; Strafzumessung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wegen der Schwere der Schuld verhängte Jugendstrafe - Beachtung des Erziehungsgedankens - Erforderlichkeit der Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden im Urteil bei Bemessung der Jugendstrafe - ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; JGG § 17 Abs. 2; ; JGG § 18 Abs. 1 Satz 3; ; JGG § 81; ; JGG § 105; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2
    Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 458
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1991 - 2 StR 614/90

    Aufhebung der Verurteilung eines Heranwachsenden nach dem Strafrecht der DDR

    Auszug aus BGH, 03.12.2002 - 4 StR 426/02
    Im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht schließt § 109 Abs. 2 i.V.m. § 81 JGG auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die Anwendung der Vorschriften über die Entschädigung des Verletzten nach §§ 403 bis 406 c StPO aus (vgl. BGHR StPO § 406 Abs. 1 Entscheidung 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 403 Rdn. 8).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 03.12.2002 - 4 StR 426/02
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (vgl. BGH GA 1982, 416; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9 jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Das Landgericht stellt in seine Strafbemessung nicht den bedeutsamen Umstand ein, dass durch die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe die Grundlagen einer positiven Entwicklung wieder beseitigt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 426/02).
  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04

    Objektive Gefährlichkeit eines Messers bei Raubüberfall; In-der-Hand-halten eines

    Da sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemißt, müssen die Urteilsgründe jeweils erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluß vom 03.12.2002, 4 StR 426/02, vgl. auch BGH GA 1982, 416; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9, jeweils m.w.N.).

    Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang andauernden und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 03.12.2002 - 4 StR 426/02).

  • OLG Celle, 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

    Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht

    Hinzu kommt, dass in den ohnehin sehr knappen Erwägungen zur Strafzumessung fast ausschließlich Umstände angeführt werden, die auch bei einem Erwachsenen hätten Berücksichtigung finden müssen (vgl. hierzu u.a. BGH Beschluss vom 28.02.2012, 3 StR 15/12, zitiert nach juris; NStZ 2010, 281; StV 2003, 458; NStZ-RR 1998, 86).
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