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   BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09   

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BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09 (https://dejure.org/2009,6099)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2009 - 4 StR 443/09 (https://dejure.org/2009,6099)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 (https://dejure.org/2009,6099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine rechtmäßige Anordnung des Verfalls eines bei einem Angeklagten sichergestellten Geldbetrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 2; StGB § 73a
    Anforderungen an eine rechtmäßige Anordnung des Verfalls eines bei einem Angeklagten sichergestellten Geldbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 693
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.08.1993 - 2 StR 394/93

    Anwendbarkeit der gewerbsmäßigen Hehlerei auf den Gehilfen

    Auszug aus BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09
    Denn durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll nicht nur eine "doppelte" Inanspruchnahme des Täters vermieden werden (vgl. BGHR StGB § 73 Anspruch 1; Fischer aaO Rdn. 17), sondern auch, dass die Realisierung von Ansprüchen des Verletzten durch die Anordnung des Verfalls gefährdet wird.
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1985 - 2 Ws 226/85

    Sachversicherer; Rechtsnachfolger; Verfallanordnung; Verfallanordnungsverbot

    Auszug aus BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09
    Ob der Geschädigte möglicherweise ganz oder teilweise durch eine Versicherung entschädigt worden ist, bleibt bei der - gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 73 b StGB zu ermittelnden - Höhe des den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB begrenzenden Gegenanspruchs außer Betracht (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222 f.; zust. Fischer 12 aaO § 73 Rdn. 23; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Strafund Bußgeldverfahren, 2006, Rdn. 78).
  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08

    Verlesung eines richterlichen Protokolls (Verteidigererklärung;

    Auszug aus BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09
    Ob der Geschädigte möglicherweise ganz oder teilweise durch eine Versicherung entschädigt worden ist, bleibt bei der - gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 73 b StGB zu ermittelnden - Höhe des den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB begrenzenden Gegenanspruchs außer Betracht (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222 f.; zust. Fischer 12 aaO § 73 Rdn. 23; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Strafund Bußgeldverfahren, 2006, Rdn. 78).
  • BGH, 19.11.1985 - 1 StR 522/85

    Verfallerklärung von Surrogaten

    Auszug aus BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09
    Letzteres gilt auch für den Fall der Anordnung des Verfalls eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGH NJW 1986, 1186; Fischer StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 27), und zwar dann, wenn - wie hier - der Verletzte zwar insoweit befriedigt ist, ihm darüber hinaus "aus der Tat" aber noch weiter gehende Ansprüche erwachsen sind.
  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09
    Soweit dessen Anordnung nur deshalb ausscheidet, weil Ansprüche des Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6), musste das Landgericht die durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Neufassung des § 111 i StPO (Gesetz vom 24. Oktober 2006, BGBl. I 2350 ff.) geschaffene Möglichkeit für einen verstärkten Opferschutz durch verbesserte Rückgewinnungshilfe in den Fällen beachten, in denen eine Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheidet (vgl. dazu Senat, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Der Angeklagte ist in einer Fallgestaltung, bei der ihm - wie hier - "aus der Tat" etwas zugeflossen ist, im Grundsatz nicht beschwert, wenn von der sonst gebotenen Verfallsanordnung nur wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen wurde (vgl. umgekehrt zu einer Beschwer durch eine Verfallsanordnung ohne Berücksichtigung von Verletztenansprüchen BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694).
  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Regelungsziel dieser Vorschrift ist es, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f. und vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).
  • BGH, 23.02.2010 - 4 StR 599/09

    Rüge der unvollständigen Akteneinsicht in TÜ-Protokolle; wesentliche Beschränkung

    Denn das Landgericht hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt - nicht berücksichtigt, dass eine teilweise bereits durchgeführte Schadenswiedergutmachung (hier durch Rückgabe eines Teils der Hehlerware an den Eigentümer) bezogen auf diesen Teil einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO entgegensteht (vgl. Senat Beschl. vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09).
  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18

    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen

    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33; MüKoStPO/Quentin, 2016, § 331 Rn. 55 f. mwN).
  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 577/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Denn eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10 Rn. 9, wistra 2010, 100; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10).
  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14

    Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des

    § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verfolgt den Zweck, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f.).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 447/10

    Verfall (für die Tat erlangtes; aus der Tat erlangtes: entgegenstehende Ansprüche

    Der Senat hebt das Urteil daher insoweit auf und lässt die Anordnung entfallen, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 11.02.2015 - 2 Ws 228/14

    Beschwerderecht des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der

    Daneben ist aber in der Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung, dass - auf der materiellen Ebene - die in § 73 Abs. 1 S. 2 StGB normierte Unzulässigkeit einer Verfallsanordnung, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entzöge, auch den Zweck hat, den Verfolgten vor einer "doppelten" Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BGH NStZ 2010, 693 f.; BGHR StGB § 73 Anspruch 1; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73 Rdz. 17 m.w.N.).

    In materiellrechtlicher Hinsicht ist demzufolge anerkannt, dass der Verurteilte durch eine Verfallsanordnung beschwert ist, die trotz möglicher konkurrierender Ansprüche von Verletzten entgegen § 73 Abs. 1 S. 2 StGB erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 2010, 693).

  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 578/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Denn eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10 Rn. 9, wistra 2010, 100; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10).
  • BGH, 09.08.2011 - 4 StR 135/11

    Erforderliche Feststellungen für einen Betrug (Beweiswürdigung); Voraussetzungen

    Soweit es dabei nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73a StGB zu einer Feststellung des Geldbetrages kommt, der dem Wert des Erlangten entspricht, ist die Höhe des Betrages wegen des Verschlechterungsverbotes durch den im angefochtenen Urteil angeordneten Verfall begrenzt (Senat, Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694).
  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 152/13

    Verfall (Erörterungsmangel hinsichtlich entgegenstehender Ansprüche des

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