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   BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12   

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https://dejure.org/2013,1448
BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12 (https://dejure.org/2013,1448)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2013 - 4 StR 520/12 (https://dejure.org/2013,1448)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 (https://dejure.org/2013,1448)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche Anforderungen an den schuldausschließenden Zustand; Gefährlichkeitsprognose: wertende Gesamtbetrachtung, schwere Störung des Rechtsfriedens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 StGB, § 63 StGB
    Sicherungsverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei fehlender Erheblichkeit der Anlasstat

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellungen zu den Gründen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB

  • rewis.io

    Sicherungsverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei fehlender Erheblichkeit der Anlasstat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 141
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202).

    Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.).

    Sollte der neue Tatrichter - was nahe liegt - wieder zu der Annahme gelangen, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines andauernden psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung dieser Taten auf dem angenommenen Defekt beruhte, wird bei der Prüfung der Gefährlichkeit auch die Todesdrohung (§ 241 StGB) zum Nachteil der Zeugin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB gewertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271).

  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 348/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer schizo-affektiven Störung mit manischen Zügen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, Rn. 8).

    Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).

    An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).

  • BGH, 11.03.2009 - 2 StR 42/09

    Schwere Vergewaltigung (Beisichführen eines Mittels, mit dem Widerstand mit

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232).

    Der länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten käme jedenfalls dann eine prognosegünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits die diagnostizierte schizo-affektive Störung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199).

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202).

    Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992- 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304).

  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).

    Sollte der neue Tatrichter - was nahe liegt - wieder zu der Annahme gelangen, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines andauernden psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung dieser Taten auf dem angenommenen Defekt beruhte, wird bei der Prüfung der Gefährlichkeit auch die Todesdrohung (§ 241 StGB) zum Nachteil der Zeugin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB gewertet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschluss vom 29. August 2012 - 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27).
  • BGH, 18.02.1992 - 4 StR 27/92

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992- 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304).
  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 453/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).
  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 538/00

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 79/03

    Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232).
  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 223/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (mangelhaft begründete

  • BGH, 08.11.2006 - 2 StR 465/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • BGH, 18.03.2008 - 4 StR 6/08

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

  • BGH, 14.09.2010 - 5 StR 229/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

  • BGH, 28.08.2012 - 5 StR 295/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • BGH, 29.08.2012 - 4 StR 205/12

    Schuldunfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 275/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Beruhen der Tat auf

    a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der den Anlass für die Unterbringung bildenden rechtswidrigen Taten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232).

    Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 aaO; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.).

    Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 aaO; Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 aaO; Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).

    An die Darlegungen und die vorzunehmende Abwägung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 aaO; Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 aaO; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).

  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 683/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung von Tat und

    Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 Rn. 25 und vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 mwN).
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