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   BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02   

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https://dejure.org/2003,4684
BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02 (https://dejure.org/2003,4684)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2003 - 4 StR 521/02 (https://dejure.org/2003,4684)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02 (https://dejure.org/2003,4684)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB; § 52 StGB; § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 239 StGB; § 63 StGB
    Sexuelle Nötigung (Tateinheit bei Einsatz des gleichen Nötigungsmittels zur Abnötigung mehrerer sexueller Handlungen; Teilidentität; Handlung im Rechtssinne; Gewalt); schwere Vergewaltigung (Konkurrenzen zur Freiheitsberaubung); Strafzumessung (Unmaßgeblichkeit des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Handlungseinheit trotz mehrfacher Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Einfluss auf die Strafbemessung bei unterschiedlicher rechtlicher Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei unverändertem Schuldumfang; ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 265; ; StGB § 177; ; StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 239; ; StGB § 21; ; StGB § 63

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1 § 177 Abs. 1
    Eine Tat bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung unter Einsatz desselben Nötigungsmittels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - sicher - begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 26).

    Das Landgericht wird dabei zu bedenken haben, daß zwar auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28).

  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98

    Ausnutzen einer Freiheitsberaubung zur Erzwingung sexueller Handlungen;

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000, 360).

    Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging (vgl. BGH NStZ 1999, 83 m.N.).

  • BGH, 25.03.1997 - 4 StR 87/97

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer schweren Persönlichkeitsstörung zur

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
  • BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97

    Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - sicher - begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 26).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit zu bedenken haben, daß bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang die unterschiedliche rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 160/99

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 739/93

    Freiheitsberaubung als Gewaltanwendung - Beurteilung von Konkurrenzfragen -

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000, 360).
  • BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02

    Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02
    Diese ist, da das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hat, als schwere Vergewaltigung (zur Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel vgl. BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu werten.
  • BGH, 16.11.1999 - 4 StR 504/99

    Tateinheit; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Einheitliche

  • BGH, 22.01.1997 - 2 StR 566/96

    Verwerfen einer unbegründeten strafrechtlichen Revison - Tatmehrheit oder

  • BGH, 09.03.2000 - 4 StR 513/99

    Erpresserischer Menschenraub; Vergewaltigung; Ablehnungsrüge; Zulässigkeit des

  • BGH, 19.08.2005 - 2 StR 335/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung eines

    Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; BGH StraFo 2003, 281; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 - 3 StR 121/03; Senatsbeschl. vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 470/04; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 78).
  • BGH, 18.06.2003 - 1 StR 184/03

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit

    Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02).
  • BGH, 18.05.2004 - 4 StR 185/04

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach ständiger Rechtsprechung die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit sicher begründet (st. Rspr.; BGH StraFo 2003, 281).
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