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   BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96   

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BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96 (https://dejure.org/1997,686)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1997 - 4 StR 455/96 (https://dejure.org/1997,686)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96 (https://dejure.org/1997,686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 275 Abs. 1 S. 2 StPO; § 77b OWiG
    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße - Bußgeldverfahren als Massenverfahren zur Ahndung von Taten mit geringem Unrechtsgehalt und einem so gering wie möglichen rechtsstaatlich vertretbarem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StPO § 275 Abs. 1 S. 2; OWiG § 77 b
    Nachholung der Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 77b; StPO § 275

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 22
  • NJW 1997, 1862
  • MDR 1997, 682
  • NStZ 1997, 396 (Ls.)
  • NZV 1997, 315
  • VersR 1997, 984
  • JR 1998, 74
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (26)

  • BayObLG, 28.08.1991 - 2 ObOWi 275/91
    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Die Frage, inwieweit eine nachträgliche Begründung des Urteils bei einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen zulässig ist (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 230/95 = MDR 1996, 1283; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 42, 187 ff. ; BayObLGSt 1991, 105, 106; BayObLG JR 1992, 172 mit Anm. Göhler; OLG Celle VRS 75, 461 f.; KG NZV 1995, 242), muß daher nicht entschieden werden.

    bb) Auch das Argument, daß durch spätere Änderungen des Urteils dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers die Grundlage nicht entzogen werden darf (vgl. BGH JZ 1989, 860; BGH bei Miebach/Kusch NStZ 1991, 121; BayObLG JR 1992, 172, 173), liefert keinen überzeugenden Grund, die nachträgliche Begründung des Urteils in einer Fallgestaltung wie hier nicht zuzulassen: Daß die nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren in bestimmten Fällen zulässig ist und dadurch der Rüge, das (zunächst) zugestellte Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, "der Boden entzogen" wird (OLG Celle aaO), ist eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 40, 276, 286; 50, 287, 289, 290; BVerfG NJW 1982, 925) - Entscheidung des Gesetzgebers.

  • BayObLG, 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81

    Bekanntgabe richterlicher Entscheidungen durch die Geschäftsstelle

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Ein Urteil, das den inneren Geschäftsbereich des Gerichts noch nicht verlassen hat, darf - ohne daß hiergegen Bedenken bestehen - innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO geändert oder ergänzt werden (vgl. RGSt 54, 21; BayObLGSt 1981, 84; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 268 Rdn. 41, § 275 Rdn. 56; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39).

    Entsprechendes gilt für das Bußgeldverfahren (vgl. BayObLGSt 1981, 84; BayObLG VRS 81, 37, 38; OLG Koblenz VRS 70, 24; OLG Köln VRS 56, 149, 150; 67, 45, 46).

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Es dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung; es ist im Hinblick auf seine Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet (BT-Drucks. 13/5418 S. 7; BVerfGE 27, 18, 28 f.; 45, 272, 288 f.; BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381).
  • BGH, 16.07.1996 - 5 StR 230/95

    Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Zulassung nicht allein wegen

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Die Frage, inwieweit eine nachträgliche Begründung des Urteils bei einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen zulässig ist (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 230/95 = MDR 1996, 1283; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 42, 187 ff. ; BayObLGSt 1991, 105, 106; BayObLG JR 1992, 172 mit Anm. Göhler; OLG Celle VRS 75, 461 f.; KG NZV 1995, 242), muß daher nicht entschieden werden.
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    bb) Auch das Argument, daß durch spätere Änderungen des Urteils dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers die Grundlage nicht entzogen werden darf (vgl. BGH JZ 1989, 860; BGH bei Miebach/Kusch NStZ 1991, 121; BayObLG JR 1992, 172, 173), liefert keinen überzeugenden Grund, die nachträgliche Begründung des Urteils in einer Fallgestaltung wie hier nicht zuzulassen: Daß die nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren in bestimmten Fällen zulässig ist und dadurch der Rüge, das (zunächst) zugestellte Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, "der Boden entzogen" wird (OLG Celle aaO), ist eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 40, 276, 286; 50, 287, 289, 290; BVerfG NJW 1982, 925) - Entscheidung des Gesetzgebers.
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Da die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch bei unzureichender Urteilsbegründung unwirksam ist (vgl. BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; OLG Düsseldorf VRS 70, 137; 72, 117; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rdn. 16 m.w.N.), kommt es für den Umfang der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts darauf an, ob dieses nachträglich mit einer Begründung versehen werden durfte.
  • OLG Naumburg, 07.08.1996 - 1 Ss (B) 240/96
    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt daher, das Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Beschluß vom 7. August 1996 - 1 Ss (B) 240/96, MDR 1996, 1286 = NStZ-RR 1996, 343 f.).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Es dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung; es ist im Hinblick auf seine Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet (BT-Drucks. 13/5418 S. 7; BVerfGE 27, 18, 28 f.; 45, 272, 288 f.; BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381).
  • BGH, 18.05.1988 - 2 StR 166/88
    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    Da die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch bei unzureichender Urteilsbegründung unwirksam ist (vgl. BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; OLG Düsseldorf VRS 70, 137; 72, 117; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rdn. 16 m.w.N.), kommt es für den Umfang der Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts darauf an, ob dieses nachträglich mit einer Begründung versehen werden durfte.
  • BVerfG, 22.01.1982 - 2 BvR 1506/81

    Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Begründung einer letztinstanziellen

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
    bb) Auch das Argument, daß durch spätere Änderungen des Urteils dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers die Grundlage nicht entzogen werden darf (vgl. BGH JZ 1989, 860; BGH bei Miebach/Kusch NStZ 1991, 121; BayObLG JR 1992, 172, 173), liefert keinen überzeugenden Grund, die nachträgliche Begründung des Urteils in einer Fallgestaltung wie hier nicht zuzulassen: Daß die nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren in bestimmten Fällen zulässig ist und dadurch der Rüge, das (zunächst) zugestellte Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, "der Boden entzogen" wird (OLG Celle aaO), ist eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 40, 276, 286; 50, 287, 289, 290; BVerfG NJW 1982, 925) - Entscheidung des Gesetzgebers.
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • OLG Celle, 19.07.1988 - 3 Ss OWi 156/88
  • OLG Koblenz, 29.08.1985 - 1 Ss 361/85
  • OLG Düsseldorf, 18.10.1985 - 5 Ss 320/85
  • OLG Celle, 19.04.1988 - 3 Ss OWi 70/88
  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger

  • BayObLG, 21.01.1991 - 2 ObOWi 389/90
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • OLG Köln, 06.07.1978 - 1 Ss 506 Bz/78
  • OLG Düsseldorf, 11.09.1986 - 5 Ss 303/86
  • KG, 22.03.1995 - 3 Ws (B) 48/95
  • OLG Düsseldorf, 05.03.1993 - 5 Ss 54/93
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89

    Zumessung der Freiheitsstrafe bei fehlender Erörterung der Möglichkeit der

  • RG, 23.09.1919 - 305/19

    Bis zu welchem Zeitpunkte dürfen die Urteilsgründe, nachdem sie von sämtlichen

  • RG, 06.03.1896 - 20/96

    Ist es statthaft, ein verkündetes und den Parteien zugestelltes Strafurteil durch

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, juris, Rn. 47) auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 ; 41, 376 ; 43, 22 ; 46, 358 ; BTDrucks 13/5418, S. 7; Rothfuß, DAR 2016, S. 257; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 71 Rn. 1).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Sie betrifft über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25, 281, 283; BGH MDR 1981, 864; BGH NJW 1975, 1232, 1233; Senatsbeschluß vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96) nach ihrem Wortlaut zum einen auch Fälle, in denen der Fahrzeugführer die Ampel auf dem durch Grün freigegebenen Fahrstreifen passiert, um nach Einfahren in den Kreuzungsbereich in die durch Rotlicht gesperrte Richtung weiterzufahren (Umgehung der Ampelregelung).
  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    Dürfte das nachträglich zu den Akten gebrachte Urteil der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu Grunde gelegt werden, wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch mangels tatsächlicher Feststellungen zum Schuldspruch unwirksam und das Urteil müsste schon aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 25).

    c) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 mwN).

    Diese wäre mit dem Zweck des Bußgeldverfahrens, der auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26), nicht vereinbar.

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    Danach ist bei einem irrtümlichen Absehen von schriftlichen Urteilsgründen nicht nur die Zustellung dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft als wirksam erachtet worden, obwohl diese die Begründung des Urteils beantragt hatte, sondern auch das Nachschieben von Gründen für zulässig angesehen worden (BGHSt 43, 22, 28).

    b) Ob diese Rechtsprechung zum Nachschieben von Urteilsgründen auf den Fall einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen übertragbar ist, dem ein Urteil ohne Urteilsgründe zugestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 OWiG nicht vorlagen, ist in jener Entscheidung offen geblieben und muß auch hier nicht abschließend entschieden werden (zustimmend Gollwitzer Anmerkung zu BGHSt 43, 22 f. JR 1998, 77 f).

