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   BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03   

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https://dejure.org/2003,7416
BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03 (https://dejure.org/2003,7416)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 StR 467/03 (https://dejure.org/2003,7416)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 4 StR 467/03 (https://dejure.org/2003,7416)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegt hat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet.
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00

    Urteilsbegründung; Teilrechtskraft eines Urteils

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 18.03.2003 - 4 StR 83/03

    Tenorierung; Strafzumessung (Unverhältnismäßigkeit; gerechter Schuldausgleich;

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom 18. März 2003 - 4 StR 83/03 - im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.
  • BGH, 14.05.1993 - 3 StR 176/93

    Vom Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen als Grundlage für ein neues

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 10.05.1995 - 2 StR 160/95

    Aufhebung des Strafausspruchs - Aufhebung der Feststellungen - Verminderte

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98

    Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht durch den Angeklagten;

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegt hat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet.
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing-van Saan, S. 35, 42).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 337/12

    Strafzumessung (neue Feststellungen zu persönlichen Verhältnis nach Aufhebung des

    Dadurch sind sämtliche Feststellungen entfallen, die für die Rechtsfolgenseite von Bedeutung sind und die nicht als sog. doppelrelevante Tatsachen auch zum Unterbau der aufrechterhaltenen Schuldsprüche gehören (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, NStZ-RR 2005, 66 bei Becker; Urteil vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237).

    Es wäre daher die Aufgabe des neuen Tatrichters gewesen, bei allen Angeklagten in prozessordnungsgemäßer Weise neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie den Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, NStZ-RR 2005, 66 bei Becker; KK-StPO/ Kuckein, 6. Aufl., § 353 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 08.09.2015 - 2 StR 136/15

    Aufhebung der Feststellungen durch das Revisionsgericht (Feststellungen des neuen

    Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 42).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 267/17

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Unzulässige Bezugnahme auf ein

    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassende eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211 mwN).
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