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   BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19   

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https://dejure.org/2020,5273
BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19 (https://dejure.org/2020,5273)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - 4 StR 552/19 (https://dejure.org/2020,5273)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19 (https://dejure.org/2020,5273)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 56 Abs. 1 StGB; § 56 Abs. 2 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Grundsätze der Strafzumessung (Sozialprognose: Bewährungsversagen; Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände); Strafaussetzung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 56 Abs. 2 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 56 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen; Anforderungen an die Darstellung der Strafzumessungserwägungen im Urteil; Würdigung der strafrechtlichen Vorbelastung des ...

  • rewis.io

    Strafzumessung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Strafmilderung durch Anrechnung von Untersuchungshaft und wegen freiwilligen Verzichts auf Rückgabe sichergestellten Bargelds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 267 Abs. 3 S. 1; StGB § 56 Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen; Anforderungen an die Darstellung der Strafzumessungserwägungen im Urteil; Würdigung der strafrechtlichen Vorbelastung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Strafmilderung durch Anrechnung von Untersuchungshaft und wegen freiwilligen Verzichts auf Rückgabe sichergestellten Bargelds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 168
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.03.2018 - 2 StR 416/16

    Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanter Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. März 2018 ? 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; vom 2. August 2012 ? 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 ? 3 StR 31/19 Rn. 15; vom 14. März 2018 ? 2 StR 416/16, aaO, S. 140; vom 25. Februar 2009 ? 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203).

  • BGH, 21.03.2012 - 1 StR 100/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Notwendige Erörterung in den Urteilsgründen;

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    c) Der Umstand, dass der Angeklagte während einer laufenden Bewährungszeit zwei gravierende Betäubungsmittelstraftaten beging, hätte auch in die nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung als prognostisch relevantes Kriterium miteinbezogen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 ? 1 StR 100/12, NStZ-RR 2012, 201; Urteil vom 10. November 2004 ? 1 StR 339/04, NStZ-RR 2005, 38; Beschluss vom 4. Januar 1991 ? 5 StR 573/90, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    a) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die etwa fünfmonatige Untersuchungshaft des Angeklagten strafmildernd gewertet hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2018 ? 4 StR 312/18, NStZ 2019, 81; vom 2. Februar 2017 ? 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 10. Oktober 2013 ? 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 nicht abgedruckt; vom 14. Juni 2006 ? 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).
  • BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06

    Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    a) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die etwa fünfmonatige Untersuchungshaft des Angeklagten strafmildernd gewertet hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2018 ? 4 StR 312/18, NStZ 2019, 81; vom 2. Februar 2017 ? 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 10. Oktober 2013 ? 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 nicht abgedruckt; vom 14. Juni 2006 ? 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 ? GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 10.11.2004 - 1 StR 339/04

    Strafaussetzung zur Bewährung bei sexuellem Missbrauch (Verteidigung der

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    c) Der Umstand, dass der Angeklagte während einer laufenden Bewährungszeit zwei gravierende Betäubungsmittelstraftaten beging, hätte auch in die nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung als prognostisch relevantes Kriterium miteinbezogen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 ? 1 StR 100/12, NStZ-RR 2012, 201; Urteil vom 10. November 2004 ? 1 StR 339/04, NStZ-RR 2005, 38; Beschluss vom 4. Januar 1991 ? 5 StR 573/90, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15).
  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    a) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die etwa fünfmonatige Untersuchungshaft des Angeklagten strafmildernd gewertet hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2018 ? 4 StR 312/18, NStZ 2019, 81; vom 2. Februar 2017 ? 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 10. Oktober 2013 ? 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 nicht abgedruckt; vom 14. Juni 2006 ? 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    Unbeschadet des Umstands, dass der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen auch nach der umfassenden Umgestaltung der gesetzlichen Regelungen zur Vermögensabschöpfung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I. S. 872) kein strafender oder strafähnlicher Charakter zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 ? 1 StR 651/17, wistra 2018, 431; vom 24. Mai 2018 ? 5 StR 623 und 624/17 Rn. 17), liegt in dem Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände eine freiwillige Leistung des Angeklagten, welcher der Tatrichter strafmildernde Bedeutung beimessen kann.
  • BGH, 29.01.2019 - 2 StR 416/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanter Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. März 2018 ? 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; vom 2. August 2012 ? 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).
  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Auszug aus BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19
    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 ? 3 StR 31/19 Rn. 15; vom 14. März 2018 ? 2 StR 416/16, aaO, S. 140; vom 25. Februar 2009 ? 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203).
  • BGH, 04.08.1971 - 2 StR 13/71

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 312/18

    Grundsätze der Strafzumessung (regelmäßig keine Berücksichtigung erlittener

  • BGH, 04.01.1991 - 5 StR 573/90

    Lückenhafte Darlegungen eines Tatrichters zum Zustand eines Angeklagten

  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

  • BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08

    Rechtsfehlerhafte Annahme der Entkräftung des Regelbeispiels der Vergewaltigung

  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 6/21

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (einheitliche Tat des

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, NStZ-RR 2020, 168; vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227, 228; vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, aaO).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Zudem wird dem Revisionsgericht damit auch die Prüfung ermöglicht, ob der wirksam erklärte Verzicht auf die Rückgabe des Tatmittels gegebenenfalls als Umstand im Verhalten nach der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19 -, juris Rdnr. 13) zu berücksichtigen gewesen wäre.
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Hat das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen, ist die Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, aaO; BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, juris Rn. 10, und vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15).
  • BGH, 23.02.2022 - 2 StR 444/21

    Strafrahmenwahl (minder schwerer Fall: Betäubungsmittelstrafbarkeit, Sperrwirkung

    (b) Daran gemessen hätte das Tatgericht die in dem Verzicht liegende freiwillige Leistung des Angeklagten als Ausdruck seiner Reue zwar strafmildernd berücksichtigen können (vgl. Senat, Urteil vom 1. August 2018 - 2 StR 42/18, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, juris Rn. 13); verpflichtet war es dazu angesichts des verwirklichten Tatunrechts und des eher unerheblichen, ohnehin der Einziehung unterfallenden Geldbetrages sowie des Mobiltelefons jedoch nicht.
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, juris Rn. 10, vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, aaO).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 5; Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19 Rn. 10 und vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19 Rn. 15).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 418/20

    Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des Gesetzes (fehlerhaft unterbliebene

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht bestimmende Strafzumessungsfaktoren außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 168; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
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