    Gegen eine Gleichbehandlung könnte allerdings sprechen, daß mit § 77 b OWiG zwar insgesamt der Zweck verfolgt wird, die Justiz zu entlasten (BGHSt 43, 22, 29), mit den unterschiedlichen Voraussetzungen, bei denen für die Staatsanwaltschaft und für den Betroffenen eine Erklärung des Rechtsmittelverzichts entbehrlich ist, aber auch den Belangen des Betroffenen Rechnung getragen werden sollte.

    aa) Bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um Massenverfahren, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet sind (BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381; 43, 22, 26) und denen in der Regel überschaubare Sachverhalte des täglichen Lebens zugrunde liegen.

  • OLG Koblenz, 02.12.2003 - 1 Ss 245/03

    Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist,

    aa) Zwar hat er über den Wortlaut des § 77 b Abs. 2 OWiG hinaus eine Nachholung der Urteilsbegründung auch dann für zulässig erachtet, wenn das Gericht den vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine schriftliche Begründung des Urteils übersehen hat (BGHSt 43, 22; s. auch Senge in KK-OWiG a.a.O. § 77 b Rdn. 12; Göhler a.a.O. § 77 b Rdn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 77 b Rdn. 4).

    Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf BGHSt 43, 22 (Übersehen des vor der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Urteilsbegründung) dürfte davon auszugehen sein, dass der Bundesgerichtshof die Zustellung des Urteils ohne Gründe an die Staatsanwaltschaft stets ausreichen lässt, um für sie die Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung in Lauf zu setzen, wenn sie nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Frage, inwieweit eine nachträgliche Urteilsbegründung bei einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen zulässig ist, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGHSt 43, 22, 25).

    Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 S. 3 OWiG sei eine Nachholung der Begründung anders als in dem durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 22 ff) für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entschiedenen Fall nicht zulässig.

    Zwar ist die nachträgliche Anfertigung der zu Unrecht unterbliebenen Urteilsbegründung im Rechtsbeschwerde- ebenso wie im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn das nicht mit Gründen versehene Urteil - wie im hier zu entscheidenden und vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Fall - aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (vgl. BGHSt 33, 183, 185 f.; 42, 187, 188; 43, 22, 26; BGH bei Holtz MDR 1990, 490; OLG Koblenz VRS 70, 24; 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - 2 Ss 128/02 - und vom 4. Februar 2003 - 2 Ss 280/02 - ; BayObLG VRS 78, 464; OLG Frankfurt ZfS 1995, 277; KG VRS 82, 135; NStZ 95, 508; DAR 2001, 228; Köln NZV 97, 371).

  • OLG Bamberg, 02.05.2018 - 3 Ss OWi 490/18

    Zulässigkeit nachträglicher Fertigung von Urteilsgründen trotz sog.

    Die nachträgliche Begründung eines Urteils, welches als sog. Protokollurteil ohne Gründe aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, ist im Falle der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 77b II OWiG auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, vorher eine schriftliche Begründung des Urteils nach § 77b I 2. Halbs. OWiG beantragt hatte (Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.03.1997 - 4 StR 455/96 = BGHSt 43, 22 = NJW 1997, 1862 = MDR 1997, 682 = NZV 1997, 315 = ZfS 1997, 274 = VersR 1997, 984 = DAR 1997, 316 = BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 1 = VRS 93 [1997], 309 = VM 1998, Nr. 2 = JR 1998, 74 = NStZ 1998, 454).

    b) Indes sind die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 77b II Alt. 2 OWiG für eine nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe erfüllt (BGH, Beschluss vom 13.03.1997 - 4 StR 455/96 = BGHSt 43, 22 = VkBl.

    1997, 498 = EBE/BGH 1997, 154 = NJW 1997, 1862 = MDR 1997, 682 = NZV 1997, 315 = ZfS 1997, 274 = VersR 1997, 984 = DAR 1997, 316 = BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 1 = VRS 93 [1997], 309 = VM 1998, Nr. 2 = JR 1998, 74 = NStZ 1998, 454).

    Auch wenn der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1997 (a.a.O.) die Konstellation zugrunde lag, dass das AG den Begründungsantrag der StA "übersehen" hatte, ist dies nicht etwa als zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Prämisse für die nachträgliche Begründung des Urteils zu verstehen, sondern ist Ausfluss der insoweit vom vorlegenden OLG gestellten Vorlagefrage.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21

    Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.

