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   BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79   

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BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79 (https://dejure.org/1981,642)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1981 - 4 StR 530/79 (https://dejure.org/1981,642)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1981 - 4 StR 530/79 (https://dejure.org/1981,642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO (1970) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrbahn - Verkehrsteilnehmer - Richtungsfahrbahn - Autobahnausfahrt - Benutzung der Standspur - Gebot der Fahrbahnbenutzung - Gebot des Linksüberholens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Standspur einer Autobahn zählt zur Fahrbahn - Standspur vergleichbar mit Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 85
  • NJW 1981, 1968
  • MDR 1981, 687
  • NStZ 1981, 396 (Ls.)
  • NStZ 1981, 472
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 22.11.1978 - 2 ObOWi 427/78

    Überholverbot; Zeichen 276; Normalspur; Standspur

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Bei der Standspur der Autobahn handele es sich aber um eine für den fließenden Verkehr gesperrten Straßenteil, um eine Art besonders ausgebauten Randstreifens, auf dem ein Überholen im Sinne dieser Vorschrift rechtlich nicht möglich sei (ebenso BayObLG DAR 1979, 111 ).

    Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der Standspur der Autobahn um eine Teil der Fahrbahn handelt (so OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt NJW 1965, 1775 = VOR Nr. 13 zu § 18 StVO ; OLG Hamm DAR 1975, 277 ; wohl auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 102; Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 1977, Rdn. 6 zu § 5 StVO und Rdn. 60 zu § 18 StVO ), oder ob die Standspur als von der Fahrbahn der Autobahn unterschiedene, rechtlich selbständige Verkehrsfläche anzusehen ist (so BayObLG DAR 1979, 111 ; OLG Hamm VRS 59, 226, 228; Booß, StVO , 3. Aufl., 1980, Anm. 2 zu § 2 und Anm. 1 zu § 5; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 203 und 1979, 43, 47; Lütkes, Straßenverkehr, Bd. 3, 141. Erg. Lieferung, Februar 1981, Anm. 7 zu § 18 StVO ; Mayr, KVR Stichwort "Überholen", Erl. 1, Abschn. III; Mühlhaus, StVO , 8. Aufl., 1978, Anm. 5 zu § 18; derselbe, DAR 1978, 162; Schmidt, KVR, Stichwort "Autobahn", Erl. 1, Abschn. I 1).

    Ferner dürfen diese Fahrzeuge selbst nach § 35 StVO in dringenden Fällen - sogar entgegen der Fahrtrichtung der Richtungsfahrbahn - die Standspur zum Fahren benutzen (vgl. BayObLG DAR 1979, 111 ; OLG Düsseldorf VRS 47, 214, 215 und 56, 196, 197; OLG Oldenburg VRS 60, 312 ; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 199, 201; Mayr a.a.O., Mühlhaus, DAR 1978, 162).

    d) Auch die Bedenken, die Bouska (Verkehrsdienst 1977, 197, 203) und ihm folgend das Bayerische Oberste Landesgericht (DAR 1979, 111 ) gegen eine rechtliche Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn der Autobahn hegen, vermag der Senat nicht zu teilen; Bouska befürchtet, das Gebot der Fahrbahnbenutzung und das Rechtsfahrgebot würden sich in diesem Falle auch auf die Standspur erstrecken mit der Folge, daß die Standspur als Ausweichspur für Unglücksfälle gerade nicht mehr zur Verfügung stünde.

  • OLG Oldenburg, 13.11.1980 - Ss 552/80

    Standspur der Bundesautobahn; Rückwärtsfahren

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Ferner dürfen diese Fahrzeuge selbst nach § 35 StVO in dringenden Fällen - sogar entgegen der Fahrtrichtung der Richtungsfahrbahn - die Standspur zum Fahren benutzen (vgl. BayObLG DAR 1979, 111 ; OLG Düsseldorf VRS 47, 214, 215 und 56, 196, 197; OLG Oldenburg VRS 60, 312 ; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 199, 201; Mayr a.a.O., Mühlhaus, DAR 1978, 162).

    Für sie gelten beispielsweise eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274), Gefahrzeichen (z. B. die Zeichen 101, 112, 114, 117, 123) und auch sonstige Verkehrsregeln, z. B. das Rückwärtsfahrverbot des § 18 Abs. 7 StVO (vgl. OLG Oldenburg VRS 60, 312 ).

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1978 - 5 Ss OWi 330/78

    Standspur; Bundesautobahnen; Unglücksfälle; Notfälle; Richtungsfahrbahn

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    In der Sache vertritt der Senat im Ergebnis dieselbe Rechtsauffassung wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (VRS 47, 214; VRS 56, 196 ).

    Ferner dürfen diese Fahrzeuge selbst nach § 35 StVO in dringenden Fällen - sogar entgegen der Fahrtrichtung der Richtungsfahrbahn - die Standspur zum Fahren benutzen (vgl. BayObLG DAR 1979, 111 ; OLG Düsseldorf VRS 47, 214, 215 und 56, 196, 197; OLG Oldenburg VRS 60, 312 ; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 199, 201; Mayr a.a.O., Mühlhaus, DAR 1978, 162).

