Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.04.2003

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   BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (1)   

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BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (1) (https://dejure.org/2003,2048)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (1) (https://dejure.org/2003,2048)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - 4 StR 506/02 (1) (https://dejure.org/2003,2048)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vollständige Tatsachenmitteilung)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 StPO; § 337 StPO; § 338 Nr. 3 StPO
    Ablehnung (Besorgnis der Befangenheit; Revisibilität des Verstoßes gegen die Wartepflicht; Gesetzesverletzung; unaufschiebbare Handlungen; Beruhen; absoluter Revisionsgrund)

  • lexetius.com

    StPO § 29 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Wartepflicht gemäß § 29 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) durch einen abgelehnten Tatrichter ; Bestimmung der Befugnis eines abgelehnten Richters zur Vornahme richterlicher Handlungen ab dem Zeitpunkt des Ablehnungsgesuches; Vorzunehmende Handlungen durch ...

  • Judicialis

    StPO § 430 Abs. 1; ; StPO § 442 Abs. 1; ; StPO § 231 Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 29 Abs. 1
    Verstoß gegen Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 264
  • NJW 2003, 2396
  • NStZ 2003, 668
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.02.1994 - 2 StR 557/93

    Vereinbarung - Verabredung - Verbrechen - Mittäter - Urteil

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Angesichts des Umstandes, daß das Ablehnungsgesuch erst in der Nacht vor dem ersten Hauptverhandlungstermin angebracht worden war, stellte der Beginn der Hauptverhandlung bei dieser Sachlage eine dringliche, keinen Aufschub gestattende Handlung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO dar (anders OLG Düsseldorf StV 1994, 528 in einem Fall, in welchem das Ablehnungsgesuch allerdings bereits eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden war).

    Mit dieser Regelung wäre es jedoch wertungsmäßig nicht in Einklang zu bringen, wenn schon der formale Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO - unabhängig von der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - für sich gesehen die Revision begründen oder gar zur Unwirksamkeit der betroffenen Prozeßhandlungen führen (so OLG Düsseldorf StV 1994, 528) würde.

    Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH aaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 (zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO) ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354 f.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).

  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 272/01

    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen);

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Unaufschiebbar im Sinne dieser Vorschrift sind Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 29 Rdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Meyer-Goßner aaO § 29 Rdn. 4, jeweils m. w. Nachw.).

    Unbeschadet der aus der unterbliebenen Beanstandung der Anordnungen des Vorsitzenden resultierenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Rüge (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430), bleibt die Verfahrensbeschwerde jedoch schon deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf dem allein gerügten formalen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO nicht beruht (§ 337 StPO).

  • BGH, 24.03.1982 - 2 StR 105/82

    Statthaftes Rechtsmittel bei Anfechtung eines ein Ablehnungsgesuch für

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Er kann auch in dem Fall, daß ein erkennender Richter nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, aber noch vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt wird, mit der Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 3 StPO rügen, daß der abgelehnte Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 31, 15).
  • OLG München, 05.03.1993 - 2 Ws 100/93

    Abgelehnter Richter; Vornahme von Handlungen; Aufschiebbare Handlungen;

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH aaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 (zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO) ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354 f.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).
  • BGH, 19.05.1953 - 2 StR 445/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    cc) Da der Beschwerdeführer mit der Verfahrensbeschwerde ausdrücklich nur den (formalen) Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO und nicht (auch) die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gerügt hat und das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, steht - ohne daß der Senat die Begründetheit des Ablehnungsantrags zu überprüfen hätte - fest, daß der abgelehnte Richter zu keinem Zeitpunkt befangen gewesen ist (vgl. BGHSt 4, 208, 210).
  • OLG Hamm, 20.05.1999 - 2 Ws 158/99

    Ablehnung, Ablehnungsverfahren, Wirksamkeit der Entscheidung des abgelehnten

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH aaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 (zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO) ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354 f.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).
  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen

