Rechtsprechung
   BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3671
BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04 (https://dejure.org/2004,3671)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 StR 54/04 (https://dejure.org/2004,3671)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04 (https://dejure.org/2004,3671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 49 StGB
    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49 StGB bei erheblicher Schuldminderung durch verschuldete Trunkenheit (Alkoholkonsum; Divergenz der Strafsenate und vertretene Maßstäbe bei der Vorhersehbarkeit; einheitliche Auffassung hinsichtlich ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorhersehbarkeit einer möglichen Straffälligkeit unter Alkoholeinfluß durch den Täter - Absehen von einer Strafrahmenmilderung bei Vorhersehbarkeit des Trunkenheitszustandes

  • blutalkohol PDF, S. 85

    Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit

  • Judicialis

    StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 211 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafmilderung beim alkoholisierten Täter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94

    Verminderte Steuerungsfähigkeit - Alkoholeinfluß - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 12; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 26).

    Die getroffenen Feststellungen belegen entgegen der Auffassung der Revision hinreichend, daß sich bei dem Angeklagten seit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hat, der ihn weitgehend beherrscht und ihm daher nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 26).

  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können (vgl. nur BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, 19 jeweils m.w.N.).

    Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 12; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 26).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    Sie vertritt im Anschluß an die - nicht tragenden - Erwägungen in einer Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480 = NJW 2003, 2394; vgl. hierzu Foth NStZ 2003, 597; Streng NJW 2003, 2963) die Auffassung, daß eine Strafrahmenverschiebung nicht in Betracht komme, wenn - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf dessen verschuldeter Trunkenheit beruhe.
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können (vgl. nur BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, 19 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2004 - 3 StR 479/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (fakultative Strafminderung: Alkoholintoxikation,

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    Dies hat der 3. Strafsenat im Anschluß an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH StV 1985, 102) in einer dem Urteil vom 27. März 2003 nachfolgenden Entscheidung (Beschluß vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03) nochmals ausdrücklich klargestellt.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können (vgl. nur BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11, 19 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 89/98

    Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafesowie die Anordnung der

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 12; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 26).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    In derartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 15.12.1988 - 4 StR 566/88

    Versagung der Strafmilderung wegen Kenntnis des Täters von seiner

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    In einigen Entscheidungen wird darüber hinaus zusätzlich verlangt, daß die strafbaren Handlungen, mit deren Begehung im Rauschzustand der Angeklagte rechnen mußte, in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sein müssen (vgl. z.B. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 14, 16).
  • BGH, 27.01.1988 - 3 StR 359/87

    Angemessene Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe auf Grund unterlassener

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04
    In derartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 388/87

    Grundlagen der Strafbarkeit: Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit -

  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86

    Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft - Annahme einer

  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 485/86

    Vorraussetzungen für die Minderung einer Schuldfähigkeit

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

  • BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86

    Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    (5) In Fällen, in denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe in Frage steht, wird der Tatrichter besonders darauf Bedacht zu nehmen haben, daß der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Strafrahmenverschiebung bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann; die Frage der Strafrahmenverschiebung gewinnt im Vergleich zur Prüfung bei zeitigen Freiheitsstrafen deshalb ungleich mehr an Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 591/03

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei Verdeckungsmord

    An die Versagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglichen Strafrahmenverschiebung sind in diesem Fall besondere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04; Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04).
  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholgenuss, Vorwerfbarkeit); fakultative

    Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04; BGH, Beschl. vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03 und BGH, Urt. vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03 letzter Satz).
  • OLG Hamm, 04.10.2006 - 3 Ss 429/06

    Strafrahmenverschiebung; fakultativ; Alkoholisierung; Gesamtabwägung

    Seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, NJW 2004, 3350, 3351; ebenso BGH, NJW 2006, 274, 275; BGH, Urteil vom 23.02.2006, 4 StR 444/05, BeckRS 2006 Nr. 03157; BGH, Urteil vom 17.06.2004, 4 StR 54/04, BeckRS 2004 Nr. 07062; BGH, Beschluss vom 07.10.2003, 4 StR 322/03, BeckRS 2003 Nr. 10525 je m.w.N.).

    Das Landgericht hätte sich dann aber mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Angeklagten hier aufgrund einer möglicherweise bestehenden Abhängigkeit von Alkohol oder von Heroin bzw. Kokain oder Methadon die Berauschung zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, 4 StR 54/04, BeckRS 2004 Nr. 07062).

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

    Eine Strafrahmenmilderung soll ungeachtet der Kenntnis des Täters von seinem Verhalten unter Alkoholeinfluss nur dann in Betracht kommen, wenn er alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vergleiche beispielsweise: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht