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   BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08   

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https://dejure.org/2009,4246
BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08 (https://dejure.org/2009,4246)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 StR 537/08 (https://dejure.org/2009,4246)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 4 StR 537/08 (https://dejure.org/2009,4246)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK; § 51 StGB; § 46 StGB
    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei mehrfacher Urteilsaufhebung wegen eines Verfahrensfehlers; Umsetzung des Kompensationsanspruches aus Art. 13 EMRK in dieser Fallgruppe); Recht auf Beschwerde

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 472
  • StV 2009, 241
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08
    Dies lässt zwar den Gesamtstrafenausspruch unberührt, führt aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht unterlassen hat, nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860; sog. Vollstreckungsmodell) eine Kompensation vorzunehmen.

    b) Die im angefochtenen Urteil unterbliebene, wegen des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene Kompensation für die der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung hat der neue Tatrichter im Wege des Vollstreckungsmodells (BGHSt - GS - 52, 124 = NJW 2008, 860) nachzuholen.

  • BGH, 29.01.2008 - 4 StR 449/07

    Keine unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die frühere Vernehmung bei

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08
    Der Senat stellte durch Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07 (BGHSt 52, 148 = NJW 2008, 1010 = StV 2008, 170) das Verfahren in drei der abgeurteilten Fälle ein (dadurch entfielen Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und zweimal zwei Jahren), bestätigte die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall sowie die zugehörigen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, zwei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren und wies unter Verwerfung der weiter gehenden Revision die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht Stralsund zurück.
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08
    Bei der Bemessung sind vor allem das Gewicht der Verfahrensfehler, die zur wiederholten Aufhebung der Urteile in diesem Verfahren geführt haben, sowie die Auswirkungen der Verzögerungen auf den Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGHSt - GS - aaO 146 = NJW aaO S. 866; BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08 - m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 353/06

    Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (unberechtigte Abwesenheit;

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08
    Auf seine Revision hob der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06 (NStZ 2007, 352 = StV 2007, 22) wegen Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stralsund zurück.
  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 75/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung)

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08
    Dagegen bleiben die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen bei der Kompensation außer Ansatz, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht bei der Gesamtstrafbemessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sind (BGH - GS - aaO 147; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 3 StR 75/08).
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    Die dadurch eingetretene Verzögerung des Verfahrens, die sich über das neuerliche Verfassungsbeschwerdeverfahren und das nach Aufhebung und Zurückverweisung erforderliche weitere Revisionsverfahren vor dem Senat erstreckt, begründet daher einen Kompensationsanspruch aus Art. 13 MRK (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 StR 537/08, StV 2009, 241, zur überlangen Verfahrensdauer bei zweimaliger Aufhebung des landgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof).
  • BGH, 22.09.2009 - 4 StR 292/09

    Hinreichende Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrenverzögerung nur bei

    Der Senat hob auch das Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 2008 auf, soweit darin eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung unterblieben war (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - 4 StR 537/08, NStZ 2009, 472).

    Der Senat hatte deshalb - worauf die Revision zu Recht verweist - in seinem Beschluss vom 15. Januar 2009 (NStZ 2009, 472) auch ausdrücklich auf die erste in dieser Sache ergangene Revisionsentscheidung als dem maßgeblichen Bezugspunkt für die überlange Verfahrensdauer abgestellt.

  • OLG Köln, 21.04.2009 - 82 Ss 8/09

    Nichtberücksichtigung einer dem Angeklagten nicht anzulastenden

    Ein Kompensationsanspruch im Rahmen der Vollstreckungslösung kann auch dadurch begründet werden, dass im selben Verfahren mehrmals Urteile aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - 4 StR 537/08 - vgl. insbesondere auch Meyer-Goßner a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 7 a, zur Rechtsprechung BVerfG/BGH; aber a. BGH NStZ 2009, 104).
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