    "Es entspricht für das Bußgeldverfahren gefestigter, vom Senat geteilter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil grundsätzlich nicht mehr - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) - verändert werden darf, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. BGHSt 43, 22 ff. - juris Rn. 17; 58, 243 ff. - juris Rn. 17; BayObLG NStZ 1991, 342 f. - juris Rn. 13 und ZfSch 2004, 382, 383; OLG Celle NStZ-RR 2000, 180 - juris Rn. 3; KG VRS 100, 362 ff. - juris Rn. 3 f. und VRS 108, 278 f. - juris Rn. 4 f.; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2004, 121 f. - juris Rn. 9 f.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 212 f. - juris Rn. 7; OLG Bamberg ZfSch 2006, 592 - juris Rn. 7, ZfSch 2009, 175 ff. - juris Rn. 7 ff., ZfSch 2009, 648 ff. - juris Rn. 6 ff. und Beschluss vom 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11, juris Rn. 4; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2007 - 1 Ss (B) 293/07, juris Rn. 4, 6; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2009 - Ss (B) 84/2009 (114/09) - und vom 19. Juni 2012 - Ss (B) 51/2012 (42/12 OWi) -).

    Der Senat teilt im Ausgangspunkt den insoweit auch von dem Saarländischen OLG Saarbrücken zugrunde gelegten Maßstab der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Urteilsgründe noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) zur Akte gebracht werden können, wenn und solange das nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts noch nicht verlassen hat (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96 -, juris), ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil hingegen grundsätzlich nicht mehr - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) - verändert werden darf, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, es sei denn die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. die Nachweise des Saarländischen OLG Saarbrücken a.a.O., Rdnr. 11).

    "Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 mwN).

    Ungeachtet des Wortlauts "innerer Dienstbereich des Gerichts", der eine Einengung auf die Person des erkennenden Richters und die ihm vorbehaltene Zustellungsanordnung im Gefüge der gerichtlichen Sachbehandlung nicht nahelegt, steht einer Rechtsauffassung im Sinne der Vorlagefrage auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1997 (4 StR 455/96, juris) entgegen.

  • OLG Bamberg, 04.01.2016 - 3 Ss OWi 1490/15

    Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für "Augenblicksversagen"

    b) Indes sind die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 77b Abs. 2 Alt. 2 OWiG für eine nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe erfüllt (BGH, Beschl. v. 13.03.1997 - 4 StR 455/96 = BGHSt 43, 22 = VkBl. 1997, 498 = EBE/BGH 1997, 154 = NJW 1997, 1862 = MDR 1997, 682 = NZV 1997, 315 = ZfS 1997, 274 = VersR 1997, 984 = DAR 1997, 316 = BGHR OWiG § 77b Nachholen der Urteilsbegründung 1 = VRS 93 [1997], 309 = VM 1998, Nr. 2 = JR 1998, 74 = NStZ 1998, 454).

    Auch wenn der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1997 (a.a.O.) die Konstellation zugrunde lag, dass das Amtsgericht den Begründungsantrag der Staatsanwaltschaft "übersehen" hatte, ist dies nicht etwa als zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Prämisse für die nachträgliche Begründung des Urteils zu verstehen, sondern ist Ausfluss der insoweit vom vorlegenden Oberlandesgericht gestellten Vorlagefrage.

  • OLG Jena, 30.06.2003 - 1 Ss 30/03

    Rechtsbeschwerde; Urteil ohne Gründe; Nachholen von Gründen; § 77b OWiG;

    Die Entscheidung BGHSt 43, 22 ff. betrifft eine andere Fallgestaltung.

    Über den Wortlauf des § 77b Abs. 2 OWiG hinaus hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 22, 26 ff.) die Nachholung der Urteilsbegründung für zulässig erachtet - mit der Folge, dass auch in diesem Fall die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erst mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils beginnt -, wenn der Amtsrichter den vor der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 77b Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. OWiG gestellten Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils übersehen hatte.

    Damit würde der nach bisher ganz herrschender Auffassung auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz, dass die nachträgliche Änderung eines Urteils nicht zulässig ist, wenn das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (siehe nur BGHSt 43, 22, 26 m.N.), nicht bloß durch eine weitere Ausnahme eingeschränkt, sondern gänzlich aufgegeben.