    (1) Hinsichtlich des Haftbefehls gegen A. liegt eine - zumal gravierende - Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO nicht vor (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Das Revisionsgericht hat dabei zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl. aber BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11, StV 2012, 72; Becker in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 231 Rn. 44 mwN) die Frage der Eigenmächtigkeit gegebenenfalls im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264, 267; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 282/11, StV 2012, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 231 Rn. 25).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Der Richter soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264, 266).
  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

    a) Hinsichtlich des aus der Sicht des Angeklagten für unaufschiebbar erachteten Haftbefehls gegen An. A. liegt eine, zumal gravierende, Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO nicht vor (vgl. dazu auch BGHSt 48, 264).
  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    Ein abgelehnter Richter, dessen Ablehnung möglicherweise für begründet erklärt werden wird, soll nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264, 266; vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164, 167 Rn. 44).
  • OLG Koblenz, 08.06.2018 - 1 OWi 6 SsBs 11/18

    Anbringung eines Befangenheitsantrages außerhalb der Hauptverhandlung kurz vor

    Denn auf einem derartigen Rechtsverstoß könnte, selbst wenn er anzunehmen wäre, nichts beruhen (vgl. BGHSt 48, 264; BGH NStZ 1996, 398).
  • KG, 28.09.2012 - 3 Ws (B) 524/12

    Richterablehnung im Bußgeldverfahren: Durchführung der Hauptverhandlung durch den

    Sofern in der Kommentarliteratur (Siolek in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 29 Rn. 2, 8, 20; Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 29 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 29 Rn. 7; Werner in: Krekeler/Löffelmann/Sommer, Anwaltskommentar, StPO, § 30 Rn. 5; Cirener in: Graf, StPO, § 29 Rn. 4) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. März 2003 (BGHSt 48, 264, 267) die Auffassung vertreten wird, dass allein der formale Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 29 Abs. 1 StPO die Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht begründen könne und nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler auch beruhe, wenn sich herausstellt, dass der abgelehnte Richter auch befangen war, ist diese Auffassung in Anbetracht der bereits angeführten verfassungsgerichtlichen Grundentscheidung vom 2. Juni 2005 (BVerfG, a.a.O.), aufgrund derer auch der Bundesgerichtshof seine alte Rechtsprechung aufgegeben hat (vgl. BGH, a.a.O.), zumindest in dem hier zu entscheidenden Fall, dass vom Gericht bewusst keine Entscheidung über einen Ablehnungsantrag herbeigeführt worden ist, nicht mehr haltbar.
  • LG Köln, 14.09.2023 - 321 Ks 1/23

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, grob prozessordnungswidriges

    Dabei kommt dem Umstand, dass die nach § 29 StPO vorgeschriebene Wartepflicht nicht die Wirkung haben soll, den Abgelehnten sogleich von jeder Mitwirkung in der Sache auszuschließen, für die Ermessensausübung entscheidende Bedeutung zu, denn andernfalls hätte es ein Verfahrensbeteiligter in der Hand, den Fortgang des Verfahrens durch Vorbringen unbegründeter Ablehnungsgesuche zu verhindern (BGH NJW 2003, 2396).
  • LG Potsdam, 08.12.2003 - 27 Ns 188/03

    Zur Annahme von Vorsatz bei einer Trunkenheitsfahrt und zur Wiederherstellung der

    Im übrigen kommt nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine Strafrahmenverschiebung nach den genannten Vorschriften regelmäßig nicht in Betracht, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit beruht (BGH, NJW 2003, 2396).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 282/11

    Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Verfahrensrüge

    Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 231 Rn. 25).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - 2 AGH 67/10

    Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung erkennender Richter ist statthaft;

  • OLG Brandenburg, 16.06.2004 - 1 Ss 50/04

    Feststellungen zur Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit nach

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 95-IV-05
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02   

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BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (https://dejure.org/2003,48047)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - 4 StR 506/02 (https://dejure.org/2003,48047)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - 4 StR 506/02 (https://dejure.org/2003,48047)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.03.1984 - 5 StR 997/83

    Verhandlung in der Fortsetzungsverhandlung ohne den Angeklagten - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02
    Im übrigen erwähnt sie nicht, ob die Verhandlung am 26. April 2001 durch Pausen unterbrochen worden ist und wie lange diese andauerten; das pauschale Vorbringen zur Gesamtdauer des Verfahrens reicht allein nicht aus, um dem Revisionsgericht eine erste Nachprüfung auf Grund der Rechtfertigungsschrift zu ermöglichen (vgl. auch BGH StV 1984, 326).
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