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   BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11   

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https://dejure.org/2011,13087
BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11 (https://dejure.org/2011,13087)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2011 - 4 StR 52/11 (https://dejure.org/2011,13087)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2011 - 4 StR 52/11 (https://dejure.org/2011,13087)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
    Tötungsversuch (Tötungsvorsatz; Rücktritt: unbeendeter Versuch nach dem Rücktrittshorizont; Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft: Exzess, Vorsatz)

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 449/94

    Beendeter Versuch bei mangelnden Vorstellungen über die Handlungsfolgen (letzte

    Auszug aus BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11
    Ein beendeter Versuch ist ferner auch dann anzunehmen, wenn ein Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11
    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 298; Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11
    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 298; Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Auszug aus BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11
    Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also für den Taterfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt; Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, werden jedoch vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11
    Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung des Angeklagten wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen R. (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; vgl. auch KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 12).
  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 242/04

    Hinweispflicht (Verurteilung wegen Versuchs nach Anklage einer vollendeten Tat);

    Auszug aus BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11
    Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also für den Taterfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt; Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, werden jedoch vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09).
  • LG Berlin, 27.02.2017 - 535 Ks 8/16

    Raser erstmals wegen Mordes verurteilt

    Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, werden jedoch vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 03.03.2011 - 4 StR 52/11 -, juris; vom 01.09.2016 - 2 StR 19/16 -, juris = NStZ-RR 2017, 77f.).
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 623/19

    Mittäterschaftlicher Raub mit Todesfolge (Grenzen der wechselseitigen Zurechnung;

    Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11).
  • BGH, 01.09.2016 - 2 StR 19/16

    Tötungsvorsatz bei Mittätern (erforderliche Gesamtschau für jeden einzelnen

    a) Jeder Mittäter ist für ein Handeln anderer Personen im Hinblick auf eine Vorsatztat nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes verantwortlich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11).
  • BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21

    Totschlag; Versuch (beendeter Versuch: Vorliegen bei gedanklicher Indifferenz des

    a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den - hier nicht gegebenen - erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, auch dann vorliegt, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98, NStZ 1999, 299; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 Rn. 9; Beschluss vom 29. Mai 2007 - 3 StR 179/07, NStZ 2007, 634, 635; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11 Rn. 7).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 204/19

    Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtschau: Einzelbetrachtung bei Mittätern: keine

    Hier ist jeder Mittäter für ein Handeln anderer Personen im Hinblick auf eine Vorsatztat nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes verantwortlich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11).
  • BGH, 05.12.2019 - 1 StR 540/19

    Mittäterschaft (Exzess des Mittäters: Raub nach fehlgeschlagenem Betrugsversuch)

    Das Entreißen der Tasche der Geschädigten mit den Wertsachen ist dem Angeklagten als wesentliche Abweichung vom Tatplan nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 Rn. 101; Beschlüsse vom 8. August 2019 - 1 StR 204/19 Rn. 12 und vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11 Rn. 11).
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