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   BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00   

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https://dejure.org/2000,4877
BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00 (https://dejure.org/2000,4877)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 StR 438/00 (https://dejure.org/2000,4877)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2000 - 4 StR 438/00 (https://dejure.org/2000,4877)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00
    Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 35, 38).

    Auch wenn es dabei für ihn "klar auf der Hand" lag, daß dies "eine außerordentliche Gefährdung eines dort befindlichen Menschen bedeutete" (UA 32/33), liegen die Grenzen der beiden Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit eng beieinander, so daß strenge Anforderungen an die Feststellungen des inneren Tatbestandes zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, jeweils m.w.N.).

    Dabei sind insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1) sowie eine zur Tatzeit bestehende psychische Beeinträchtigung zu beachten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.).

    Insoweit hätte es der Prüfung bedurft, ob der Angeklagte sich infolge seiner psychischen Beeinträchtigung trotz Kenntnis aller Umstände, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machten, der besonderen Gefahrenlage nicht in vollem Umfang bewußt war (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38), sondern seine Treffsicherheit überschätzt und deshalb auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat.

  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 26/99

    Todesschüsse durch Polizisten müssen neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00
    Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 35, 38).

    Auch wenn es dabei für ihn "klar auf der Hand" lag, daß dies "eine außerordentliche Gefährdung eines dort befindlichen Menschen bedeutete" (UA 32/33), liegen die Grenzen der beiden Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit eng beieinander, so daß strenge Anforderungen an die Feststellungen des inneren Tatbestandes zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, jeweils m.w.N.).

    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 31).

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 308/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00
    Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 35, 38).

    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 31).

  • BGH, 25.08.1992 - 4 StR 365/92

    Hemmschwelle bei Tötungsdelikten - Gefahr der Tötung - Verkennung der Gefahr -

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 31).
  • BGH, 15.10.1986 - 2 StR 311/86

    'ich wern verschloche' - Von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB,

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00
    Dabei sind insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1) sowie eine zur Tatzeit bestehende psychische Beeinträchtigung zu beachten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00
    Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 35, 38).
  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93

    Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen

    Auszug aus BGH, 16.11.2000 - 4 StR 438/00
    Dies gilt, wie für jede Form des Schießens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe (vgl. BGH DtZ 1993, 255), insbesondere auch für einen gezielten Schuß mit einem Jagdpfeil.
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