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   BGH, 24.02.2009 - 4 StR 476/08   

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https://dejure.org/2009,13326
BGH, 24.02.2009 - 4 StR 476/08 (https://dejure.org/2009,13326)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2009 - 4 StR 476/08 (https://dejure.org/2009,13326)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 4 StR 476/08 (https://dejure.org/2009,13326)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 100a StPO; 100b StPO
    Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge, mit der die unzureichende Begründung von Verlängerungsanordnungen bei der Telekommunikationsüberwachung geltend gemacht wird (Mitteilung der Anordnungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08

    Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff;

    Auszug aus BGH, 24.02.2009 - 4 StR 476/08
    Im Übrigen wären die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen auch in der Sache ohne Erfolg (zu den Folgen einer unzureichenden Begründung des Beschlusses über die Anordnung einer Telekommunikationsmaßnahme zuletzt BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08).
  • OLG Hamm, 10.11.2015 - 3 RVs 69/15

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Behauptung einer unzulässigen Verwertung

    Da selbige im vorliegenden Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen damit aktenkundig sind, besteht eine Verpflichtung zu entsprechendem Sachvortrag (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117; ebenso BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240; BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 476/08, juris).
  • BGH, 11.09.2018 - 4 StR 202/18

    Verwerfung mehrerer Revision als unbegründet

    Die Rüge des Angeklagten O., die Beweiswürdigung des Landgerichts beruhe auf unverwertbaren Erkenntnissen aus unter Verstoß gegen die §§ 100a, 100b StPO angeordneten Telefonüberwachungsmaßnahmen, ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision nicht mitteilt, welche in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche unverwertbar sein sollen und bei welcher konkreten Überwachungsmaßnahme diese aufgezeichnet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 476/08).
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