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   BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88   

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BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88 (https://dejure.org/1988,1796)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1988 - 4 StR 51/88 (https://dejure.org/1988,1796)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88 (https://dejure.org/1988,1796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Vornahme homosexueller Handlungen - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Voraussetzungen für die Verlesung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 283
  • StV 1988, 286
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82

    Nichtteilnahme eines Verteidigers bei einer kommissarischen Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325).

    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 319 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war.

  • BGH, 20.01.1984 - 3 StR 487/83

    Unzulässige Verlesung eines gynäkologischen Befundes

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Zwar ist das Zentralinstitut für seelische Gesundheit eine Landesstiftung des öffentlichen Rechts und damit eine öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift (BGH NStZ 1984, 231 m. w. Nachw.).

    Dies folgt schon daraus, daß Dr. B. das Gutachten ohne den Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat (BGH NStZ 1984, 231; 1985, 36).

  • BGH, 05.08.1975 - 1 StR 376/75

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 319 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war.
  • BGH, 25.09.1979 - 5 StR 531/79

    Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen in der

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Das begründet die Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 251 StPO Rdn. 91).
  • BGH, 18.09.1987 - 2 StR 341/87

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Unterlassen einer

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 37, 38) eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will.
  • BGH, 06.06.1984 - 2 StR 72/84

    Rückschlüsse auf die Tat und Willensrichtung des Angeklagten nach Verlesung von

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Dies folgt schon daraus, daß Dr. B. das Gutachten ohne den Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat (BGH NStZ 1984, 231; 1985, 36).
  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85

    Rechtliche Folgen eines Ausbleibens der Anordnung einer Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Deren bedurfte es hier zum Erhalt der Rüge nicht (vgl. BGH NStZ 1988, 283; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 251 Rdn. 42, § 256 Rdn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.2010 - 2 StR 78/10

    Sinn des Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO (Beruhen;

    Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses begründet die Revision (vgl. NStZ 1993, 144; 88, 283).

    Dem entspricht es, dass die Einhaltung der Förmlichkeiten in § 251 Abs. 4 StPO, insbesondere die förmliche Selbstkontrolle des Gerichts durch Entscheidung des gesamten Spruchkörpers, nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 52; NStZ 88, 283).

  • BGH, 20.04.2006 - 4 StR 604/05

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen: vollständige Mitteilung eines

    Grundsätzlich begründet es allerdings die Revision, wenn der nach § 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 283; 1993, 144).

    Das Urteil kann auf dem nicht ergangenen Gerichtsbeschluss beruhen, wenn sich den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung nicht erschlossen hat und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erwägungen rechtlich nicht überprüfbar sind (vgl. BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 1, 3, 4; § 251 Abs. 4 S. 1 Anordnung 1) bzw. das Gericht die Verlesungsvoraussetzungen (im Gegensatz zum Vorsitzenden) möglicherweise verneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79).

    dazu als Zeugen zu hören, war eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 283; BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 4).

  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Einen Verstoß gegen § 250 StPO wegen einer kompetenzwidrigen Anordnung des Vorsitzenden auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 StPO konnte der Angeklagte daher mit der Revision auch dann geltend machen, wenn er diese Verfahrensweise in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hatte (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, NJW 1999, 1724, 1725, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 44, 361 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79; Beschluss vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283; Beschluss vom 14. März 2000 - 4 StR 3/00, BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 4).
  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 583/10

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines Arztbriefes; mangelnder Beschluss;

    Grundsätzlich begründet es allerdings die Revision, wenn der nach § 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283; vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 446/92, NStZ 1993, 144 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649).
  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04

    Begründetheit der Verfahrensrüge bei Änderungen des Prozessrechts

    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283 ; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies begründet grundsätzlich die Revision (BGH NStZ 1988, 283 ; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 251 Rn. 42).

    Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO ... eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will" (BGH NStZ 1988, 283 ).

  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/05

    Verlesung eines Gutachtens

    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies begründet grundsätzlich die Revision (BGH NStZ 1988, 283; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 251 Rn. 42).

    Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO ... eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will" (BGH NStZ 1988, 283).

  • OLG Köln, 25.08.1995 - Ss 350/95

    Rekonstruktion der Beweisaufnahme; Verwendete Beweismittel; Kern der

    Das kommt jedoch nur bei Erklärungen in Betracht, die im Namen der Behörde vom Behördenleiter, dessen Vertreter oder einem durch Dienstvorschrift oder besondere Weisung dazu ermächtigten Behördenangehörigen abgegeben werden und nicht völlig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegen (vgl. BGH NStZ 1988, 283 ; KK-Mayr a.a.O. § 256 Rn. 3 m.w.N.).

    Das Fehlen des Zusatzes "i.V." oder "i.A." vor dem Namen des Unterzeichners spricht dagegen, daß die Erklärung namens der Behörde abgegeben bzw. das Gutachten in ihrem Namen erstattet worden ist (vgl. BGH NStZ 1988, 283 ; 1985, 36; 1984, 231).

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 272/20

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1999 - 2b Ss 222/99
    In aller Regel sind zumindest die das Gericht leitenden Erwägungen so wiederzugeben, daß diese rechtlich nachprüfbar sind (vgl. BGH NStZ 1983, 569 ; 1988, 283; 1993, 144 f.; Senatsbeschluß vom 9. April 1999 - 5 Ss 385/98 - 104/98 I - ferner KK-Diemer, StPO , 4. Aufl., § 251 , Rndr. 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 251 Rdnr. 38 und 42 alle m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.1999 - 5 Ss 385/98
  • BGH, 30.09.1997 - 1 StR 537/97

    Verwerfung einer Revision - Beruhen der Verlesung der Aussage einer Zeugin auf

  • BGH, 22.02.1990 - 4 StR 46/90

    Verfahrensrüge der Verwertung von Urteilsbestandteilen der Vorinstanz trotz

  • BGH, 10.08.1993 - 1 StR 465/93

    Notwendigkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten für die Revision

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