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   BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92   

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https://dejure.org/1992,4398
BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92 (https://dejure.org/1992,4398)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92 (https://dejure.org/1992,4398)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 (https://dejure.org/1992,4398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher Sachherrschaft an einer Waffe - Pflichten nach dem Erwerb einer Waffe von Todes wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 1 a, § 40 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 192
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11

    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen;

    Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte.
  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    b) Die wegen Verstoßes gegen die in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG normierte Anzeigepflicht in Betracht zu ziehende Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG) sperrt die gewichtigere Strafvorschrift des § 52 WaffG nicht (§ 21 OWiG; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 OLG 2 Ss 25/17 Rn. 16-21 mwN; MüKo/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 20, 56 und § 53 WaffG Rn. 46; vgl. indes zum Vorrang der Ordnungswidrigkeit als spezielles Gesetz gemäß § 55 Nr. 15, § 28 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 WaffG aF (entspricht § 20 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG nF) nach Verstoß des Erben gegen seine Pflicht, das Ausstellen einer Waffenbesitzkarte zu beantragen: BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 Rn. 5, BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Tatsächliche Gewalt 1).
  • OLG Zweibrücken, 13.07.2017 - 1 OLG 2 Ss 25/17

    Unerlaubter Munitionsbesitz und Nichtanzeige eines Munitionsfundes:

    Straftat- und Bußgeldtatbestand können ohne weiteres nebeneinander bestehen bleiben (anders bei Erwerb einer Schusswaffe durch Erbschaft [nach altem Recht]: BGH, NStZ 1993, 192 [192]).
  • VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer örtlichen

    Die Entstehungsgeschichte der Regelung bietet danach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.11.1992 - 4 StR 539/92 -, NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte.
  • BGH, 28.08.2003 - 4 StR 247/03

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine

    Dann aber griffe die Sonderregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte sich möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) verhalten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht (2003) S. 145 ff. ("Erbenprivileg")).
  • BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96

    Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen; Unerlaubter Besitz einer Waffe nach

    Als lex specialis, die den Erben privilegiert, schließt § 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG die allgemeine Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG aus (BGH NStZ 1993, 192 ; BayObLG Beschluß vom 11.1.1988 - 4 St 264/87).
  • VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03
    Vielmehr ist auf der Grundlage der Regeln über die Gesetzeskonkurrenz infolge des Grundsatzes der Spezialität bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des allgemeineren (Straf-)Tatbestandes die Anwendbarkeit der allgemeineren (Straf--)Vorschrift ausgeschlossen, soweit der speziellere (Ordnungswidrigkeiten-)Tatbestand anzuwenden ist (im Ergebnis ebenso zu § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WaffG a. F. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 -, NStZ 1993 S. 192; zur Gesetzeskonkurrenz vgl. z. B. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, Seite 255 [Abschnitt II, Kapitel 2, Unterkapitel 4]).
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