  • BayObLG, 07.05.1975 - 2 ObOWi 73/75

    Wartepflicht; Vorfahrtsstraße; Kreuzung; Einfahren; Übersehen; Anhalten;

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm in DAR 1975, 277 , in dem die Auffassung vertreten wird, daß die Standspur ein Teil der Richtungsfahrbahn sei und daher rechts überhole, wer auf dieser Standspur an dem links von ihm befindlichen anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifahre, stehe der vom vorlegenden Gericht vertretenen Rechtsansicht entgegen.

    Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der Standspur der Autobahn um eine Teil der Fahrbahn handelt (so OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt NJW 1965, 1775 = VOR Nr. 13 zu § 18 StVO ; OLG Hamm DAR 1975, 277 ; wohl auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 102; Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 1977, Rdn. 6 zu § 5 StVO und Rdn. 60 zu § 18 StVO ), oder ob die Standspur als von der Fahrbahn der Autobahn unterschiedene, rechtlich selbständige Verkehrsfläche anzusehen ist (so BayObLG DAR 1979, 111 ; OLG Hamm VRS 59, 226, 228; Booß, StVO , 3. Aufl., 1980, Anm. 2 zu § 2 und Anm. 1 zu § 5; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 203 und 1979, 43, 47; Lütkes, Straßenverkehr, Bd. 3, 141. Erg. Lieferung, Februar 1981, Anm. 7 zu § 18 StVO ; Mayr, KVR Stichwort "Überholen", Erl. 1, Abschn. III; Mühlhaus, StVO , 8. Aufl., 1978, Anm. 5 zu § 18; derselbe, DAR 1978, 162; Schmidt, KVR, Stichwort "Autobahn", Erl. 1, Abschn. I 1).

  • BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67

    Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Auch die Regeln über das Nebeneinanderfahren (§ 7 Abs. 2 StVO ) und die vom Senat aufgestellten Grundsätze, nach denen ausnahmsweise das Rechtsüberholen auf der Autobahn zulässig ist (BGHSt 22, 137 ), haben grundsätzlich nur im Verhältnis mehrerer Fahrstreifen zueinander, nicht aber im Verhältnis eines Fahrstreifens zur Standspur, Gültigkeit.
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    c) Aus der Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn folgt also, daß ein Verkehrsteilnehmer, der unbefugt die Standspur der Autobahn benutzt und dabei an auf den Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugen, die langsamer fahren oder verkehrsbedingt anhalten müssen, rechts vorbeifährt, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 25, 293, 296 m. w. Nachw.) falsch überholt (§ 5 Abs. 1 StVO ).
  • BGH, 22.10.1969 - 4 StR 95/69

    Überholen auf einer Bundesautobahn unter Benutzung der rechten "Kriechspur" -

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Diese rechtliche Einordnung hat die Standspur mit der Kriechspur gemein, für die der Senat bereits entschieden hat, daß sie zur Fahrbahn zählt (BGHSt 23, 128, 130).
  • BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Demgegenüber ist die Fahrbahn derjenige Teil des Straßenkörpers, der durch die Art seiner Befestigung auf seine Zweckbestimmung, dem fließenden Verkehr zu dienen, hinweist (BGH, Urteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VRS 17, 249).
  • OLG Celle, 18.07.1977 - 1 Ss OWi 289/77
    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Demgegenüber wären Bus- und Taxispuren (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ), sofern sie unmittelbar an die für den Allgemeinverkehr bestimmten Fahrstreifen anschließen, aber auch Mehrzweckstreifen, der Fahrbahn zuzurechnen (vgl. auch OLG Hamm VRS 50, 77; OLG Hamm VRS 59, 226; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1976, Anm. 2 C zu § 5 StVO ; Full/Möhl/Rüth a.a.O., Anm. 2 zu § 5 StVO ; Lütkes a.a.O., Anm. 18 zu § 5 StVO ; a. A. OLG Celle DAR 1977, 330 ; Booß a.a.O., Anm. 1 zu § 5).
  • BGH, 20.04.1959 - III ZR 41/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79
    Es kommt auf den dem Benutzer erkennbaren Straßenzustand und darauf an, wie der Benutzer die Straße vorfindet (BGH, Urteil vom 20. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 730, 731; Urteil vom 20. Dezember 1951 - III ZR 10/51 - VRS 4, 178; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1965, 1775; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, Rdn. 1 zu § 2 StVO ; Schwendy, KVR, Stichwort "Rechtsfahren", Erl.
  • BGH, 20.12.1951 - III ZR 10/51