    Auch der Bundesgerichtshof wollte den genannten Grundsatz in dem zitierten Beschluss ersichtlich nicht preisgeben, sondern lediglich die ihn einschränkende Ausnahmeregelung des § 77b OWiG ihrem Sinn und Zweck entsprechend erweitern bzw. entsprechend auf eine bestimmte Sachverhaltskonstellation anwenden (siehe BGHSt 43, 22, 28).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 4/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Die Gründe eines bereits unterschriebenen Beschlusses können inhaltlich geändert werden, jedenfalls solange er nicht aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes hinausgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713; Beschluss vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26).
  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 2 Ss OWi 412/03

    Rechtsbeschwerde, abgekürztes Urteil, Voraussetzungen für Ergänzung

  • BayObLG, 30.09.2021 - 201 ObOWi 1165/21

    Keine Verjährungsunterbrechung bei Anordnung der Vernehmung des Betroffenen, die

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 2 RBs 2/14

    OWi-Protokollurteil ist bei Rechtsbeschwerde immer in der gesetzlichen Frist

  • OLG Oldenburg, 17.07.2012 - 2 SsBs 107/12

    Vorlagebeschluss zur Klärung der Frage, wann die Übersendung des ein

  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

  • OLG Jena, 03.07.2003 - 1 Ss 115/03

    Verzicht auf die Urteilsgründe bei Verurteilung zu einem Fahrverbot

  • OLG Bamberg, 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17

    Anforderungen an die Urteilsbegründung bedingt vorsätzlichen Abstandsverstoß -

  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

  • KG, 22.07.2019 - 3 Ws (B) 178/19

    Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG

  • OLG Dresden, 03.01.2005 - Ss OWi 629/04

    Atemalkohol

  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98

    Beginn der Frist für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im

  • OLG Bamberg, 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08

    Bußgeldverfahren: Nachträgliche Begründung eines ohne Gründe bekannt gemachten

  • OLG Naumburg, 05.09.2007 - 1 Ss (B) 293/07

    Zulässigkeit einer Urteilsergänzung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren nach

  • OLG Bamberg, 25.04.2012 - 3 Ss OWi 468/12

    Inhalt eines freisprechenden Urteils im Bußgeldverfahren; Wirkung der Zweifel an

  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - Ss OWi 650/06
  • OLG Saarbrücken, 06.09.2016 - Ss BS 53/16

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Veränderungsverbot nachg

  • BayObLG, 13.03.2019 - 201 ObOWi 25/19

    Unzulässigkeit einer nachträglichen Urteilsabänderung

  • OLG Brandenburg, 01.03.2017 - 53 Ss OWi 90/17

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Form und Inhalt des Urteils; nachträgliche

  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 434/06

    Inbegriffsrüge (bezüglich der Strafzumessungsfeststellungen; Beruhen); negative

  • OLG Saarbrücken, 05.09.2016 - Ss BS 53/16

    Zustellung des (Protokoll-)Urteils und nachträglicher Begründung

  • OLG Celle, 17.05.1999 - 211 Ss 202/98

    Ergänzung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde

  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 980/10

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ergänzung eines ohne Gründe

  • VGH Bayern, 17.02.2017 - 13a ZB 15.301

    Rückforderung von landwirtschaftlichen Subventionen

  • OLG Köln, 15.06.2016 - 1 RBs 167/16

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

  • KG, 14.02.2017 - 3 Ws (B) 26/17

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Erfordernis einer schriftlichen

  • OLG Rostock, 06.10.2004 - 2 Ss OWi 259/04

    Unzulässige Absetzung eines abgekürzten Urteils

  • OLG Hamm, 26.08.2008 - 3 Ss OWi 658/08

    Nachholung von Urteilsgründen

  • OLG Bamberg, 30.08.2016 - 2 Ss OWi 1105/16

    Unzulässige nachträgliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren

  • OLG Jena, 30.06.2003 - 1 Ws 30/03

    Begründung der Rechtsbeschwerde nach Zustellung eines unzulässig abgekürzten

  • OLG Hamm, 04.06.2012 - 3 RBs 156/12

    Unwirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen der Urteilsgründe

  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - 3 Ss OWi 650/06
  • KG, 19.01.2001 - 3 Ws (B) 627/00

    Nachträgliche Ergänzung eines irrtümlich abgekürzt abgefassten Urteils

  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 362/98

    Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

  • OLG Brandenburg, 01.03.2017 - Ss OWi 50/17
  • OLG Celle, 17.05.1999 - 211 Ss OWi 202/98

    Urteilsgründe; Rechtsmittelverzicht; Rechtsbeschwerde; Ergänzung

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