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   BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81   

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https://dejure.org/1982,1193
BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81 (https://dejure.org/1982,1193)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1982 - 4 StR 561/81 (https://dejure.org/1982,1193)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81 (https://dejure.org/1982,1193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - Absehen von einer Zeugenvereidigung - Auslegung der Tatbestände von abstrakten Gefährdungsdelikten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2329
  • MDR 1982, 684
  • NStZ 1982, 420
  • StV 1984, 246
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81
    War dieser Raum demnach tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt Frau St., blieb er auch dann ihre Wohnung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB, wenn sie ihn - wie zum Tatzeitpunkt - vorübergehend verlassen hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] mit zahlreichen Nachw.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] unter Hinweis auf die Materialien).

    Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung BGHSt 26, 121 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne sie abschließend zu entscheiden.

  • BGH, 11.10.1979 - 4 StR 470/79

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81
    Bei einem dreistöckigen Hotel oder einem Bauernhaus mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 12. März 1979 - 4 StR 470/79) hat es der Senat hingegen abgelehnt, die von den genannten Autoren geforderte einschränkende Auslegung des § 306 Nr. 2 StGB überhaupt in Betracht zu ziehen.
  • RG, 02.05.1892 - 1131/92

    Ist die Anwendung der §§. 309. 306 Ziff. 3 St.G.B.'s ausgeschlossen, wenn der

    Auszug aus BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81
    Daher sieht es die Rechtsprechung als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall ein Menschenleben nicht gefährdet werden konnte (vgl. RGSt 23, 102, 103; OGHSt 1, 244, 245).
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt des menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne dass im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen soll, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Menschen in dem Gebäude befinden und ob sich der Täter davon überzeugt hat, dass im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden können (BGH, Urteile vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409; vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33 f.).
  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Denn ein Täter kann das abstrakte Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht auf diese Weise ausschließen (BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger; BGH NStZ 1985, 408 f.).
  • BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85

    Abgrenzung von einfacher zu schwerer Brandstiftung - Inbrandsetzen wesentlicher

    Daher sieht es die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden konnten (BGH NStZ 1982, 420 m. w. Nachw.).

    Mit der von einem Teil des - vor allem neueren - Schrifttums erhobenen Forderung, mit Rücksicht auf das Schuldprinzip die Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte in den Fällen einschränkend auszulegen, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, hat sich der Senat in der Entscheidung BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 auseinandergesetzt (vgl. auch BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger).

    So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.

    Dieses Verhalten kann allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen (BGH NStZ 1982, 420).

  • BGH, 08.12.2021 - 3 StR 264/21

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mindestanzahl für die Annahme der

    Schließlich führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, dass das Grunddelikt § 308 Abs. 1 StGB anders als § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist; denn die Herbeiführung des Gefahrerfolges ist zwar kein gesetzliches Merkmal des abstrakten Gefährdungsdelikts, wohl aber typische Folge der unter Strafe gestellten gemeingefährlichen Tathandlung und deshalb gesetzgeberisches Motiv der Vertatbestandlichung (BGH, Urteile vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 123; vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982, 420, 421).
  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Dies bedeutet, dass sich der Täter durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert haben muss, dass die durch § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verbotene Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann (BGH a.a.O.), was nur bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen möglich ist, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, dass sich Menschen dort nicht aufhalten können (BGH a.a.O.; BGH NJW 1982, 2329).
  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 249/86

    Brandlegungen innerhalb eines gemischt genutzten mehrstöckigen Gebäudes -

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGH NStZ 1982, 420, Nr. 3).
  • BGH, 12.04.1988 - 4 StR 94/88

    Anwendung des § 308 Strafgesetzbuch (StGB) neben § 306 Nr. 2 StGB bei

    Eine Verurteilung wegen tateinheitlicher (einfacher) Brandstiftung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Feuer außerdem noch auf ein weiteres Gebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllte, hätte übergreifen sollen (BGH StV 1984, 246); das war hier nicht der Fall.
  • BGH, 09.02.1984 - 4 StR 751/83

    Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter

    Insoweit handelt es sich um einen Umstand, der bei § 306 Nr. 2 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht vom Vorsatz umfaßt zu sein braucht, der jedoch für die Strafzumessung bedeutsam sein kann (BGH NStZ 1982, 420).
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 661/84

    Antrag auf Aussetzung der Verhandlung aufgrund fehlender Ladung des Rechtsanwalts

    Sollte er dies gewußt haben, aber davon ausgegangen sein, daß zur Tatzeit keine Menschen dort anwesend seien, so stünde dies der Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht entgegen, sondern wäre lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BGH NStZ 1982, 420 Nr. 3).
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