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - 5 Ss 164/04

    Überholen - Begriff des Überholens i.S.d. StGB

    W hatte mit dem Wechsel vom rechten Fahrstreifen auf den Ausfahr- oder Verzögerungsstreifen die durchgehende (§ 18 Abs. 3 StVO) Fahrbahn der A 57 aber schon verlassen, befand sich also nicht mehr auf derselben Fahrbahn, als der Angeklagte vorbeifuhr (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO Rdnr. 59; Mühlhaus DAR 1975, 64, 67 f; die gegenteilige Ansicht in BGHSt 30, 85, 90 ist durch Gesetzesänderung - § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO - überholt; s. amtl. Begr. zur 12. ÄndVO, VkBl. 1994, 140 f).
  • OLG Celle, 05.08.2019 - 1 Ss OWi 11/19

    Fahrstreifenverbot schließt gleichzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung aus

    Für diesen Fall sei bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Standspur als Teil der Richtungsfahrbahn den für die übrigen Fahrspuren angeordneten Verkehrsregeln unterliege (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Mai 1981 - 4 StR 530/79 -, BGHSt 30, 85-93, Rn. 21).

    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (vgl. BGH NJW 1981, 1968).

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2008 - 2 Ss OWi 84/08

    Zum Anhalten auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße und Benutzung eines

    Der Seitenstreifen ist vielmehr ein unselbständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn oder Kraftfahrstraße und bildet mit den angrenzenden Fahrstreifen eine Fahrbahn im Rechtssinne (vgl. BGH NJW 1981, 1968, 1969).
  • OLG Braunschweig, 27.05.2014 - 1 Ss OWi 26/14

    Geltung der für die linke Fahrspur angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung für

    Die Annahme einer Geschwindigkeitsbeschränkung für den mittleren Fahrstreifen ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (4 StR 530/79, juris).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Rechtsüberholen unter Benutzung des

    Der BGH hatte mit der Entscheidung vom 6.5.1981 (BGHSt 30, 85 [87]) die bis dahin umstrittene Frage der Zuordnung der Standspur bzw. des Seitenstreifens der Bundesautobahn dahingehend beantwortet, daß diese Spur zur Fahrbahn gehört und daraus den Schluß gezogen, daß, wer "unbefugt die Standspur der Autobahn benutzt und dabei an auf den Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugen, die langsamer fahren oder verkehrsbedingt anhalten müssen, rechts vorbeifährt, ... falsch überholt (§ 5 Abs. 1 StVO )".
  • OLG Köln, 13.10.1987 - Ss 479/87
    (c) Es wird darauf hingewiesen, daß das Fahren auf der Standspur in Gegenrichtung jedenfalls einen Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 StVO (BGH NJW 1981, 1968 ; OLG Düsseldorf VRS 70, 35) und zugleich einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 1 StVO enthält; denn auf Straßen mit zwei Fahrbahnen dürfen die einzelnen Fahrbahnen nur in eine Richtung befahren werden, so daß Kraftfahrzeugführer, die auf der Fahrbahn einer Autobahn in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahren, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen (OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 221 ..).

    Dies gilt auch bei der Benutzung der Standspur, da sie unselbständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn ist (BGH NJW 1981, 1968 [hier: II (286) 164 b]).

  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Auch die Bestimmung des § 18 Abs. 7 StVO, die ein Wenden auf der Autobahn verbietet, gilt daher für diese Fahrbahnen (vgl. BGHSt 18, 188, 189 [BGH 09.01.1963 - 4 StR 378/62]; 30, 85, 92 [BGH 06.05.1981 - 4 StR 530/79]; OLG Hamm DAR 1973, 221).
  • LG Saarbrücken, 21.10.2011 - 13 S 116/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Kollision anlässlich des Einfahrens auf die

    Der Standstreifen ist zwar Teil der Autobahn, gehört aber nicht zur Fahrbahn und stellt deshalb auch keine Fahrspur i.S.d. § 7 StVO dar (vgl. BVerfG DAR 1997, 152; BGHSt 30, 85; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl., § 18 StVO 14b; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. § 5 StVO Rdn. 59a, je m.w.N.).
  • BVerwG, 06.01.1982 - 7 B 249.81

    Nichtzulassung der Revision

    Sie stehen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (NJW 1981, 1968), auf den der Kläger sich berufen hat.
  • LG Gießen, 15.03.2000 - 1 S 529/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Einscheren eines auf der Standspur der

    Sie dient nicht dem normalen Fahrverkehr und darf auch bei Stau nur auf polizeiliche Weisung benutzt werden, um an der auf den Fahrstreifen stockenden Fahrzeugkolonne vorbeizufahren (BGH, NJW 1981, 1968 ff.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 18 StVO Rdn. 14b).
  • AG Frankenthal, 05.12.2018 - 3a C 237/18

    Anscheinsbeweis bei Fahrzeugkollision nach Befahren des Standstreifens im

  • AG Bückeburg, 21.03.2019 - 74 OWi 234/18

    Geschwindigkeitsüberschreitung und Missachtung roter gekreuzter Schrägbalken

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