Rechtsprechung
BGH, 10.11.2005 - 4 StR 431/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB
Fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutiver Schädigungsvorsatz) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erfordernis des bewusst zweckgerichteten Einsatzes eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Stellung für Eingriff in den fließenden Verkehr
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 315 b Abs. 1; ; StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 315b Abs. 1
Voraussetzungen bei "Eingriffen" im fließenden Straßenverkehr - rechtsportal.de
StGB § 315b Abs. 1
Voraussetzungen bei "Eingriffen" im fließenden Straßenverkehr - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 109 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02
Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr …
Auszug aus BGH, 10.11.2005 - 4 StR 431/05
Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233).
- OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
Beweiswürdigung; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Verdeckungsabsicht
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (BGHSt 48, 233; BGH StraFo 2006, 122). - OLG Hamm, 26.05.2009 - 2 Ss 195/09
Einlassung; Beweiswürdigung; Anforderung; gefährlicher Eingriff; Straßenverkehr; …
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (…vgl. BGHSt, a.a.O.; BGH StraFo 2006, 122; OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 - = NZV 2008, 261 f.; jeweils m.w.N.;… Fischer, StGB, 56. Aufl., § 315 b, Rdnrn. 9 ff., insbesondere 9 a, 14 m.w.N.). - AG Rudolstadt, 11.05.2017 - 312 Js 23002/16
Jugendstrafsache: Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Gewaltakt eines …
Die Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einem Verkehrsvorgang im fließenden Verkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff) setzt regelmäßig voraus, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird, weil erst dann eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 48, 233, 237; BGH, StraFo 2006, 122; BGH, NStZ 2010, 391, 392; BGH, NStZ-RR 2012, 123, 124). - AG Rudolstadt, 02.07.2013 - 110 Js 14767/12
Anwendung von Jugendstrafrecht: Mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter …
Die Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einem Verkehrsvorgang im fließenden Verkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff) setzt regelmäßig voraus, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird, weil erst dann eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 48, 233, 237; BGH, StraFo 2006, 122; BGH, NStZ 2010, 391, 392; BGH, NStZ-RR 2012, 123, 124). - OLG Köln, 06.10.2011 - 2 Ws 632/11
Sperrfrist für einen neuerlichen Antrag auf Reststrafenaussetzung
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2005 - 4 StR 431/05 das vorgenannte Urteil des Landgerichts S. soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist und im Ausspruch über die insoweit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aufgehoben, den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr freigesprochen und unter Verwerfung der weitergehenden Revision die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts S. zurückgesandt .