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   BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11   

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https://dejure.org/2011,7616
BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11 (https://dejure.org/2011,7616)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - 4 StR 453/11 (https://dejure.org/2011,7616)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11 (https://dejure.org/2011,7616)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; Nr. 2 Alt. 1 StGB
    Besonders schwerer Fall des Betruges (Anlagebetrug; Regelbeispiele; Vermögensverlust großen Ausmaßes; Gefahr der Vermögensschädigung für eine große Anzahl von Personen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 2 StGB
    Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Strafbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens

  • rewis.io

    Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1, 2 Alt. 1
    Strafschärfende Berücksichtigung des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Strafbegehung bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 114
  • StV 2012, 729
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10

    Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11
    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3).

    Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, aaO; Hefendehl in MünchKommStGB § 263 Rn. 779).

  • BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11

    Einschränkende Auslegung der Sicherungsverwahrung nach der Grundsatzentscheidung

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11
    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Hierfür ist die Absicht zur Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 114 mwN).

    Die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen setzt den Entschluss voraus, mehrere rechtlich selbständige Taten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 402; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 114).

  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Grundsätzlich bezieht sich bei Betrugsserien, die etwa wie bei Organisationdelikten nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht auf den erlangten GesAMTvorteil des Täters hinsichtlich aller im Rahmen der Tat geschädigten Opfer, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim einzelnen Opfer (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dez 2011 - 4 StR 453/11 -, juris; BGH, NStZ 2011, 401).

    2 2. Alt. StGB geforderte Absicht muss insoweit auf die Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbstständigen Betrugstaten gerichtet sein; nicht ausreichend ist daher etwa die täterschaftliche Mitwirkung als Hintermann an einer Vielzahl von Einzeltaten, die durch Dritte gegen eine große Anzahl von Opfern begangen werden (vgl. BGH, NStZ 2011, 401 und NStZ-RR 2012, 114; Tp, StGB 66. Auflage 2019.

  • LG Würzburg, 26.04.2016 - 5 KLs 721 Js 5413/16

    CSA Capital Sachwert Alliance und Deltoton: Anleger sollten aus Strafurteilen

    Die Verwirklichung des Regelbeispiels erfordert die Absicht der Begehung mehrerer rechtlich selbstständiger Betrugstaten, wofür allerdings noch keine konkrete Vorstellung darüber erforderlich ist, welche Personen betroffen werden sollen (Schönke/Schröder-Perron, § 263 StGB, Rn. 188d unter Verweis auf BGH NStZ 11, 402, NStZ-RR 12, 114).
  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
    Entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift ist in Bezug auf die unter B. I. 1. und 2. dargestellten Taten das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB hingegen nicht erfüllt, da sich die Vorstellung des Täters dabei - bereits bei Begehung der ersten Tat - auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbstständiger Betrugstaten richten muss (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - 4 StR 453/11).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 453/11, in: juris).
  • LG Würzburg, 01.07.2021 - 5 KLs 721 Js 2934/20

    Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung

    Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist dabei opferbezogen zu bestimmen; wenn eine Tatserie nach Gesichtspunkten der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit nur eine Tat im materiellen Sinn bildet, ist eine Addition von Einzelschäden daher nur zulässig, soweit diese dasselbe Tatopfer betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11 = NStZ-RR 12, 114 = wistra 12, 149).
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