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   BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17   

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https://dejure.org/2018,21498
BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17 (https://dejure.org/2018,21498)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2018 - 4 StR 484/17 (https://dejure.org/2018,21498)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 (https://dejure.org/2018,21498)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorsatz des Täters hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (hier: Auslobung eines Geldbetrags zur Tötung der Geschädigten)

  • rewis.io

    Innere Tatseite der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten; Strafbarkeit des Versendens einer digital verfälschten Kopie eines Dokuments mittels Email

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsatz des Täters hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (hier: Auslobung eines Geldbetrags zur Tötung der Geschädigten)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 308
  • StV 2020, 169
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.2017 - 4 StR 84/17

    Strafbefreiender Rücktritt von der versuchten Erpressung; Vorstellung des

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    In beiden Fällen kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Ankündigung des Verbrechens die jeweilige Bedrohungsadressatin auch tatsächlich erreichte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 4 StR 84/17, Rn. 7; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 141/17

    Gegenstand des Urteils (Identität der Tat); Verwerfung der Revision als

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    Die getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, dass sich der Angeklagte insoweit der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) in der Tatbestandsvariante des Gebrauchens veränderter Daten schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 141/17, Rn. 9 mwN).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2002 - 3 Ss 317/02

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    Daher bleibt unklar, ob es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass seine Aufforderung von anderen Personen ernst genommen wird (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 327, 328; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 111 Rn. 6).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    In beiden Fällen kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Ankündigung des Verbrechens die jeweilige Bedrohungsadressatin auch tatsächlich erreichte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 4 StR 84/17, Rn. 7; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377).
  • BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Voraussetzungen;

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB im Fall II 2 der Urteilsgründe, bei dem der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr mittels Email eine "digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung' übersandte, hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, weil der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NStZ-RR 2016, 115, 116 mwN).
  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Heute ist - auch im Verkehr mit Behörden - ganz weitgehend die elektronische Kommunikation üblich, bei der verbreitet digitale Kopien von Urkunden verwendet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17, NStZ-RR 2018, 308).
  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Heute ist im Rechtsverkehr - auch im Verkehr mit Behörden - ganz weitgehend die elektronische Kommunikation üblich, bei der verbreitet digitale Kopien von Urkunden verwendet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17, NStZ-RR 2018, 308).
  • OLG Celle, 15.12.2023 - 1 ORs 2/23

    Revision in einem Verfahren wegen der Verurteilung des Angeklagten wegen

    Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, aaO Rn. 6 ff.; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 25, 33; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 14; Kulhanek, wistra 2021, 220, 222 ; Popp, JuS 2011, 385, 390; vgl. auch LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 24; Graf/Jäger/Wittig/Bär, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 269 StGB Rn. 14; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Bär, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 60; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 7; so wohl auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 10 ff., 13; a.A. Krell, JZ 2019, 208, 212 [BGH 05.09.2017 - 1 StR 198/17] ; Leipold/Tsambiakis/Zöller/Krell, StGB, 3. Aufl., § 269 Rn. 4, der sich grds. für die Urkundeneigenschaft von Fotokopien ausspricht; Nestler, ZJS 2010, 608, 613; unklar, da sich der genaue Charakter des Dokuments nicht aus der Entscheidung ergibt: BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 -, NStZ-RR 2018, 308 [BGH 26.06.2018 - 1 StR 71/18] ).
  • LG Bochum, 24.01.2019 - 11 KLs 10/18
    Nicht zuletzt aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des bei dem Amtsgericht Essen schriftlich eingereichten Vertrages, der handschriftliche Unterschriften als typisches Authentizitätsmerkmal enthielt und nach seinem Gesamteindruck den Anschein der Echtheit erweckte, greifen nicht die Überlegungen zur mittels Email übermittelter digitaler Kopie (vgl. BGH, Beschl. v. 19.06.2018 - 4 StR 484/17; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 07.08.2018 - 2 Rev 74/18).
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