Rechtsprechung
BGH, 12.04.2011 - 4 StR 48/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 302 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Erklärung zu Protokoll mit Unterschrift des Pflichtverteidigers; Unanfechtbarkeit; mündliche Ermächtigung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Eine durch den Verteidiger eines Angeklagten eingelegte Revision ist nach einem protokollierten Rechtsmittelverzicht unzulässig
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 341 Abs. 1
Eine durch den Verteidiger eines Angeklagten eingelegte Revision ist nach einem protokollierten Rechtsmittelverzicht unzulässig - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
Form und Nachweis der Ermächtigung zu einem Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 12.04.2011 - 4 StR 48/11
Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2002 - 4 StR 212/02 - und vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55). - BGH, 30.07.2002 - 4 StR 212/02
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (durch den Verteidiger; mündliche Ermächtigung; …
Auszug aus BGH, 12.04.2011 - 4 StR 48/11
Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2002 - 4 StR 212/02 - und vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55). - BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer …
Auszug aus BGH, 12.04.2011 - 4 StR 48/11
Ohne Belang ist, wie der Urkundsbeamte seine Rolle sah (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 23. Juni 1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 341 Rn. 7 und Einl. Rn. 133 mwN).
- BGH, 02.03.2016 - 4 StR 580/15
Rechtsmittelverzicht (Ermächtigung des Verteidigers: Nachweis; Form)
Der schriftliche Rechtsmittelverzicht erfordert daher eine durch den Urheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige Erkennbarkeit des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 48/11, Rn. 4).Damit bestand weder über den Inhalt der Erklärung noch über die Person des Erklärenden irgendein Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 48/11, Rn. 5; Beschluss vom 23. Juni 1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974 f.).