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   BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99   

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BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99 (https://dejure.org/1999,3764)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1999 - 4 StR 486/99 (https://dejure.org/1999,3764)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99 (https://dejure.org/1999,3764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 21 StGB; § 67 Abs. 2 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zustand; Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Vorwegvollzug

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung mit Todesfolge - Revision - Verletzung sachlichen Rechts - Aufhebung des Maßregelausspruchs - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Alkoholabhängigkeit - Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit - Persönlichkeitsstruktur - Akute ...

Papierfundstellen

  • StV 2001, 677
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Um die Unterbringung nach.§ 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aber auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 44, 338, 339).

    Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.).

    Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruht (vgl. BGHSt 44, 338, 340/341; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 7, jew. m.N.).

    Zwar kann eine Alkoholsucht die Unterbringung des Täters im psychiatrischen Krankenhaus dann rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht, die sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 341 ff.).

    Ob der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ein solches Gewicht zukommt, (vgl. BGHSt 44, 338, 342), vermag der Senat schon deshalb nicht zu überprüfen, weil für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer solchen "krankheitswertigen".

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Um die Unterbringung nach.§ 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aber auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 44, 338, 339).

    Störung nicht ausreicht (vgi. BGHSt 34, 22, 26), zumal das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen hat, daß die Persönlichkeitsstörung so stark ist, daß sie allein bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte.

  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.).
  • BGH, 27.06.1990 - 4 StR 258/90

    Zulässigkeit eines Vorwegvollzugs bei Entziehungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Im übrigen wird der neue Tatrichter gegebenenfalls zu beachten haben, daß es bei einer Unterbringung nach § 63 StGB besonderer Gründe bedarf, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe anzuordnen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11, 13).
  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruht (vgl. BGHSt 44, 338, 340/341; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 7, jew. m.N.).
  • BGH, 15.08.1986 - 2 StR 339/86

    Rechtfertigung eines Abweichens der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge von

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Im übrigen wird der neue Tatrichter gegebenenfalls zu beachten haben, daß es bei einer Unterbringung nach § 63 StGB besonderer Gründe bedarf, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe anzuordnen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11, 13).
  • BGH, 09.10.1996 - 2 StR 419/96

    Anforderungen an die Feststellung der Schuldunfähigkeit als Rechtfertigung der

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.).
  • BGH, 04.05.1993 - 4 StR 190/93

    Persönlichkeitsveränderungen auf Grund schizoaffektiver Psychosen - Anordnung der

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Im übrigen wird der neue Tatrichter gegebenenfalls zu beachten haben, daß es bei einer Unterbringung nach § 63 StGB besonderer Gründe bedarf, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe anzuordnen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11, 13).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Daß die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten einen solchen Schweregrad erreicht, daß sie als andere schwere seelische Abartigkeit zu werten ist (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31 und § 63 Zustand 24, 26), hat das Landgericht aber nicht dargelegt.
  • BGH, 06.05.1997 - 1 StR 17/97

    Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99
    Daß die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten einen solchen Schweregrad erreicht, daß sie als andere schwere seelische Abartigkeit zu werten ist (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31 und § 63 Zustand 24, 26), hat das Landgericht aber nicht dargelegt.
  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    bb) Die Unterbringung nach § 63 StGB kann zwar auch in solchen Fällen ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10, juris Rn. 6, und vom 23. November 1999 - 2 StR 486/99, StV 2001, 677 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1987 - 1 StR 72/87, BGHSt 34, 313, 314 f.) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).

    Denn die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten beruht nicht auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 340 f. mwN; Beschluss vom 23. November 1999 - 2 StR 486/99, StV 2001, 677 f.).

  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 597/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorübergehende) Alkohol- oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine krankhafte Alkohol- oder Drogensucht im Sinne der Überempfindlichkeit gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unterscheidbaren psychischen Defekts alkohol- oder drogensüchtig ist, der in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99, StV 2001, 677, vom 21. November 2001 - 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197, vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332, und vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07).

    Im Übrigen könnte eine angenommene Schutzlücke die Unterbringung des "nur" Spielsüchtigen im psychiatrischen Krankenhaus ebenso wenig gebieten wie des die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht (mehr) erfüllenden "nur" Rauschmittelabhängigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - 5 StR 182/83, NStZ 1983, 429, und vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99, aaO), der nach geltender Rechtslage aus den angeführten Gründen regelmäßig in den Strafvollzug überwiesen wird.

  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 11/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die

    Im letzteren Falle kommt die Unterbringung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an krankhafter Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGHR StGB § 63 -Zustand 2, 4 - 6, 12, 13, 17, 19; BGH, Beschluß vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99 - m.w.N.).
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