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   BGH, 13.02.2003 - 4 StR 502/02   

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https://dejure.org/2003,10153
BGH, 13.02.2003 - 4 StR 502/02 (https://dejure.org/2003,10153)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - 4 StR 502/02 (https://dejure.org/2003,10153)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 4 StR 502/02 (https://dejure.org/2003,10153)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 265 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO
    Beweiswürdigung (lückenhafte; Beweiswürdigungsgrundlage; Feststellungen; Motiv; Unstreitigstellen einer in das Wissen eines Zeugen gestellten den Angeklagten belastenden entscheidungserheblichen Tatsache); Versicherungsmissbrauch; Aufklärungspflicht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Besonders schwere Brandstiftung und versuchter Betrug durch Anzünden seiner eigenen kürzlich hausratversicherten Wohnung; Absicht betrügerischer Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen; Einreichung falscher Schadensaufstellungen für die Inanspruchnahme von ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    "Unstreitig-Stellen" einer entscheidungserheblichen Tatsache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.08.1996 - 3 StR 183/96

    Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung - Unterlassene

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 4 StR 502/02
    Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird nicht nur einzelne Indizien abzuhandeln, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen haben (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 13.02.2003 - 4 StR 502/02
    Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird nicht nur einzelne Indizien abzuhandeln, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen haben (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.).
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