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   BGH, 20.09.2011 - 4 StR 434/11   

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https://dejure.org/2011,4798
BGH, 20.09.2011 - 4 StR 434/11 (https://dejure.org/2011,4798)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - 4 StR 434/11 (https://dejure.org/2011,4798)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11 (https://dejure.org/2011,4798)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 246a StPO; § 72 StPO
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Reichweite der Pflicht zur Hinzuziehung von Sachverständigen; Aufgaben des Sachverständigen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB, § 246a S 2 StPO
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfordernis der Anhörung eines Sachverständigen

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei fehlenden ergiebigen Erkenntnissen über die Trinkgewohnheiten des Angeklagten

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfordernis der Anhörung eines Sachverständigen

  • ra.de
  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfordernis der Anhörung eines Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64 S. 1; StPO § 246a S. 2
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei fehlenden ergiebigen Erkenntnissen über die Trinkgewohnheiten des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 463
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 26.04.2006 - BT-Drs 16/1344
    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 4 StR 434/11
    Diese durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1327) neu geschaffene Vorschrift ist § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO nachgebildet und trägt nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie der zugleich vorgenommenen Umwandlung von § 64 StGB in eine Soll-Vorschrift Rechnung (BT-Drucks. 16/1344, S. 17; 16/5137 S. 11; 16/1110, S. 25).

    Von dieser Verpflichtung ist er allerdings dann befreit, wenn er die Maßregelanordnung nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BT-Drucks. 16/1344, S. 17; 16/5137 S. 11; Löwe/Rosenberg-Becker, StPO, 26. Aufl., § 246a, Rn. 8; KK-Fischer, 6. Aufl., § 246a, Rn. 2).

    Ob darüber hinaus von einer Begutachtung auch dann abgesehen werden darf, wenn eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung gezogen wird, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht auf der Hand liegt (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 25; BT-Drucks. 16/1344, S. 17; SK-StPO/Frister, § 246a, Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 246a, Rn. 3; a.A. BT-Drucks. 16/5137, S. 11; Löwe/ Rosenberg-Becker, StPO, 26. Aufl., § 246a, Rn. 8; Berg in BeckOK, StPO, § 246a, Rn. 2; Schneider NStZ 2008, 68, 70), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 152/15

    Erpressung (Begriff der Gewalt; konkludente Drohung durch schlüssiges Handeln:

    c) Nach § 246a Satz 2 StPO ist ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und seine Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464 mwN).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 63/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Absehen von einer Begutachtung

    aa) Allerdings vertritt der Senat über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463) die Auffassung, dass das Tatgericht von einer Begutachtung auch dann absehen darf, wenn es eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung zieht, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegt (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 25, 16/1344, S. 17).

    Dies gilt nicht nur für Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht (dazu BT-Drucks. 16/1110, 16/1344, jeweils aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 108; KK-StPO, Krehl, 8. Aufl., § 246a Rn. 2; aM BT-Drucks. 16/5137, S. 11; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 246a Rn. 8; Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offengelassen von BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, aaO), sondern auch für Konstellationen evident fehlenden Hangs.

  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 182/17

    Subjektiver Tatbestand des Diebstahls (Zueignungsabsicht bei der Wegnahme von

    Nur wenn der Tatrichter die Maßregelanordnung allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist, ist er von dieser Verpflichtung befreit (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 246a Rn. 8; beide mwN).

    Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ausnahmsweise dann von einer Begutachtung abgesehen werden darf, wenn eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung gezogen wird, weil nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen einer hin9 10 reichenden Erfolgsaussicht auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464 mwN zum Meinungsstand).

  • LG München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19

    Marke, Hauptverhandlung, Wohnung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung, Tateinheit,

    Eine Begutachtungspflicht besteht aber nicht, wenn eine Unterbringung zwar in Betracht kommt, nach den Gegebenheiten im Einzelfall vom Gericht jedoch nicht in Erwägung gezogen wird (BGH, Beschl. v. 20.09.2011, Az.: 4 StR 434/11).

    Denn von der Verpflichtung nach §§ 246 a S. 2 StPO, 64 S. 1 StGB ist das Gericht dann befreit, wenn es die Maßregelanordnung nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BT-Dr 16/1344, S. 17; 16/5137, S. 11; BGH, Beschl. v. 20.09.2011, Az.: 4 StR 434/11).

  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 255/13

    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei Erwägung der

    Durch Auswertung des Aktenmaterials sollen Defizite der Sachaufklärung durch das Gericht in der Hauptverhandlung ausgeglichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464).
  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 442/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang:

    c) Über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb unter Beachtung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463) neu verhandelt und entschieden werden.
  • BGH, 10.12.2018 - 5 StR 427/18

    Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln (eingewurzelte, auf psychische

    b) Danach hat sich ein Hang der Angeklagten nicht schon unter Hinweis auf ihre fehlende Drogenabhängigkeit verneinen lassen, zumal das Landgericht auch diese Feststellung nicht näher begründet und hierfür sachverständige Hilfe nicht beigezogen hat (vgl. zum Erfordernis der Anhörung eines Sachverständigen nach § 246a Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463 mwN).
  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 622/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb unter Beachtung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463) neu verhandelt und entschieden werden.
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 Ws 491/15

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft: Verstoß gegen den

    Von dieser Verpflichtung besteht nur dann eine Ausnahme, wenn der Tatrichter die Maßregelanordnung nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BGH, Beschluss vom 20.9.2011, 4 StR 434/11 m.w.N.; BGH Beschluss vom 4.8.2015, 3 StR 187/15; KK-Krehl, StPO, 7. Aufl. 2013, § 246a Rn. 2).
  • BGH, 20.06.2018 - 4 StR 187/18

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von

    Der neue Tatrichter wird über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Beachtung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464) neu zu entscheiden haben.
  • BayObLG, 20.03.2023 - 203 StRR 55/23

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Verfahren und Verhältnismäßigkeit

  • KG, 20.08.2021 - 161 Ss 92/21

    Ausnahmen von der Anordnung einer Maßregel und der Anhörung eines

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