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   BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02   

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BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02 (https://dejure.org/2003,1764)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2003 - 4 StR 472/02 (https://dejure.org/2003,1764)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - 4 StR 472/02 (https://dejure.org/2003,1764)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 265 Abs. 1 und 2 StPO
    Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze; Vertrauenstatbestand)

  • lexetius.com

    StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 265 Abs. 1, Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung; Anforderungen an eine verbindliche Verständigung im Strafverfahren ; Pflicht zur Protokollierung; Hinweis des Gerichts; Bindung an Absprachen; Sich neu ergebende schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § 265 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Protokollierung der Abkehr von einer Absprache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1404
  • NStZ 2003, 563
  • StV 2003, 268
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafverfahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im Anschluss an BGHSt 43, 195).

    Die Verfahrensweise des Gerichts entsprach den Anforderungen an eine verbindliche Verständigung im Strafverfahren wie sie der Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195 ff.) festgelegt hat.

    Wie die zuvor getroffene verbindliche Absprache war dieser - entsprechend § 265 Abs. 1, 2 StPO - protokollierungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265 Abs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV 1994, 232, 233; 1998, 583).

    Die vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nicht dadurch entfallen, daß die Beweisaufnahme nach der - im wesentlichen geständigen (UA 16, 23 ff.) - Einlassung des Angeklagten fortgeführt wurde; denn das Gericht ist auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgelegten Geständnis dazu verpflichtet, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen (BGHSt 43, 195, 204; BGH StV 1999, 407; 410, 411).

  • BVerfG, 14.05.1999 - 2 BvR 592/99

    Wegen Subsidiarität und unsubstantiierter Begründung unzulässige

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    c) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die protokollierte zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nicht überschritten, berufen (vgl. BVerfG StV 2000, 3; BGHSt 45, 227, 228; Kuckein/ Pfister in FS 50 Jahre BGH (2000) S. 641, 659 f. m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    An die Strafobergrenze war es nur bei Bekanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten, auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht gebunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. (gescheiterte Absprache) m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.).
  • BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62

    Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters - Nichtbeeidigung eines der

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    Wie die zuvor getroffene verbindliche Absprache war dieser - entsprechend § 265 Abs. 1, 2 StPO - protokollierungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265 Abs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV 1994, 232, 233; 1998, 583).
  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    An die Strafobergrenze war es nur bei Bekanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten, auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht gebunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. (gescheiterte Absprache) m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.).
  • BGH, 18.11.1997 - 1 StR 520/97

    Teilerfolg der Revision einer Krankenschwester gegen die Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    Wie die zuvor getroffene verbindliche Absprache war dieser - entsprechend § 265 Abs. 1, 2 StPO - protokollierungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265 Abs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV 1994, 232, 233; 1998, 583).
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    c) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die protokollierte zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nicht überschritten, berufen (vgl. BVerfG StV 2000, 3; BGHSt 45, 227, 228; Kuckein/ Pfister in FS 50 Jahre BGH (2000) S. 641, 659 f. m.w.N.).
  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    An die Strafobergrenze war es nur bei Bekanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten, auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht gebunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. (gescheiterte Absprache) m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    Der Schuldspruch im Fall B I 6 (Verwendung der gestohlenen Bankcard ohne PIN im POZ-Einzugsermächtigungsverfahren) ist auf die Sachrüge dahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht des Computerbetruges (§ 263 a Abs. 1 StGB), sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 a Rdn. 15).
  • BGH, 30.07.1969 - 4 StR 237/69
    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02
    Wie die zuvor getroffene verbindliche Absprache war dieser - entsprechend § 265 Abs. 1, 2 StPO - protokollierungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265 Abs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV 1994, 232, 233; 1998, 583).
  • BGH, 11.11.1993 - 4 StR 584/93

    Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit dass für den Angekagten eine

  • BGH, 27.05.1952 - 1 StR 160/52

    Hinweis an einen Angeklagten, welche von mehreren nebeneinander enthaltenen

  • BGH, 26.09.2001 - 1 StR 147/01

    Hinweispflicht des Gerichts bei einem gegenüber der Absprache erhöhten

  • BGH, 04.08.1998 - 1 StR 79/98

    Strafverfolgungsverjährung im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • BGH, 14.04.2004 - 2 StR 39/04

    Grundsatz des fairen Verfahrens (gescheiterte Verfahrensabsprache: Überschreitung

    Will das Gericht aber unter diesen Umständen die mitgeteilte Strafobergrenze überschreiten, ist es zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten verpflichtet (BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; NJW 2003, 1404).

    Wie die zuvor getroffene Absprache war dieser Hinweis - entsprechend § 265 Abs. 1 und 2 StPO - protokollierungspflichtig (vgl. BGHSt 43, 195, 206, 210; BGH NJW 2003, 1404 jeweils m.w.N.).

    Die vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nicht durch die Fortsetzung der Beweisaufnahme entfallen, weil das Gericht auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgelegten Geständnis verpflichtet bleibt, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2003, 1404 m.w.N.).

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04

    Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf

    Es mußte allerdings nach Aufdeckung des Irrtums ein Hinweis an den Angeklagten erfolgen, damit dieser sich im Rahmen der weiteren Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der nicht mehr einhaltbaren Zusage infolge einer insoweit "gescheiterten Absprache" umfassend sachgerecht verteidigen konnte (vgl. BGHSt 43, 195, 210; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 13).

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich eine derartige Entscheidung auf die Aufhebung der von dem Verfahrensfehler unmittelbar betroffenen Gesamtstrafe zu beschränken oder zur Eröffnung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung weiterzugehen hätte (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 13), ob etwa gar zur Eröffnung anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten nach fehlgeschlagener Absprache - auf welche der Verteidiger freilich selbst nicht gedrungen hat - bis hin zur Hinterfragung der Verwertbarkeit des nach der ursprünglich gefundenen, dann fehlgeschlagenen Verständigung abgelegten Geständnisses (vgl. Kuckein in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner 2001 S. 63, 68 ff.; Schlothauer StV 2003, 481 ff.) eine vollständige Urteilsaufhebung geboten oder jedenfalls angezeigt wäre.

  • BGH, 19.10.2011 - 4 StR 409/11

    Abgrenzung von versuchtem Betrug und versuchtem Computerbetrug beim Einsatz von

    Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 4 StR 472/02, NJW 2003, 1404 (zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren)).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der

    Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404; siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Hinweispflicht des Tatrichters lediglich in solchen Fallgestaltungen angenommen, in denen der Angeklagte entweder bereits vor der Benennung einer Strafobergrenze durch das erkennende Gericht oder im Anschluss daran ein Geständnis abgelegt oder den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf in sonstiger Weise eingeräumt hatte (siehe etwa BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04

    Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze;

    Diese entspricht auch genau der Strafrahmenobergrenze, auf die sich die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Kammer am ersten Verhandlungstag wie dargestellt verständigt hatten und an die sich die Strafkammer "gebunden fühlte" (UA S. 37), obwohl die Verständigung nicht in der Hauptverhandlung protokolliert worden war (vgl. zur Bindung für diese Konstellation BGH Großer Senat für Strafsachen NJW 2005, 1440; BGH NJW 2005, 445; NStZ 2004, 342; 2003, 563).
  • BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03

    Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die

    Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich nur aus einer in öffentlicher Hauptverhandlung protokollierten Zusage einer Strafobergrenze (vgl. BGH StV 2003, 268).
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